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BGH · IX ZR 155/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 155/96

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer am 20. Der Beklagte zu 1) hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Die Bürgschaft erstreckt sich auf den als Einzelforderung geltend gemachten Rückzahlungsanspruch, auch wenn er erst mehrere Monate nach der einvernehmlichen Aufhebung Die Beurteilung vorformulierter Vertragsbedingungen nach § 3 und § 9 AGBG kann im Verhältnis zu verschiedenen Verkehrskreisen unterschiedlich ausfallen und zu dem Ergebnis führen, daß sie regelmäßig unwirksam, gegenüber einer bestimmten Personengruppe (hier: Personen, die - etwa als Geschäftsführer, Allein - oder Mehrheitsgesellschafter - in der Lage sind, eine Erweiterung der Hauptschuld zu verhindern) aber insgesamt wirksam sind (vgl. Zwar wußte die Klägerin bei der Erweiterung des Factoringvertrags auf Auslandsgeschäfte, daß der Beklagte zuvor den Wunsch geäußert hatte, von der Bürgschaftsverpflichtung freigestellt zu werden.

BfwirksamBürgschaftGeschäftsführerErweiterungUmstand

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 155/96	BESCHLUSS
vom 20. März 1997
in dem Rechtsstreit
1.	Friedrich Bf In den Bl
 Beklagter zu 1) und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
2.
gegen
 GmbH,
vertreten durch die Geschäftsführer Friedhelm Bf D^ter S^H^ind Peter ZI G^^BBstraße
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer
 am 20. März 1997 beschlossen:
Die Revision des Beklagten zu 1) gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 24. Juni 1996, berichtigt durch Beschluß vom 5. August 1996, wird nicht angenommen.
Der Beklagte zu 1) hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 612.210,95 DM festgesetzt.
Gründe
 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
1. Die Bürgschaft erstreckt sich auf den als Einzelforderung geltend gemachten Rückzahlungsanspruch, auch wenn er erst mehrere Monate nach der einvernehmlichen Aufhebung
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des Factoringvertrags durch die Rücknahme der HaftungsZusage begründet wurde. Trotz dieses Umstands handelt es sich nämlich um einen Anspruch aus der bisherigen, jetzt abzuwickelnden Geschäftsverbindung.
2.	Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Bürgschaft der Beklagten zu 2) unwirksam, die gleichlautende Bürgschaft des Beklagten zu 1) dagegen wirksam sei, beruht nicht auf einer unzulässigen geltungserhaltenden Reduktion. Die Beurteilung vorformulierter Vertragsbedingungen nach § 3 und § 9 AGBG kann im Verhältnis zu verschiedenen Verkehrskreisen unterschiedlich ausfallen und zu dem Ergebnis führen, daß sie regelmäßig unwirksam, gegenüber einer bestimmten Personengruppe (hier: Personen, die - etwa als Geschäftsführer, Allein - oder Mehrheitsgesellschafter - in der Lage sind, eine Erweiterung der Hauptschuld zu verhindern) aber insgesamt wirksam sind (vgl. BGHZ 110, 241,
 244) .
3.	Auch die besonderen Umstände des Einzelfalls stehen der Wirksamkeit der Bürgschaft für künftige Ansprüche nicht entgegen. Zwar wußte die Klägerin bei der Erweiterung des Factoringvertrags auf Auslandsgeschäfte, daß der Beklagte zuvor den Wunsch geäußert hatte, von der Bürgschaftsverpflichtung freigestellt zu werden. Treuwidrig ist ihr Verhalten aber deshalb nicht, weil der Beklagte als alleiniger
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Geschäftsführer der Hauptschuldnerin selbst die Möglichkeit hatte, eine solche Erweiterung zu verhindern.
Brandes	Kreft	Stodolkowitz
 Kirchhof	Fischer