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BGH · IX ZR 155/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 155/84

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das vorgenannte Urteil und das Urteil des Einzelrichters der 1. Dezember 1983 teilweise abgeändert und die Klage abgewiesen, soweit dem Kläger Zinsen vor dem 29. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurück verwiesen. Dies geschah aufgrund einer Vereinbarung, die ebenso den Bruder verpflichtete, den Kläger später beim Bau eines Wohnhauses zu unterstützen und ihm - zu dem Ausgleich der unterschiedlichen Arbeitsleistung -auf Lebenszeit Naturalien aus dem Hofe zu liefern. Dezember 1981 mit der Begründung, nach dem Wegfall der Geschäftsgrundlage - jeder der Brüder werde in der Lage sein, seine Leistung in "natura" zu erbringen - sei die Vereinbarung im Wege der ergänzenden und anpassenden Vertragsauslegung dahin auszulegen, daß eine angemessene Gegenleistung festzusetzen sei, die mit 80.000 DM rund die Hälfte des Wertes der Arbeitsleistung des Klägers betrage, diese geschätzt auf 166.000 DM bei 14 DM Stundenlohn. Mai 1985 hat der Senat die Annahme ihrer ebenfalls in vollem Umfange eingelegten Revision nicht abgelehnt, soweit dem Kläger Zinsen vor Rechtshängigkeit zuerkannt worden sind, im übrigen die Annahme abgelehnt (§ 554 b ZPO). Revision des Klägers Anspruchsgrundlage sind nach Auffassung des Berufungsgerichts die §§ 323 Abs. 3, 818 Abs. 2, 1967 BGB. Dem hält die Revision entgegen, die Störung des Austauschverhältnisses der als gleichwertig angesehenen Leistungen führe zur Anwendung der Grundsätze über die Änderung der Geschäftsgrundlage und damit zu einer Korrektur nach § 242 BGB. Das Mißverhältnis der vom Kläger erbrachten Leistung und der durch den Tod des Bruders entfallenen Gegenleistung sei evident. In beiden Fällen besteht wegen der Leistungen des Klägers ein Rückgewähranspruch nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung (SS 812 f BGB). Für eine Korrektur (Anpassung) nach S 242 BGB -etwa in der Weise, daß der Kläger seinen Aufwand für Handwerker und Fremdunternehmer beim eigenen Wohnhausbau ersetzt verlangen könne - ist unter solchen Umständen kein Raum. Erlangt im Sinne der §§ 812 Abs.1, 818 Abs. 2 BGB hat die Beklagte als Alleinerbin des Bruders die vom Kläger geleisteten Dienste, die als solche nicht zurückerstattet werden können. = 1619 BGB n.F.) und Ehefrauen (§ 1356 BGB a.F.) den Wert der durch die Dienste eingetretenen Bereicherung ohne weiteres nach der üblichen oder angemessenen Vergütung bestimmt, die Bereicherung grundsätzlich in den ersparten Aufwendungen für eine Ersatzkraft erblickt unabhängig davon, ob eine solche tatsächlich eingestellt worden ist (vgl. beim Scheitern der Ehe der Ehemann Arbeitsleistungen, die er zu dem Ausbau des der Ehefrau zugeordneten Familienheimes erbracht hatte, für einen Ausgleichsanspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 242 BGB) danach berechnen kann, welchen Betrag die Ehefrau seinerzeit für eine andere Arbeitskraft mit entsprechender Qualifikation hätte aufwenden müssen, welche Aufwendungen sie also durch die Arbeitsleistung erspart hat. Angemessenheit wird dann angenommen, wenn die (Gehalts-)Zahlungen den Beträgen entsprechen, die ein verständiger und seine Geschäftsinteressen in vernünftiger Weise wahrnehmender Arbeitgeber an fremde Arbeitnehmer unter Berücksichtigung ihrer Leistungen, Kenntnisse sowie des Umfangs und der Art ihrer Tätigkeit zahlen würde (Blümich/Falk EStG Bd. 1 § 4 VII 4, Stw. Arbeitsverhältnisse mit Kindern, unter Bezug auf BFH, Urt. v. Wegen dieses Rechtsfehlers bei der Schätzung kann das Urteil, soweit es die den zuerkannten Betrag übersteigende Es ist nicht auszuschließen, daß der Berufungsrichter ohne die Erwägung, daß Arbeitsleistungen unter nahen Verwandten üblicherweise nicht gegen volles Entgelt erbracht würden, bei Bestimmung der angemessenen Vergütung zu einem dem Kläger günstigeren Ergebnis gelangt wäre. Erheblich ist unter anderem auch, daß der sachverständige Zeuge Kniesel mit einem Stundensatz von 14 DM den Kläger für alle von ihm erbrachten Arbeitsleistungen zwischen dem Hilfsarbeiter und dem Gesellen angesiedelt hat. Nach dem unstreitigen Klagevortrag hat der Kläger aber in erheblichem Umfange Arbeiten, die besondere Fertigkeiten und Fachkunde erforderten, allein ausgeführt, so beim Wohnhaus die Flaschnerarbeiten, Elektroinstallation, sanitäre Installation, Heizungsmontage, Fertigung des Treppengeländers. Hinsichtlich der Zinsforderung vor Rechtshängigkeit ist die Revision des Klägers unbegründet, weil nach § 818 Abs. 1 BGB nur die gezogenen Nutzungen geschuldet werden und mangels Eingreifens des § 819 Abs. 1 BGB ihm Verzugszinsen nicht zustehen, vielmehr lediglich Zinsen seit Klagezustellung (29.

Zitierte Normen: § 323 BGB
BGBWertArbeitsleistungenUmfangUmstandKlägerBruder

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 155/84
URTEIL
Verkündet am:
1. Oktober 1985 Thiesies
 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
 In Sachen
 Anja T	*	geboren	am	___
gesetzlich vertreten durch die Mutter Karin geb.	Straße	M,	MM	S
1979 ,
Beklagte, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Prof.
gegen

Kläger, Revisionsbeklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr
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a y
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Oktober 1985 durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Gärtner und Dr. Graßhof
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. Oktober 1984 aufgehoben, soweit es die Klage zu dem Zahlungsantrag nebst Zinsen seit dem 29. April 1982 abgewiesen und über die Kosten des Rechtsstreits entschieden hat.
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das vorgenannte Urteil und das Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hechingen vom 29. Dezember 1983 teilweise abgeändert und die Klage abgewiesen, soweit dem Kläger Zinsen vor dem 29. April 1982 zuerkannt worden sind.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurück verwiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand
 Der Kläger half in den Jahren 1972 bis 1979 seinem Bruder beim Bau eines Aussiedlerhofes. Dies geschah aufgrund einer Vereinbarung, die ebenso den Bruder verpflichtete, den Kläger später beim Bau eines Wohnhauses zu unterstützen und ihm - zu dem Ausgleich der unterschiedlichen Arbeitsleistung -auf Lebenszeit Naturalien aus dem Hofe zu liefern.
Der Bruder verunglückte im September 1979 beim Fällen eines Baumes tödlich. Er wurde von der Beklagten, seiner nichtehelichen Tochter, allein beerbt. Von ihr verlangt der Kläger den Ersatz des Wertes seiner Eigenleistung, den er mit 156.000 DM beziffert. Mit Schreiben vom 23. November 1981 forderte er die Beklagte auf, sich bis 15. Dezember 1981 zu erklären, daß sie den Anspruch nach Grund und Höhe anerkenne .
Auf die am 29. April 1982 zugestellte Klage verurteilte das Landgericht unter Abweisung im übrigen die Beklagte zur Zahlung von 80.000 DM nebst Zinsen seit 15. Dezember 1981 mit der Begründung, nach dem Wegfall der Geschäftsgrundlage - jeder der Brüder werde in der Lage sein, seine Leistung in "natura" zu erbringen - sei die Vereinbarung im Wege der ergänzenden und anpassenden Vertragsauslegung dahin auszulegen, daß eine angemessene Gegenleistung festzusetzen sei, die mit 80.000 DM rund die Hälfte des Wertes der Arbeitsleistung des Klägers betrage, diese geschätzt auf 166.000 DM bei 14 DM Stundenlohn.
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Das Oberlandesgericht erkannte dem Kläger weitere 20.000 DM nebst Zinsen seit 15. Dezember 1981 zu. Dessen weitergehende Berufung und die der Beklagten wies es zurück.
Mit der Revision verfolgt der Kläger den Antrag auf Zahlung von insgesamt 156.000 DM weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Durch Beschluß vom 14. Mai 1985 hat der Senat die Annahme ihrer ebenfalls in vollem Umfange eingelegten Revision nicht abgelehnt, soweit dem Kläger Zinsen vor Rechtshängigkeit zuerkannt worden sind, im übrigen die Annahme abgelehnt (§ 554 b ZPO).
Entscheidungsgründe
 Gegenstand des Streits im Revisionsverfahren sind nur noch der abgewiesene Teil der Klageforderung von 56.000 DM nebst 9 % Zinsen seit 15. Dezember 1981 und die dem Kläger zuerkannten Zinsen vor Rechtshängigkeit.
Revision des Klägers
 Anspruchsgrundlage sind nach Auffassung des Berufungsgerichts die §§ 323 Abs. 3, 818 Abs. 2, 1967 BGB. Bei der Vereinbarung der Brüder handele es sich um ein Austauschverhältnis. Ein gemeinsamer Zweck fehle, weil jeder mit der Hilfe des anderen nur für sich allein habe bauen wollen.
§ 323 BGB verdränge hier die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage. Denn der Tod eines der Beteiligten sei ein Umstand gewesen, mitdem ein sorgfältig handelnder Ver-
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tragspartner habe rechnen müssen. Außerdem würden bei Dienstverträgen die in der Person und in der persönlichen Leistungsfähigkeit des Schuldners liegenden Umstände von der Unmöglichkeitsregelung und nicht von der Geschäftsgrundlage erfaßt.
Dem hält die Revision entgegen, die Störung des Austauschverhältnisses der als gleichwertig angesehenen Leistungen führe zur Anwendung der Grundsätze über die Änderung der Geschäftsgrundlage und damit zu einer Korrektur nach § 242 BGB. Der Hof sei nahezu ausschließlich durch Eigenleistungen errichtet worden. Sein Verkehrswert liege derzeit bei 1,3 Millionen DM. Das Mißverhältnis der vom Kläger erbrachten Leistung und der durch den Tod des Bruders entfallenen Gegenleistung sei evident.
Dem kann nicht gefolgt werden. Nach tatrichterlicher Feststellung schuldete der Bruder dem Kläger - zeitlich versetzt - seine persönliche kostensparende Dienstleistung bei dessen 1979 begonnenem Hausbau. Ob es sich bei dem Vertragsverhältnis um einen Vertrag im Sinne der SS 611 f BGB, bei dem wechselseitig Dienste geschuldet wurden, oder um einen Vertrag eigener Art handelt, bedarf keiner Entscheidung. Im ersten Falle wäre die Verpflichtung des Schuldners durch dessen Tod erloschen, im zweiten Falle ohne sein Verschulden unmöglich geworden (SS 275, 323 BGB). In beiden Fällen besteht wegen der Leistungen des Klägers ein Rückgewähranspruch nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung (SS 812 f BGB). Für eine Korrektur (Anpassung) nach S 242 BGB -etwa in der Weise, daß der Kläger seinen Aufwand für Handwerker und Fremdunternehmer beim eigenen Wohnhausbau ersetzt verlangen könne - ist unter solchen Umständen kein Raum.
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Anzuwenden ist § 818 Abs. 2 BGB, der bestimmt, daß bei Unmöglichkeit der Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten der Wert zu ersetzen ist. Erlangt im Sinne der §§ 812 Abs. 1, 818 Abs. 2 BGB hat die Beklagte als Alleinerbin des Bruders die vom Kläger geleisteten Dienste, die als solche nicht zurückerstattet werden können. Die Bereicherung findet daher ihren Ausdruck in deren Wert. Er ist nach der Höhe der üblichen oder, mangels einer solchen, nach der angemessenen Vergütung zu bestimmten (vgl. BGHZ 37, 258, 264; 55, 128, 131; MünchKomm/Lieb BGB § 818 Rdn. 12, 36? Palandt/Thomas BGB 44. Aufl. § 818 Anm. 5 c Einzelfälle; Staudinger/Lorenz BGB 12. Aufl. § 818 Rdn. 26).
Das Berufungsgericht geht zwar zutreffend vom objektiven Wert aus. Seine Auffassung, es müsse berücksichtigt werden, daß Arbeitsleistungen unter nahen Verwandten üblicherweise nicht gegen volles Entgelt erbracht würden, unterliegt jedoch rechtlichen Bedenken. Eine nähere Begründung fehlt. Einen allgemeinen Erfahrungssatz dieses Inhaltes gibt es nicht. Rechtsprechung und Schrifttum haben bei zur Mitarbeit verpflichteten Hauskindern (§ 1616 BGB a.F. = 1619 BGB n.F.) und Ehefrauen (§ 1356 BGB a.F.) den Wert der durch die Dienste eingetretenen Bereicherung ohne weiteres nach der üblichen oder angemessenen Vergütung bestimmt, die Bereicherung grundsätzlich in den ersparten Aufwendungen für eine Ersatzkraft erblickt unabhängig davon, ob eine solche tatsächlich eingestellt worden ist (vgl. dazu Fenn, Die Mitarbeit in den Diensten Familienangehöriger, 1970 S. 233, 234 m.N. Fn. 319) .
In die gleiche Richtung deutet das Urteil des Senats vom 8. Juli 1982 - IX ZR 99/80, BGHZ 84, 361, 366, wonach
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beim Scheitern der Ehe der Ehemann Arbeitsleistungen, die er zu dem Ausbau des der Ehefrau zugeordneten Familienheimes erbracht hatte, für einen Ausgleichsanspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 242 BGB) danach berechnen kann, welchen Betrag die Ehefrau seinerzeit für eine andere Arbeitskraft mit entsprechender Qualifikation hätte aufwenden müssen, welche Aufwendungen sie also durch die Arbeitsleistung erspart hat.
Schließlich ist auch im Einkommenssteuerrecht bei Arbeitsverhältnissen naher Angehöriger die Frage nach der angemessenen Vergütung erheblich. Die Angemessenheitsprüfung muß zunächst auf objektiven Maßstäben beruhen, die am besten aus der Tätigkeit fremder Arbeitnehmer gewonnen werden (Littmann EStG 13. Aufl. §§ 4f 5 Rdn. 806 m. N.; Schmidt/ Heinicke EStG 2. Aufl. § 4 Rdn. 99 Angehörige dd). Angemessenheit wird dann angenommen, wenn die (Gehalts-)Zahlungen den Beträgen entsprechen, die ein verständiger und seine Geschäftsinteressen in vernünftiger Weise wahrnehmender Arbeitgeber an fremde Arbeitnehmer unter Berücksichtigung ihrer Leistungen, Kenntnisse sowie des Umfangs und der Art ihrer Tätigkeit zahlen würde (Blümich/Falk EStG Bd. 1 § 4 VII 4, Stw. Arbeitsverhältnisse mit Kindern, unter Bezug auf BFH, Urt. v. 28. Juni 1962 - IV 26/59, HFR 63, 244).
Der Berufungsrichter durfte deshalb nicht davon ausgehen, daß der Wert der Arbeitsleistung des Klägers, weil unter Brüdern erbracht, grundsätzlich niedriger einzustufen sei. Wegen dieses Rechtsfehlers bei der Schätzung kann das Urteil, soweit es die den zuerkannten Betrag übersteigende
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Forderung abgewiesen hat, keinen Bestand haben. Es ist nicht auszuschließen, daß der Berufungsrichter ohne die Erwägung, daß Arbeitsleistungen unter nahen Verwandten üblicherweise nicht gegen volles Entgelt erbracht würden, bei Bestimmung der angemessenen Vergütung zu einem dem Kläger günstigeren Ergebnis gelangt wäre.
Das Berufungsurteil veranlaßt in diesem Zusammenhang noch folgenden Hinweis: Die Schätzung des Wertes einer Arbeitsstunde auf 10 DM entbehrt jeder näheren Begründung. Erheblich ist unter anderem auch, daß der sachverständige Zeuge Kniesel mit einem Stundensatz von 14 DM den Kläger für alle von ihm erbrachten Arbeitsleistungen zwischen dem Hilfsarbeiter und dem Gesellen angesiedelt hat. Nach dem unstreitigen Klagevortrag hat der Kläger aber in erheblichem Umfange Arbeiten, die besondere Fertigkeiten und Fachkunde erforderten, allein ausgeführt, so beim Wohnhaus die Flaschnerarbeiten, Elektroinstallation, sanitäre Installation, Heizungsmontage, Fertigung des Treppengeländers. Der Tatrichter wird die Umstände darzulegen haben, die ein unterschreiten des von dem sachverständigen Zeugen ermittelten Stundensatzes als angemessen erscheinen lassen. Die Abrede über die jährliche Lebensmittellieferung auf Lebenszeit dürfte einen Abschlag nicht rechtfertigen. Denn nach tatrichterlicher Feststellung sollte sie nur den Unterschied zwischen den versprochenen Arbeitsleistungen der Brüder ausgleichen, der sich notwendig aus dem verschiedenen Umfang der beiderseitigen Bauvorhaben ergab.
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Hinsichtlich der Zinsforderung vor Rechtshängigkeit ist die Revision des Klägers unbegründet, weil nach § 818 Abs. 1 BGB nur die gezogenen Nutzungen geschuldet werden und mangels Eingreifens des § 819 Abs. 1 BGB ihm Verzugszinsen nicht zustehen, vielmehr lediglich Zinsen seit Klagezustellung (29. April 1982) verlangt werden können (Senatsurt. v. 28. Februar 1985 - IX ZR 157/84, WM 1985, 617 = NJW 1985, 1637) .
Revision der Beklagten
 Aus den gleichen Gründen hat die Revision der Beklagten, soweit die Annahme nicht abgelehnt worden ist, Erfolg.
Merz
 Zorn
Henkel
 Gärtner
Graßhof