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BGH

Gericht: BGH

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Ver handlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Berufungsrichter verneint den Anspruch, weil die Klägerin nicht dem deutschen Sprach- und Kulturkreis an-gehört habe (§§ 64 Abs. 1 Satz 2, 4 Abs.4 BEG). Allerdings habe sich die Klägerin nach dem Kriege in deutscher Sprache gewandt ausdrücken können, mit ihrem damaligen Ehemann sich aber nicht in deutsch unterhalten. Auch habe sie nach ihrem Vortrag nur Schulen mit polnisch als Unterrichts- und deutsch als Fremdsprache besucht. Maßgebend sei jedoch allein, ob sie zu Beginn der Verfolgungsmaßnahmen dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört habe. Ohne das Hinzutreten besonderer Umstände gehörten Angehörige fremder Staaten mit eigener Sprache und Kultur grundsätzlich nicht dem deutschen Sprach- und Kulturkreis an. 1 BVFG mit § 4 Abs.4 BEG ist (§ 64 Abs. 1 Satz 2 BEG) Der Bundesgerichtshof hat auf Grund der Änderung des 150 Abs. 1 BEG durch das BEG-Schlußgesetz die Voraussetzungen der Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis im Urteil RzW 1970, 503 Nr. 20 neu bestimmt. Danach gehört zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis, wer in seinem persönlichen Lebensbereich und nicht nur bei bestimmten Gelegenheiten oder für begrenzte Zwecke deutsch sprach. Die Klägerin wohnte von Oktober 1945 bis Mai 1947 in Straubing und wanderte von dort nach Palästina aus. Das ist erheblich5 denn der Berufungsrichter hält die Behauptung der Klägerin, in ihrem Elternhaus sei nur deutsch gesprochen worden, auch deshalb für widerlegt, weil sie sich 1946/1947 mit ihrem damaligen Ehemann nicht in deutscher Sprache unterhalten habe. Ergibt sich in der erneuten Verhandlung, daß die Klägerin vor dem Beginn der Verfolgung dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört und sich von ihm bis zu dem nach der Befreiung gefaßten Entschluß, ihren Wohnsitz in Polen endgültig aufzugeben, nicht oder aus den in BGH RzW 1970, 503 Nr, 20 als unschädlich bezeichneten Gründen abgewandt hat, dann kann ihr als Vertriebene im Sinne des § 1 Abs, 1 BVFG ein Anspruch auf Entschädigung für den behaupteten Ausbildungsscha den nach §§ 64 Abs, 1 Satz 2, 4 Abs, 4, 115, 116 BEG

Zitierte Normen: § 64 BEG
EntschlußKulturkreisdeutschenBEGSpracheEntschädigungPolKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am
4. Juli 1974
Pohl,
 Amtsinspektor
als Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Rosa
Israel,
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin,
 gegen
Freistaat Bayern ,
vertreten durch das Bayerische Staatsministerium
%
der Finanzen, München, Odeonsplatz 4,
■
Beklagten und Revisionsbeklagten
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
 ohne mündliche Verhandlung am 4. Juli 1974 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Thumm
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. Dezember 1969 aufgehoben•
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Ver handlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebühren-und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die 1925 in Slomniki (Polen) geborene Klägerin wurde während des Zweiten Weltkrieges als Jüdin verfolgt. Von Oktober 1945 bis zu ihrer Auswanderung nach Israel im Mai 1947 wohnte sie in Straubing. Für Frei-
heits- und Gesundheitsschaden ist sie entschädigt.
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Ihren Antrag auf Entschädigung für Ausbildungs-schaden durch Ausschluß vom Besuch der "Mittelund Hochschule" seit September 1939 an ihrem Wohnort Sosnowitz (Polen) lehnte die Entschädigungsbehörde durch Bescheid vom 21. Februar 1967 ab. Die Klage auf 10.000 DM Entschädigung und die Berufung blieben erfolglos.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch weiter. Das beklagte Land ist nicht vertreten.
Der Berufungsrichter verneint den Anspruch, weil die Klägerin nicht dem deutschen Sprach- und Kulturkreis an-gehört habe (§§ 64 Abs. 1 Satz 2, 4 Abs. 4 BEG). Nach zwei DP-2-Karten vom 18. Dezember 1945 habe sie ihre Nationalität mit "polish (Jew)" und die Sprachen, die sie beherrsche, nach dem Grad der Geläufigkeit mit "pol. germ.” angegeben. Grundsätzlich sei davon auszugehen,
 daß die Sprache desjenigen Sprach- und Kulturkreises am besten beherrscht werde, dem man angehöre. Allerdings habe sich die Klägerin nach dem Kriege in deutscher Sprache gewandt ausdrücken können, mit ihrem damaligen Ehemann sich aber nicht in deutsch unterhalten. Auch habe sie nach ihrem Vortrag nur Schulen mit polnisch als Unterrichts- und deutsch als Fremdsprache besucht. Damit sei ihre Behauptung als widerlegt anzusehen,
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in ihrem Elternhaus sei nur deutsch gesprochen worden. Die beantragte Sprachprüfung gäbe allenfalls Aufschluß über ihre heutigen Deutschkenntnisse. Maßgebend sei jedoch allein, ob sie zu Beginn der Verfolgungsmaßnahmen dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört habe. Sowohl in Slomniki (Galizien) als auch in Sosnowitz (Kongreßpolen) sei der Bevölkerungsanteil der Deutschen gering, der der Juden aber beachtlich gewesen. Die früher in Polen lebenden Juden hätten eine nationale Minderheit mit einer eigenen, in jiddischer Sprache mit hebräischen Lettern gedruckten Presse, mit eigenen kulturellen Veranstaltungen und eigenen politischen Organisationen gebildet. Ohne das Hinzutreten besonderer Umstände gehörten Angehörige fremder Staaten mit eigener Sprache und Kultur grundsätzlich nicht dem deutschen Sprach- und Kulturkreis an. Solche Umstände ließen sich in der Person der Klägerin nicht feststellen.
Diese Ausführungen begegnen rechtlichen Bedenken.
Die Klägerin ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 1c, Nr. 2 BEG entschädigungsberechtigt. Sie hat Anspruch auf Entschädigung des in Polen erlittenen AusbildungsSchadens nach §§ 115, 116 BEG, wenn sie Vertriebene im Sinne des
1 BVFG mit § 4 Abs. 4 BEG ist (§ 64 Abs. 1 Satz 2 BEG) Der Bundesgerichtshof hat auf Grund der Änderung des 150 Abs. 1 BEG durch das BEG-Schlußgesetz die Voraussetzungen der Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis im Urteil RzW 1970, 503 Nr. 20 neu bestimmt.
Die Grundsätze dieser Entscheidung gelten auch bei §§ 64
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Abs« 1 Satz 2, 4 Abs. 4 BEG (BGH RzW 1972, 382). Danach gehört zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis, wer in seinem persönlichen Lebensbereich und nicht nur bei bestimmten Gelegenheiten oder für begrenzte Zwecke deutsch sprach. Verwendete er im persönlichen Bereich mehrere Sprachen, so kommt es darauf an, daB er Deutsch wie seine Muttersprache beherrschte und überwiegend gebrauchte. Maßgebend ist grundsätzlich der Zeitpunkt des endgültigen Verlassens der Vertreibungsgebiete. Bei einem aus diesen Gebieten Verschleppten kommt es darauf an, wann er frei von Verfolgungsdruck den Entschluß in die Tat umsetzte, nicht in diese zurückzukehren (BGH RzW 1970, 414 Nr. 18). Das Verbleiben außerhalb der Vertreibungsgebiete nach der Befreiung macht nach der Lebenserfahrung diesen Entschluß im allgemeinen ausreichend sichtbar (BGH Beschluß vom 20. September 1973
- IX ZB 16/73).
Die Klägerin wohnte von Oktober 1945 bis Mai 1947 in Straubing und wanderte von dort nach Palästina aus. Deshalb ist für das Revisionsverfahren der Monat Oktober 1945 der maßgebende Zeitpunkt. Für ihn sind die erforderlichen Feststellungen nicht getroffen. Insbesondere ist offengeblieben, ob die Klägerin zu dieser Zeit bereits verheiratet war. Das ist erheblich5 denn der Berufungsrichter hält die Behauptung der Klägerin, in ihrem Elternhaus sei nur deutsch gesprochen worden, auch deshalb für widerlegt, weil sie sich 1946/1947 mit ihrem
 damaligen Ehemann nicht in deutscher Sprache unterhalten habe. Deshalb wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Ergibt sich in der erneuten Verhandlung, daß die Klägerin vor dem Beginn der Verfolgung dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört und sich von ihm bis zu dem nach der Befreiung gefaßten Entschluß, ihren Wohnsitz in Polen endgültig aufzugeben, nicht oder aus den in BGH RzW 1970, 503 Nr, 20 als unschädlich bezeichneten Gründen abgewandt hat, dann kann ihr als Vertriebene im Sinne des § 1 Abs, 1 BVFG ein Anspruch auf Entschädigung für den behaupteten Ausbildungsscha
 den nach §§ 64 Abs, 1 Satz 2, 4 Abs, 4, 115, 116 BEG
zustehen,
 Mai	Zorn	Henkel Fuchs Dr, Thumm