Dezember 1965 meldete er mit einem Formblatt alle Ansprüche nach dem BEG, darunter auch den Anspruch auf Soforthilfe, an und nahm wegen des Sachverhalts auf den Inhalt der Akten Bezug. Auch die Gewährung der Soforthilfe (§ 141 BEG) setzt einen Antrag auf Entschädigung als Rückwanderer gemäß § 189 Abs. 1 Satz 1 BEG voraus. Nur die Frist des § 189 Abs. 1 Satz 2 BEG gilt nicht für die Anmeldung eines auf daß der Antrag auf Entschädigung als Rückwanderer unabhängig von den Voraussetzungen des § 189 a BEG und der Überleitungsvorschriften des Art. III BEG-SchlußG gestellt werden konnte. Ist ein solcher nach § 189 BEG rechtswirksamer Antrag aber ohne Darlegung des den einzelnen Anspruch begründenden Sachverhalts gestellt worden, so müssen die in § 190 Nr. 1 - 4 BEG bezeichneten Angaben bei Vermeidung des Ausschlusses nachgeholt werden (§ 190 a Abs. 1 Satz I BEG). Die in der Frist des Art. VIII Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG gestellten Anträge auf Soforthilfe nach § 141 BEG und Härteausgleich nach § 171 BEG waren jedenfalls bis zu dem Ablauf der Antragsfrist am 31- Dezember 1969 gemäß § 190 a Abs. 1 BEG zu substantiieren. Den Anforderungen des § 190 a Abs. 1 BEG ist durch eine Globalanmeldung aller möglichen Ansprüche auch für den Anspruch nicht genügt, dessen Tatbestand bereits Gegenstand eines abgeschlossenen Verfahrens war. Dieser für die Anträge auf erneute Entscheidungen nach Art. IV und Art. Ill Nr. 2 BEG-SchlußG ausgesprochene Grundsatz (BGH RzV,r 1974, 184; Urteil vom 24. Aus der Globalanmeldung vom Dezember 1965 konnte die Behörde nicht entnehmen, daß der Antragsteller gerade diesen Anspruch durchsetzen wolle,' Danach ist der Kläger mit dem Soforthilfeanspruch spätestens seit dem Ende des Jahres 1969 ausgeschlossen, auch wenn die Behörde ihren Bescheid nicht auf § 190 a BEG gestützt hat (BGH RzV 1971, 562; vgl.
2378 020 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 155/72 URTEIL Verkündet am 12. Mai 1977 Adomeit, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Ronald G Straße! - Prozeßbevollmächtigte: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwälte Dr. und gegen Land BadenWürttemberg , vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg, Stuttgart 1, Schillerplatz 4, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. April 1977 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Drfl Thumm und Portmann für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20. Juli 1972 wird zurückgewiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1919 geborene jüdische Kläger wanderte 1939 als deutscher Staatsbürger von Stuttgart nach Großbritannien aus; nach Kriegsende erwarb er die britische Staatsangehörigkeit. Seit 1956 ist er Zivilangestellter der britischen Rhein-Armee und wohnt mit seiner Familie in Düsseldorf in Gebäuden, die der britischen Militärverwaltung unterstehen. Entsprechend den Angaben des Klägers ergingen jeweils unter seiner Anschrift ”18 Caims Street, Liverpool, England” 1956 und 1957 drei eine Entschädigung für Schaden an Freiheit ablehnende Entscheidlangen und die je 5.000 DM T AusbildungsentSchädigung zuerkennenden Bescheide vom 2. Dezember 1958 und 13. Oktober 1965. Am 28. Dezember 1965 meldete er mit einem Formblatt alle Ansprüche nach dem BEG, darunter auch den Anspruch auf Soforthilfe, an und nahm wegen des Sachverhalts auf den Inhalt der Akten Bezug. Am 12. Juni 1970 verwies der Kläger auf diese Globalanmeldung, bat, den Antrag auf Soforthilfe für Rückwanderer zu bearbeiten, und brachte vor, er habe bereits seit den fünfziger Jahren in Düsseldorf dauernden Aufenthalt bzw, festen Wohnsitz genommen. Die Behörde lehnte den Antrag ab. Die Klage auf 6.000 DM und die Berufung blieben ohne Erfolg. Mit der Revision bittet der Kläger, nach dem Klagantrag zu erkennen. Entscheidungsgründe Die Revision ist nicht begründet. Das Berufungsgericht ist der nicht näher begründeten Auffassung, daß § 190 a BEG auf Soforthilfeanträge keine Anwendung finde. Das ist nicht richtig. Auch die Gewährung der Soforthilfe (§ 141 BEG) setzt einen Antrag auf Entschädigung als Rückwanderer gemäß § 189 Abs. 1 Satz 1 BEG voraus. Nur die Frist des § 189 Abs. 1 Satz 2 BEG gilt nicht für die Anmeldung eines auf § 141 BEG gestützten Anspruchs (§ 189 Abs. 1 Satz 3 BEG); er konnte gemäß Art. VIII Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG bis zu dem 31. Dezember 1969 wirksam angemeldet werden (BGH RzV.r 1969» 274; Urteil vom 24. Oktober 1974 - IX ZR 153/71, insoweit in BGH RzW 1975, 31 nicht abgedruckt). Daraus folgt lediglich» daß der Antrag auf Entschädigung als Rückwanderer unabhängig von den Voraussetzungen des § 189 a BEG und der Überleitungsvorschriften des Art. III BEG-SchlußG gestellt werden konnte. Dieser nach § 189 Abs. IS. 1 und 3 BEG wirksame Antrag hätte bereits eine Darstellung des den Anspruch begründenden Sachverhalts enthalten sollen (§ 190 Er. 2 BEG). Ist ein solcher nach § 189 BEG rechtswirksamer Antrag aber ohne Darlegung des den einzelnen Anspruch begründenden Sachverhalts gestellt worden, so müssen die in § 190 Nr. 1 - 4 BEG bezeichneten Angaben bei Vermeidung des Ausschlusses nachgeholt werden (§ 190 a Abs. 1 Satz I BEG). Ob in den Fallen des § 189 Abs. 1 Satz 1 BEG dann, wenn der Antrag bereits vor dem in § 190 a Abs. 1 BEG bezeichneten Stichtag eingereicht war, eie fehlende Darlegung bis zu dem 31- riärz 196? nachgeholt sein mußte, kann hier offen bleiben. Die in der Frist des Art. VIII Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG gestellten Anträge auf Soforthilfe nach § 141 BEG und Härteausgleich nach § 171 BEG waren jedenfalls bis zu dem Ablauf der Antragsfrist am 31- Dezember 1969 gemäß § 190 a Abs. 1 BEG zu substantiieren. Das hat der Senat in dem heute verkündeten, zur Veröffentlichung bestimmten Urteil IX ZR 6/76 entschieden; darauf wird verwiesen. Den Anforderungen des § 190 a Abs. 1 BEG ist durch eine Globalanmeldung aller möglichen Ansprüche auch für den Anspruch nicht genügt, dessen Tatbestand bereits Gegenstand eines abgeschlossenen Verfahrens war. Selbst in diesem Fall mußte der Antragsteller aus der- Vielzahl der in der Globalanmeldung genannten Ansprüche in der Substantiierungsfrist zu demindest den bezeichnen, den er erheben wollte. Dieser für die Anträge auf erneute Entscheidungen nach Art. IV und Art. Ill Nr. 2 BEG-SchlußG ausgesprochene Grundsatz (BGH RzV,r 1974, 184; Urteil vom 24. Ilärz 1977 - IX ZR 134/72) gilt erst recht dann, wenn wie hier ein Anspruch erstmals neben zahlreichen anderen pauschal angemeldet worden ist (BGH Urteil vom 24. Februar 1977 - IX ZR. 55/76). Der Kläger hat erst im Juni 1970 um Bearbeitung des Soforthilfeanspruchs gebeten. Aus der Globalanmeldung vom Dezember 1965 konnte die Behörde nicht entnehmen, daß der Antragsteller gerade diesen Anspruch durchsetzen wolle,' Danach ist der Kläger mit dem Soforthilfeanspruch spätestens seit dem Ende des Jahres 1969 ausgeschlossen, auch wenn die Behörde ihren Bescheid nicht auf § 190 a BEG gestützt hat (BGH RzV 1971, 562; vgl. 1975, 134). Mai Henkel Fuchs Dr. Thumm Portmann