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BGH · IX ZE 155/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZE 155/70

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Wüstenberg, Zorn, Henkel, Puchs und Portmann für Recht erkannt: Im April 1933 gab er das Geschäft unter dem Druck der nationalsozialistischen Rassenverfolgung auf.Über Spanien, die Niederlande und Belgien wanderte er nach Argentinien aus. Da es nunmehr im Gegensatz zur Rechtslage vor dem Erlaß des BEG-Schlußgesetzes auf die soziale Eingliederung in das Wirtschaftsleben des Aufnahmelandes nicht * mehr ankomme, stehe ihm erstmalig das Wahlrecht zu. Der Berufungsrichter ist der Auffassung, die in Art. III Nr. 4 Abs. 1 und 2 BEG-SchlußG normierten Voraussetzungen für eine Rentenwahl bis zu dem 30. Das wird so begründet: Das Recht, die Rente zu wählen, habe dem Kläger bereits 1958 zugestanden, da er eine ausreichende Lebensgrundlage nicht wiedererlangt habe (§§ 82, 75 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BEG a.P. i.V. m. Bei einer Einstufung in den mittleren Dienst wären die Einkünfte von 1954 bis 1957 zwar rechnerisch ausreichend gewesen, hätten aber 1958 nicht zu der Annahme berechtigt, daß sie auch die Altersversorgung des damals schon 64 Jahre alten Klägers zu sichern in der Lage gewesen wären. Grundsätzen ein Rentenwahlrecht zugestanden, denn er habe geltend machen können, daß seine Einkünfte wieder zurückgingen und er mit diesen Einkünften wegen seines Alters von 64 Jahren nicht mit einer gewissen Sicherheit für die Zukunft rechnen könne. Die Rente als die nicht gewählte Entschädigung habe sich auch durch das BEG-Schlußgesetz nicht erhöht; die Ergänzung des § 83 Abs. 1 BEG durch die Einfügung des Satzes 2 erfülle nicht den Tatbestand des Art. III Er. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG, weil die Bundesregierung die Berufsschadensrenten schon vor dem Inkrafttreten des Schlüßgesetzes jeweils an die Beamtenbezüge angeglichen habe. Zutreffend geht der Berufungsrichter davon aus, daß der nechte” Vergleich von 1958, der - durch Ausschluß infolge Wahl der Kapitalentschädigung - auch den Anspruch auf BerufsSchadensrente geregelt hat, gemäß Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG zur Erlangung einer Rente nur unter den Voraussetzungen des Art. III Nr. 4 BEG- Ein Pall, in dem der Vergleich ausschließlich die KapitalentSchädigung geregelt hätte (BGH RzW 1971, 42), liegt nicht,vor. Der Berufungsrichter legt dar, die Ergänzung des § 83 Abs. 1 BEG durch die mit dem Schlußgesetz normierte Bindung an die Beamtenversorgung (§83 Abs. 1 Satz 2 BEG) stelle keine Kentenerhöhung im Sinne von Art. III Kr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG dar. Die Hechtsnatur der Selb-ständigenrente nach §§ 81 ff BEG ist durch Art. I Nr. 48 a BEG-SchlußG, § 83 Abs. 1 Satz 2 BEG nicht verändert worden. Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG ist deshalb nicht anwendbar (BGH RzW 1970, 325 Nr. 35). die Aufgabe des Berufungsgerichts, an das der Rechtsstreit unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zurückverwiesen wird, auf der Grundlage entsprechender tatsächlicher Feststellungen, die bisher fehlen, zu entscheiden, ob der Kläger für seine Berufsschadensentschädigung in den höheren Dienst einzustufen ist.

Zitierte Normen: § 75 BEG § 123 BGB § 83 BEG
RenteBEGvergleichenEntschädigungKläger

Volltext der Entscheidung

2504 007
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZE 155/70	URTEIL
Verkündet am
18. Januar 1973 Pohl,
 Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt
 gegen
Freie und Hansestadt Hamburg , vertreten durch das Amt für Wiedergutmachung, 2 Hamburg 22, Adolph-Schönfelder-Straße 5»
Beklagte und Revisionsbeklagte
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Wüstenberg, Zorn, Henkel, Puchs und Portmann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 30. April 1969 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Beruf'ungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren-und auslagenfrei.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Der 1894 geborene jüdische Kläger war ab 1924 Pächter eines Restaurants in Kiel. Im April 1933 gab er das Geschäft unter dem Druck der nationalsozialistischen Rassenverfolgung auf. Über Spanien, die Niederlande und Belgien wanderte er nach Argentinien aus. Dort betätigte sich der Kläger in verschiedenen Berufen. Seit 1941/42 arbeitete er in
 
einem technischen Büro; später handelte er mit Stahlbändern. 1965 gab er den Beruf auf.
Im Berufsschadensverfahren bot die Beklagte dem Kläger am 30. Juli 1958 an, den Schaden im Wege des Vergleichs mit 40.000 DM abzufinden. Sie bemerkte in dem Angebot, sie gehe davon aus, daß dem Kläger kein Rentenwahlrecht zustehe. Der Kläger nahm das Angebot an. Der Vergleich, geschlossen "zur Abgeltung aller Ansprüche auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen", enthält die Erklärung, der Kläger wähle die Kapitalentschädigung.
Im Dezember 1965 und im Juni 1966 erklärte der Kläger die Anfechtung des Vergleichs und beantragte, ihm für seinen Berufsschäden die Köchstrente zu gewähren. Er beanspruchte die Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes und trug vor, bisher eine ausreichende Lebensgrundlage nicht wiedererlangt zu haben. Da es nunmehr im Gegensatz zur Rechtslage vor dem Erlaß des BEG-Schlußgesetzes auf die soziale Eingliederung in das Wirtschaftsleben des Aufnahmelandes nicht * mehr ankomme, stehe ihm erstmalig das Wahlrecht zu. Durch Bescheid vom 3. Mai 1967 lehnte die Beklagte den Antrag auf weitere Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen ab. Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger den Rentenanspruch weiter. Die Beklagte ist nicht vertreten.
 
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet.
Der Berufungsrichter ist der Auffassung, die in Art. III Nr. 4 Abs. 1 und 2 BEG-SchlußG normierten Voraussetzungen für eine Rentenwahl bis zu dem 30. September 1966 - auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG erstmalig zustehendes Wahlrecht oder erneutes Wahlrecht wegen Erhöhung der Rente als der nicht gewählten Entschädigung - lägen nicht vor.
Das wird so begründet: Das Recht, die Rente zu wählen, habe dem Kläger bereits 1958 zugestanden, da er eine ausreichende Lebensgrundlage nicht wiedererlangt habe (§§ 82, 75 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BEG a.P. i.V.m.
§ 12 Abs. 2 der 3. DV-BEG a.P.). Seine Einkünfte bis 1958 hätten bei einer Einstufung in den höheren oder gehobenen Dienst die entsprechenden Tabellensätze der Anlage 1 zur 3. DV-BEG nicht erreicht. Bei einer Einstufung in den mittleren Dienst wären die Einkünfte von 1954 bis 1957 zwar rechnerisch ausreichend gewesen, hätten aber 1958 nicht zu der Annahme berechtigt, daß sie auch die Altersversorgung des damals schon 64 Jahre alten Klägers zu sichern in der Lage gewesen wären. Auch an dem in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Gesichtspunkt der Eingliederung in das Erwerbsund Wirtschaftsleben des Aufnahmelandes (RzW 1959, 127), der heute nach der Neufassung des §75 BEG durch das Schlußgesetz eine Verweigerung des. Wahlrechts nicht mehr trage, wäre die Rentenwahl des Klägers 1958 nicht gescheitert. Ihm habe vielmehr auch nach den damals vom Bundesgerichtshof entwickelten

Grundsätzen ein Rentenwahlrecht zugestanden, denn er habe geltend machen können, daß seine Einkünfte wieder zurückgingen und er mit diesen Einkünften wegen seines Alters von 64 Jahren nicht mit einer gewissen Sicherheit für die Zukunft rechnen könne. Im übrigen sei man beim Abschluß des Vergleichs im August 1958 nicht von der sog. Eingliederungstheorie ausgegangen, die erst durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15* Oktober 1958 (RzW 1959, 127) begründet worden sei. Die Rente als die nicht gewählte Entschädigung habe sich auch durch das BEG-Schlußgesetz nicht erhöht; die Ergänzung des § 83 Abs. 1 BEG durch die Einfügung des Satzes 2 erfülle nicht den Tatbestand des Art. III Er. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG, weil die Bundesregierung die Berufsschadensrenten schon vor dem Inkrafttreten des Schlüßgesetzes jeweils an die Beamtenbezüge angeglichen habe. Schließlich sei der Vergleich von 1958 nicht nach § 123 BGB anfechtbar, er verletze nicht die guten Sitten (§ 138 BGB), und die Beklagte verstoße nicht gegen die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BEG), wenn sie an diesem Vergleich festhalte.
Diesen Erwägungen kann nicht in allem gefolgt werden.	'
Zutreffend geht der Berufungsrichter davon aus, daß der nechte” Vergleich von 1958, der - durch Ausschluß infolge Wahl der Kapitalentschädigung - auch den Anspruch auf BerufsSchadensrente geregelt hat, gemäß Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG zur Erlangung einer Rente nur unter den Voraussetzungen des Art. III Nr. 4 BEG-
 
SchlußG angefochten werden kann (BGH RzW 1971, 351 Kr, 12). Ein Pall, in dem der Vergleich ausschließlich die KapitalentSchädigung geregelt hätte (BGH RzW 1971, 42), liegt nicht,vor.
Der Berufungsrichter legt dar, die Ergänzung des § 83 Abs. 1 BEG durch die mit dem Schlußgesetz normierte Bindung an die Beamtenversorgung (§83 Abs. 1 Satz 2 BEG) stelle keine Kentenerhöhung im Sinne von Art. III Kr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG dar.
Auch dem ist zuzustimmen. Die Hechtsnatur der Selb-ständigenrente nach §§ 81 ff BEG ist durch Art. I Nr. 48 a BEG-SchlußG, § 83 Abs. 1 Satz 2 BEG nicht verändert worden. Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG ist deshalb nicht anwendbar (BGH RzW 1970, 325 Nr. 35).
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Im Berufungsurteil wird jedoch Ubersehen, daß die Voraussetzungen eines erneuten Rentenwahlrechts gemäß Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG durch die HeraufSetzung des Rentenhöchstbetrages in § 83 Abs. 2 BEG auf 1.000 DM (Art. I Nr. 48 b BEG-SchlußG) erfüllt sein können. Biese Erhöhung begründet für diejenigen Verfolgten ein neues Wahlrecht, deren nach § 83 Abs. i BEG errechnete Rente durch § 83 Abs. 2 BEG a.E. i.V.m. . § 22 a der 3. BV-3EG a.E. begrenzt wurde (BGH RzW 1970, 232 Nr. 26). Zu diesen Verfolgten gehört der 1894 geborene Kläger, wenn er in die Beamtengruppe des höheren Bienstes einzureihen ist. Er beansprucht Entschädigung sl ei stungen auf der Grundlage einer solchen Einstufung. Bei Abschluß des Vergleichs von 1958 hat die Behörde ebenfalls eine Einstufung in den höheren Bienst für durchaus möglich gehalten (Bl. 62 EA). Es ist
 
die Aufgabe des Berufungsgerichts, an das der Rechtsstreit unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zurückverwiesen wird, auf der Grundlage entsprechender tatsächlicher Feststellungen, die bisher fehlen, zu entscheiden, ob der Kläger für seine Berufsschadensentschädigung in den höheren Dienst einzustufen ist.
Die Zurückverweisung gibt dem Kläger Gelegenheit, erforderlichenfalls seine weiteren Angriffe gegen die Verneinung des Rentenwahlrechts durch das Berufungsgericht vorzutragen. Zur Frage des Wahlrechts eines Verfolgten, der früher mit der Rentenwahl an der "Eingliederung" gescheitert wäre, wird auf BGH RzW 1972, 476 Nr. 33 sowie allgemein auf BGH RzW 1971, 351 Nr. 12 hingewiesen.
Wüstenberg	Zorn	Richter	am	BGH
Henkel ist beurlaubt und deshalb verhindert zu unterschreiben
 Wüstenberg
Fuchs	Portmann
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