als Abwickler der Kanzlei Rechtsanwalts Dr.von gegen Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesverwaltungsamt in Köln, Beklagte und Revisionsbeklagte, Das Bundesverwaltungsamt hat den Antrag abgelehnt, weil der Kläger aus Gründen der Sicherheit des Besatzungsregimes verhaftet und als Kriegsgefangener behandelt worden sei. Entscheidungsgründe Der Berufungsriehter stellt aufgrund einer Schilderung des Klägers fest, daß dieser als Mitarbeiter eines jugoslawischen Parlamentsabgeordneten verhaftet wurde, der die Zusammenarbeit mit der deutschen Besatzungsmacht und der von ihr eingesetzten serbischen Regierung Nedic ablehnte, dem deutschen Einfluß durch Propaganda in der Bevölkerung entgegenwirkte und verfolgte Familien unterstützte. Darauf, ob der Führer dieser Gruppe die von den Achsenmächten erwogene Teilung des jugoslawischen Staates bekämpft habe und seine Anhänger der deutschen Besatzungsmacht deswegen mißliebig gewesen seien, komme es nicht an. Nach tarichterlicher Überzeugung waren es diese Befürchtungen und nicht das Bestreben, politische Widerstände gegen die Teilung des jugoslawischen Staates auszuräumen, die die Maßnahmen der deutschen Sicherheitsorgane veranlaßt haben. Der Einwand der Revision, daß jeder legitime im Staatsbewußtsein oder im Volkstum wurzelnde Widerstand gegen politische Pläne des Feindstaates notwendig auch dessen Sicherheitsinteresse als Besatzungsmacht berühre, ist einmal nicht zwingend und zu dem andern aus Rechtsgründen nicht entscheidend. 2 BEG-SchlußG Entschädigung gleichwohl nicht zu leisten, weil nach der Überzeugung des Berufungsrichters Sicherheitsinteressen durchaus den wesentlichen Grund für die Verhaftung und Festhaltung des Klägers gebildet haben (BGH RzW 1969, 572). Auch gegen die Feststellung des Berufungsurteils, daß der Kläger nach seiner Festnahme mißhandelt wurde, um einen Verrat seiner das Besatzungsregime gefährdenden Verbindungen zu erreichen, und nicht weil er Jugoslawe oder Serbe war, bringt die Revision nichts vor.
oro BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 155/69 Verkündet am 2. März 1972 Pohl, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Dako Jugoslawien, Kläger und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.Drj___ als Abwickler der Kanzlei Rechtsanwalts Dr.von gegen Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesverwaltungsamt in Köln, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. März 1972 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wüstenberg, von der Mühlen, Zorn, Henkel und Fuchs für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 27. Februar 1969 wird zurückgewiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger war jugoslawischer Polizeioffizier serbischen Volkstums. Am 8.1.1943 wurde er verhaftet und befand sich von Februar 1943 bis April 1945 in einem Offiziersgefangenenlager in Deutschland. Nach seiner Befreiung wandte er sich nach Belgien und wanderte 1952 in die Vereinigten Staaten aus. 1959 erwarb er deren Staatsangehörigkeit und kehrte später nach Jugoslawien zurück. Er verlangt Entschädigung für Gesundheitsschaden nach Art. VI BEG-SchlußG. Das Bundesverwaltungsamt hat den Antrag abgelehnt, weil der Kläger aus Gründen der Sicherheit des Besatzungsregimes verhaftet und als Kriegsgefangener behandelt worden sei. Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Der Kläger beantragt Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, die Beklagte Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Der Berufungsriehter stellt aufgrund einer Schilderung des Klägers fest, daß dieser als Mitarbeiter eines jugoslawischen Parlamentsabgeordneten verhaftet wurde, der die Zusammenarbeit mit der deutschen Besatzungsmacht und der von ihr eingesetzten serbischen Regierung Nedic ablehnte, dem deutschen Einfluß durch Propaganda in der Bevölkerung entgegenwirkte und verfolgte Familien unterstützte. Darauf, ob der Führer dieser Gruppe die von den Achsenmächten erwogene Teilung des jugoslawischen Staates bekämpft habe und seine Anhänger der deutschen Besatzungsmacht deswegen mißliebig gewesen seien, komme es nicht an. Entscheidend sei, daß er "gegen deutsche Maßnahmen propagiert und Haß unter der Bevölkerung gegen die Besatzungsmacht zu verbreiten gesucht habe". Eine derart aufgewiegelte Bevölkerung sei für die Besatzungsmacht nicht weniger gefährlich als Partisanentrupps; praktisch bleibe trotz Beendigung der offenen Kampfhandlungen ein kriegsähnlicher Zustand bestehen. Dies sei der Grund für die Verhaftung des Klägers gewesen. Diese tatsächliche Würdigung des vorgebrachten Sachverhalts bekämpft die Revision mit keiner durchgreifenden Verfahrensrüge. Selbst wenn sich die Aktivität der Gruppe auf die Abwehr der Teilungspläne der Achsenmächte beschränkt hätte und die Sicherheitsorgane der deutschen Besatzungsmacht dies erkannt hätten, wäre dadurch nicht ausgeschlossen, daß sie Zugriffen, nicht weil ihnen die Ausführung der deutschen politischen Pläne, sondern weil die gegenwärtige militärische Okkupation gefährdet schien. Aktive Propaganda für die Wiederherstellung der jugoslawischen Einheit und die Unterstützung von Gegnern und Verfolgten der Besatzungsmacht konnten Unruhe und Haß in der Bevölkerung verbreiten und den Nährboden für tätigen Widerstand gegen das Besatzungsregime bereiten. Nach tarichterlicher Überzeugung waren es diese Befürchtungen und nicht das Bestreben, politische Widerstände gegen die Teilung des jugoslawischen Staates auszuräumen, die die Maßnahmen der deutschen Sicherheitsorgane veranlaßt haben. Der Einwand der Revision, daß jeder legitime im Staatsbewußtsein oder im Volkstum wurzelnde Widerstand gegen politische Pläne des Feindstaates notwendig auch dessen Sicherheitsinteresse als Besatzungsmacht berühre, ist einmal nicht zwingend und zu dem andern aus Rechtsgründen nicht entscheidend. Wenn im konkreten Falle politische Überlegungen auf Seiten der Sicherheitsorgane festgestellt oder feststellbar wären, so wäre nach Art. VI Nr. 1 Abs. 1 S. 2 BEG-SchlußG Entschädigung gleichwohl nicht zu leisten, weil nach der Überzeugung des Berufungsrichters Sicherheitsinteressen durchaus den wesentlichen Grund für die Verhaftung und Festhaltung des Klägers gebildet haben (BGH RzW 1969, 572). - s - Da der Kläger einer Widerstandsgruppe angehört hat und nicht nur wegen seiner Staats- oder Volkszugehörigkeit in einen allgemeinen Verdacht geraten war, liegt der Fall anders als der in BGH RzW 1969, 519 entschiedene. Auch gegen die Feststellung des Berufungsurteils, daß der Kläger nach seiner Festnahme mißhandelt wurde, um einen Verrat seiner das Besatzungsregime gefährdenden Verbindungen zu erreichen, und nicht weil er Jugoslawe oder Serbe war, bringt die Revision nichts vor. Das gleiche gilt für die Feststellung, daß die Behandlung im Offizierslager nicht menschenrechtswidrig war. Wüstenberg von der Mühlen Zorn Henkel Fuchs