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BGH · ix zr 155/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ix zr 155/68

Ein Angleichungsantrag unter entsprechender Anwendung ▼on Art. III Nr. 2 Abs. 2 BEG-SchlußG ist unzulässig, wenn am 18. Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 9. Dieser ist wegen seiner jüdischen Abstammung verfolgt worden und wanderte im März 1939 nach den USA aus. Juli 1962 lehnte die Beklagte die Ansprüche der Kläger ab, weil es nach dem ärztlichen Gutachten nicht wahrscheinlich sei, daß die Gesundheit des Dr. Hugo B^B durch die Verfolgung beeinträchtigt worden und sein Tod verfolgungsbedingt sei. Oktober 1966 hat die Beklagte die Anträge alB unzulässig zurückgewiesen, weil ein neues Antragsrecht weder auf Art. Ill Hr. 1 Abs. 1 noch auf Art. IV Hr. 1 Abs.1a BEG-SchlußG gestützt werden könne* Mit der Revision beantragen die Kläger, unter Aufhebung des angefochtenen Urteile die Sache zur anderweiten Erörterung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Da die Voraussetzungen für eine erneute Geltendmachung des Anspruchs nach $ 41 BEG ohnehin nicht vorlägen, könnt auf sieh beruhen, daß das im Vorprozeß ergangene Urteil vom 5. 1. Zutreffend 1st das Oberlandesgericht bei Prüfung des Neuantragsrechts nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SohluSG davon ausgegangen, daß der Wegfall der Sohuldvoraussetsun-gen in §§ 41, 15 BEG einen Anspruch auf Entschädigung erstmalig begründen kann. Das hat der Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 9. Die Entscheidung darüber, ob im Einzelfall ein neuee Antragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG gege- Daher wäre im Falle der Kläger zunächst Voraussetzung, daß nach ihrer Darstellung und dem ermittelten Sachverhalt die bisher nach §§41, 15 BEG geltenden Schuldvoraussetzungen für die Durchsetzung des Anspruchs überhaupt von Bedeutung sein konnten. Bel dieser Prüfung ist von der Rechtslage auszugehen, wie sie unmittelbar vor Inkrafttreten des BEG-Schlußge-setzes, also am 17. Bei diesem Sachverhalt 1st es nicht zweifelhaft, daß die verfolgenden Stellen für den Fall, daß ihre Verfolgungsmaßnahmen zu einem Schaden des jüdischen Klägers an Körper oder Gesundheit führten, auch die Todesfolge gebilligt haben. Ein Heuantragsrecht nach Art. Ill Hr. 1 BEG-SchlußG steht den Klägern daher nicht zu. Die Kläger können ihr Antragsrecht auch nicht auf Art. IV Hr. 1 Abs.1a BEG-SchlußG stützen. Ein Recht auf Anglelohung steht den Klägern schon deshalb nicht zu, veil vor Verkündung des BEG-Schlußgesetzes am 18. Die Gründe, die in dem entschiedenen Fell eine entsprechende Anwendung des Art. Ill Hr. 2 Abs. 2 BEG-SchlußG geboten, lagen in dem Sinn und Zweck der Übergangsregelung des BEG-Schlußgesetzes, auf möglichst einfache und zweckmäßige Weise allen Berechtigten den Zugang Dieses Ziel kann mit der Revisionszulassungsbeechwerde wegen der besonderen Voraussetzungen dieses Rechtsmittels (§219 Abs* 2 BEG) vielfach nicht erreicht werden* Die medizinische Nachprüfung - von der entgegen Brunn (RzV 1969, 517 An. zu Nr. 66) die kurz vor Erlaß des Schlußgesetzes ergangenen Entscheidungen der Oberlandesgerichte nicht ausgeschlossen werden können und, soweit aus den Materialien des Gesetzes ersichtlich, auch nicht etwa dadurch ausgeschlossen werden sollten, daß Art. III Nr. 2 Abs. 2 in Art. IV Nr. 1 BEG-SchlußG nicht für anwendbar erklärt worden ist - kann in solchen Fällen nicht mehr im gerichtlichen, sondern nur im behördlichen Verfahren vorgenommen werden* Art. III Nr. 2 Abe. 2 BEG-SchlußG ist aber nicht auf die Fälle beschränkt, ln denen bei Verkündung des BEG-Sohlußgesetses die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung nur deshalb noch nicht eingetreten war, weil die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde nach § 220 BEG noch lief (§ 220 Abs. 2 BEG). Die Vorschrift gilt vielmehr auch für die Fälle, in denen die Klage-,die Berufungs- und die Revisionsfrist noch nicht abgelaufen waren7 In diesen Fällen ist aber bei einer Gesetzesänderumr durch Art. I BEG-SchlußG gerade der Neuantrag bei der Entsohädigungebe-hörde regelmäßig der einfachere und zweckmäßigere Weg, um den neuen oder den erweiterten Entschädigungsanspruch durchzusetzen. Bei der Angleichung nach Art. IV BEG-SchlußG gelten diese Gesichtspunkte dagegen nur in beschränktem Maße, da insoweit das Soweit der Verfolgte in diesem Verfahren die Möglichkeit hat, den bisherigen Streitstoff in vollem Umfang in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht überprüfen zu lassen, ist für einen besonderen Angleichungsantrag kein Raum (so im Ergebnis auch OLG Zweibrücken RzW 1970, 285 Nr. 31; Brunn RzW 1969» 517 und 1970, 251)* Denn er erhält im Klage- oder Berufungsverfahren die Möglichkeit, seinen Anspruch nach den neuen ReohtsgrundSätzen oder nach den neuen medizinischen Erkenntnissen überprüfen zu lassen, die sich vor Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes herausgebildet hatten. Ob das auch dann geboten ist, wenn das Oberlandesgericht die Revision zugelassen hatte und die Revisionsfrist bei Verkündung des BEG-Schlußgesetzes nooh nicht abgelaufen war, braucht hier nicht entschieden zu werden. Im Falle der Kläger lief bei Verkündung des BEG-Schlußgesetzes noch die Berufungsfrist des § 218 Abs. 2 BEG. Bas gab ihm die Möglichkeit, den nach §§ 29 Hr. 6, 41 BEG geltend gemachten Anspruch durch das Oberlandesgericht in vollem Umfang überprüfen zu lassen. Auf die weitere Rechtsfrage, ob in den Fällen der §§ 29 Hr. 6, 41 BEG eine Angleichung aus medizinischen

Zitierte Normen: § 41 BEG § 29 SaarBSG § 41 BEG
RechtBEG-SchlußGBEGAnspruchFallKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BEG-SchlußG Art. IV Nr. 1, Art. III Nr. 2 Abs. 2
Ein Angleichungsantrag unter entsprechender Anwendung ▼on Art. III Nr. 2 Abs. 2 BEG-SchlußG ist unzulässig, wenn am 18. September 1965 die Klage- oder Berufungsfrist noch nicht abgelaufen war (unter teilweiser Aufgabe von BGH RzW 1969, 517 Nr. 66).
BGH, ürt. ▼. 9. Juli 1970 - ix zr 155/68 - OLG Hamburg
LG Hamburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
TT 2R 155/68
URTEIL
Verkündet am
9. Juli 1970
Juetiehauptaekretär
•k Urkundabeamter der GeechifUatelle
 ln den Entschädlgungereohteetrelt
/USA, JHB RMMü-Str., Apt.flJ, Kläger und Revisionekläger, - ProeeBberollmächtlgter: Rechtsanwalt
 gegen
Freie und Baneeetndt Hamburg, vertreten durch dae Amt für Wiedergutmachung,
 Beklagte und Re vls1onebeklagte
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 25. Juni 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichter von der Mühlen, Offterdinger, Zorn, Henkel und Fuchs
 für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts su Hamburg vom 14* Februar 1968 wird zurückgewiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die auBergerichtlichen Kosten tragen die Kläger.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin ist die Witwe, der Kläger der Sohn des 1955 verstorbenen Dr. Hugo Brfll. Dieser ist wegen seiner jüdischen Abstammung verfolgt worden und wanderte im März 1939 nach den USA aus. Dort erkrankte er an einem Diabetes mellitus und an ausgedehnten Skleroseerscheinungen. Die Todesursache war ein Herzinfarkt verbunden mit Herzversagen.
Die Klägerin ist seit August 1960 in zweiter Ehe verheiratet. Sie hat als Alleinerbin Ansprüche nach Dr. Hugo Br40 wegen verfolgungsbedingter Gesundheitsschäden (§§ 28 ff BEG) angemeldet. Als Hinterbliebene haben beide Kläger Ansprüche nach §§41, 15 BEG geltend gemacht.
 
Durch Bescheid vom 23. Juli 1962 lehnte die Beklagte die Ansprüche der Kläger ab, weil es nach dem ärztlichen Gutachten nicht wahrscheinlich sei, daß die Gesundheit des Dr. Hugo B^B durch die Verfolgung beeinträchtigt worden und sein Tod verfolgungsbedingt sei. Durch Urteil vom 5. März 1965 hat das Landgericht die Klage abgewiesen, well das ärztliche Gutachten den Zusammenhang überzeugend verneint habe. Dieses Urteil ist am 20. September 1965 rechtskräftig geworden.
Unter Bezugnahme auf ihre Globalanmeldungen vom 23. Dezember 1965 haben die Kläger im August 1966 beantragt, erneut über die Ansprüche wegen des Lebensschadens zu entscheiden. Durch Bescheide vom 5. Oktober 1966 hat die Beklagte die Anträge alB unzulässig zurückgewiesen, weil ein neues Antragsrecht weder auf Art. Ill Hr. 1 Abs. 1 noch auf Art. IV Hr. 1 Abs. 1a BEG-SchlußG gestützt werden könne*
Mit ihrer Klage verfolgen die Kläger ihre Ansprüche nach §§ AI, 15 BEG weiter. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der Revision beantragen die Kläger, unter Aufhebung des angefochtenen Urteile die Sache zur anderweiten Erörterung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Beklagte hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen.
T8nt«fth«1 dunflqgrttnde Die Revision ist nicht begründet.
I. Der Rechtsstreit geht um die Präge, ob die Kläger nach dem BEG-Schlußgesetz berechtigt sind, ihre Ansprüche
 nach §§41» 15 BEG era ft at £f’lt$£d zu machen. Baa Berufungsgericht hat ü&c hii.z .’olgenoen Erwägungen verneint:
1. Ein Neuancragerecht nach Art. Ill Nr. 1 BEG-SchlußG sei gegeben» wenn dem Berechtigten auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG erstmalig ein Entschädigungsanspruch zustehe. Hierzu gehöre auch die Änderung der §§ 15 und 41 3EG» soweit die SchuldVoraussetzungen - vorsätzliche oder leichtfertige Tötung des Verfolgten - gestrichen worden Beien. Zwar hätten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Ansprüche gemäß § 41 BEG in Verbindung mit §§ 15 ff BEG ein Verschulden im Sinne von § 15 Abs. 1 BEG vorausgesetzt. Die Entschädigungsbehörden seien jedoch, insbesondere auf Grund der Verwaltungsvereinbarung der Länder vom 25. Juni 1959» davon ausgegangen, daß die Verfolger bei Gewaltmaßnahmen gegen rassisch Verfolgte» die zu einem Schaden an Körper oder Gesundheit führen konnten, auch den Tod des Verfolgten in Kauf genommen hätten. Habe somit nach früherem Recht die Schuldvoraussetzung bejaht werden können wie bei allen Verfolgten, die in KZ-Haft waren, so sei ein neues Antragsrecht nicht gegeben. Der Bescheid vom 23. Juli 1962 und das Urteil vom 5. März 1965 hätten dann auch ausschließlich solche Tragen erörtert und die Ablehnung ausschließlich auf solche Erwägungen gestützt, die noch nach geltendem Recht erheblieh seien.
Die übrigen Änderungen des § 41 BEG seien für das Antragsrecht der Klägerin ohne Bedeutung. Entgegen der Annahme der Berufung sei auch bisher in den Fällen des § 41 BEG kein voller Beweis verlangt worden. Heute wie früher genüge es, daß ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Verfolgung und Krankheit und zwischen Krankheit und Tod wahrscheinlich sei. Insoweit habe § 41 Abs. 2 BEG nur den bisherigen § 23 Abs. 2 der 2. DV-BEG ersetzt.
 
2. Auch aus Art. IV Nr. 1 Abs. 1a BEG-SchlußG könnten als Häger kein neues Antragsrecht herleiten. Diese Bestimmung erlaube nur eine neue Entscheidung Über den Ren-tenanspruoh wegen Schadens an Körper oder Gesundheit. Äußerstenfalls sei auch über die KapitalentSchädigung und den Heilbehandlungsanspruch neu zu entscheiden, nicht dagegen über die Hinterbliebenenansprüche. Obwohl § 29 BSG unter den Leistungen, die wegen Schadens an Körper oder Gesundheit gewährt werden, auch die Versorgung der Hinterbliebenen anführe, seien diese Entschädigungsleistungen als solche wegen Schadens an Leben anzusehen.
Da die Voraussetzungen für eine erneute Geltendmachung des Anspruchs nach $ 41 BEG ohnehin nicht vorlägen, könnt auf sieh beruhen, daß das im Vorprozeß ergangene Urteil vom 5. März 1965 erst nach Inkrafttreten des BEG-Schluß-gesetses rechtskräftig geworden sei.
II. Diese Ausführungen tragen im Ergebnis die Entscheidung des Berufungsgerichts.
1. Zutreffend 1st das Oberlandesgericht bei Prüfung des Neuantragsrechts nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SohluSG davon ausgegangen, daß der Wegfall der Sohuldvoraussetsun-gen in §§ 41, 15 BEG einen Anspruch auf Entschädigung erstmalig begründen kann. Dieses Recht setzt auch nicht voraus, daß die frühere Entscheidung auf der geänderten Gesetzesbestimmung beruhte. Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG sieht eine solche Einschränkung nicht vor. Das hat der Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 9. Juli 1970 - IX ZR 240/69 begründet.
Die Entscheidung darüber, ob im Einzelfall ein neuee Antragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG gege-
 
ben ist, erfordert jedoch einen konkreten Rechtslagenvergleich, nämlich die Feststellung, daß sich zugunsten des Antragstellers die Rechtslage durch die Gesetzesänderung verbessert hat (BGH RzV 1968, 331 Hr. 28). Daher wäre im Falle der Kläger zunächst Voraussetzung, daß nach ihrer Darstellung und dem ermittelten Sachverhalt die bisher nach §§41, 15 BEG geltenden Schuldvoraussetzungen für die Durchsetzung des Anspruchs überhaupt von Bedeutung sein konnten.
Bel dieser Prüfung ist von der Rechtslage auszugehen, wie sie unmittelbar vor Inkrafttreten des BEG-Schlußge-setzes, also am 17. September 1965, bestanden hat (vgl. Urteil des BGH vom 9. Juli 1970 - IX ZR 240/69). Bas Revisionsgericht ist zur selbständigen Prüfung dieser Frage berufen, dabei jedoch an den vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt gebunden.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts 1st Dr. BHH 1937 verhaftet und wegen sogenannter Rassenschande zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Hach deren Verbüßung wurde er in das Konzentrationslager Buchenwald eingewiesen und erst im Januar 1939 aus der Haft entlassen. Im März 1939 ist er ausgewandert. Bei diesem Sachverhalt 1st es nicht zweifelhaft, daß die verfolgenden Stellen für den Fall, daß ihre Verfolgungsmaßnahmen zu einem Schaden des jüdischen Klägers an Körper oder Gesundheit führten, auch die Todesfolge gebilligt haben. Dieser bedingte Vorsatz reicht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt RzV 1965, 310 Nr. 13) zur Erfüllung des subjektiven Tatbestands der §§41, 15 BEG aus. Dem entspricht auch die Verwaltungsvereinbarung der Länder vom 23« Juni 1959 Nr. 3. Scheiterte demnach bereits vor der Neufassung der §§41, 15 BEG der
i
 
Anspruch der Kläger auf Versorgung nach §§ 29 Hr. 6,
41 BEG nicht am Fehlen der subjektiven Voraussetzungen, so haben die Änderungen ln Art. 1 BEG-SchlußG für sie nicht erstmalig einen Entschädigungsanspruch begründet.
Aus der Änderung des § 31 HEG kann die Revision für ihre Rechtsauffassung nichts herleiten. Der Gesundheitsschad ensanspruch des Erblassers ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Auch setzt der Anspruch nach § 41 HEG keinen Gesundheitsschadensanspruch des verstorbenen Verfolgten voraus.
Ein Heuantragsrecht nach Art. Ill Hr. 1 BEG-SchlußG steht den Klägern daher nicht zu.
2. Die Kläger können ihr Antragsrecht auch nicht auf Art. IV Hr. 1 Abs. 1a BEG-SchlußG stützen. Ein Recht auf Anglelohung steht den Klägern schon deshalb nicht zu, veil vor Verkündung des BEG-Schlußgesetzes am 18. September 1965 über den Anspruch der Kläger nicht rechtskräftig "gerichtlich entschieden worden 1st. Das klageabweisende Urteil des Land* gerlchts vom 9« März 1963 ist erst am 20. September 1963 rechtskräftig geworden.
Der Bundesgerichtshof hat zwar im Urteil RzV 1969,
317 Hr. 66 ausgesprochen, daß die sinngemäße Anwendung des Art. Ill Hr. 2 Abs. 2 BEG-SchlußG für die Heuanmeldungen des Art. IV Hr. 1 BEG-SchlußG geboten ist. Hach erneuter Überprüfung hält der Senat hieran in dieser allgemeinen Form nicht fest. Die Gründe, die in dem entschiedenen Fell eine entsprechende Anwendung des Art. Ill Hr. 2 Abs. 2 BEG-SchlußG geboten, lagen in dem Sinn und Zweck der Übergangsregelung des BEG-Schlußgesetzes, auf möglichst einfache und zweckmäßige Weise allen Berechtigten den Zugang
 
zu den verbesserten Entschädigungsleistungen zu eröffnen*
Dieses Ziel kann mit der Revisionszulassungsbeechwerde wegen der besonderen Voraussetzungen dieses Rechtsmittels (§219 Abs* 2 BEG) vielfach nicht erreicht werden* Die medizinische Nachprüfung - von der entgegen Brunn (RzV 1969, 517 Anm. zu Nr. 66) die kurz vor Erlaß des Schlußgesetzes ergangenen Entscheidungen der Oberlandesgerichte nicht ausgeschlossen werden können und, soweit aus den Materialien des Gesetzes ersichtlich, auch nicht etwa dadurch ausgeschlossen werden sollten, daß Art. III Nr. 2 Abs. 2 in Art. IV Nr. 1 BEG-SchlußG nicht für anwendbar erklärt worden ist - kann in solchen Fällen nicht mehr im gerichtlichen, sondern nur im behördlichen Verfahren vorgenommen werden*
Art. III Nr. 2 Abe. 2 BEG-SchlußG ist aber nicht auf die Fälle beschränkt, ln denen bei Verkündung des BEG-Sohlußgesetses die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung nur deshalb noch nicht eingetreten war, weil die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde nach § 220 BEG noch lief (§ 220 Abs. 2 BEG). Die Vorschrift gilt vielmehr auch für die Fälle, in denen die Klage-,die Berufungs- und die Revisionsfrist noch nicht abgelaufen waren7 In diesen Fällen ist aber bei einer Gesetzesänderumr durch Art. I BEG-SchlußG gerade der Neuantrag bei der Entsohädigungebe-hörde regelmäßig der einfachere und zweckmäßigere Weg, um den neuen oder den erweiterten Entschädigungsanspruch durchzusetzen. Denn im Falle der Rechtsänderung bedarf es häufig neuer Ermittlungen, die zweckmäßig die Behörde anstellt. Außerdem ist bis zur neuen Entscheidung der Behörde offen, ob sich auoh bei Anwendung des neuen Rechts Zweifel ergeben, die der gerichtlichen Klärung bedürfen. Bei der Angleichung nach Art. IV BEG-SchlußG gelten diese Gesichtspunkte dagegen nur in beschränktem Maße, da insoweit das
 
materielle Recht nicht geändert worden ist. Sie hängt ▼on der Anwendung bestimmter neuer Rechtsgrundsätee oder neuer medizinischer Erkenntnisse ab. Die Auseinandersetzung ist in diesen Fällen in der Regel weit fortgeschritten; ihre Gegenstände und Ergebnisse sind, da die Rechtslage unverändert ist, im allgemeinen auch weiterhin entscheidungserheblich. Insbesondere kann auch die Neubeurteilung unter etwa veränderten medizinischen Gesichtspunkten häufig auf den bisherigen Verfahrensergebnissen aufbauen. Deswegen führt der Wiederbeginn des Verfahrens bei der Behörde hier regelmäßig nicht zu dem beschleunigten Abschluß, solange mit gerichtlichen Rechtsmitteln die neuen Beurteilungsgesichtspunkte geltend gemacht werden können. Es erscheint deshalb sinnvoller, dae Verfahren in dem Stand fortzuführen, in dem es sich bei Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes befand. Soweit der Verfolgte in diesem Verfahren die Möglichkeit hat, den bisherigen Streitstoff in vollem Umfang in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht überprüfen zu lassen, ist für einen besonderen Angleichungsantrag kein Raum (so im Ergebnis auch OLG Zweibrücken RzW 1970, 285 Nr. 31; Brunn RzW 1969» 517 und 1970, 251)* Denn er erhält im Klage- oder Berufungsverfahren die Möglichkeit, seinen Anspruch nach den neuen ReohtsgrundSätzen oder nach den neuen medizinischen Erkenntnissen überprüfen zu lassen, die sich vor Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes herausgebildet hatten. Der Sinn der Übergangsregelung, das neue Verfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen, würde in das Gegenteil verkehrt werden, wenn in den Fällen eines anglelehungsfShi-gen Tatbestandes nur deshalb ein neues Antragsrecht anstelle der sonst einzulegenden Rechtsmittel eingeräumt würde, um für den Antragsteller mehrere Tatsacheninstanzen zur Überprüfung seines Anspruchs zu schaffen.
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Ein Interesse des Berechtigten an einer erneuten Antragstellung bei der Behörde kann in den Fällen des Art. IV BEG-SchlußG daher nur dann als vorrangig gegenüber dem Beschleunigungsgrundsatz des BEG und des BEG-SchluBgesetzes anerkannt werden, wenn er bei Verkündung des BEG-Schlußgesetzes keine verfahrensrechtliche Möglichkeit mehr hatte, den bisherigen Streitstoff im Umfang der Angleichungsvorschriften überprüfen zu lassen. Bas gilt jedenfalls dann, wenn ihm als Rechtsbehelf nur noch die Hichtzulaasungsbeschwerde nach § 220 BEG zur Verfügung stand. Ob das auch dann geboten ist, wenn das Oberlandesgericht die Revision zugelassen hatte und die Revisionsfrist bei Verkündung des BEG-Schlußgesetzes nooh nicht abgelaufen war, braucht hier nicht entschieden zu werden. Im Falle der Kläger lief bei Verkündung des BEG-Schlußgesetzes noch die Berufungsfrist des § 218 Abs. 2 BEG. Bas gab ihm die Möglichkeit, den nach §§ 29 Hr. 6, 41 BEG geltend gemachten Anspruch durch das Oberlandesgericht in vollem Umfang überprüfen zu lassen.
Auf die weitere Rechtsfrage, ob in den Fällen der §§ 29 Hr. 6, 41 BEG eine Angleichung aus medizinischen
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Gründen zulässig ist, kommt es hier daher nicht mehr an. Ser Senat hat diese Frage in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 9. Juli 1970 - IX ZR 251/67 - verneint.
von der MUhlen	Offterdinger	Zorn
 Henkel	Fuchs