* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZR 155/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 155/11

Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richter Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 29. ...."Auf die vom Berufungsgericht angenommene Vorhersehbarkeit dieser Folge aus der Sicht eines medizinischen Laien kommt es nicht an." ...."Auf die vom Berufungsgericht für erforderlich gehaltene Vorhersehbarkeit dieser Folge aus der Sicht eines medizinischen Laien kommt es nicht an."

GruppMöhringBerufungsgerichtVorhersehbarkeitKayser

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 155/11
vom 29. August 2013 in dem Rechtsstreit
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richter Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
 am 29. August 2013 beschlossen:
In dem Urteil vom 13. Juni 2013 wird der letzte Satz in Rn. 14 der Entscheidungsgründe aufgrund eines Schreibversehens dahingehend berichtigt, dass es anstatt:
...."Auf die vom Berufungsgericht angenommene Vorhersehbarkeit dieser Folge aus der Sicht eines medizinischen Laien kommt es nicht an."
Richtig heißen muss:
...."Auf die vom Berufungsgericht für erforderlich gehaltene Vorhersehbarkeit dieser Folge aus der Sicht eines medizinischen Laien kommt es nicht an."
Kayser	Richter Raebel ist im Urlaub
 und kann deshalb nicht unterschreiben.
Kayser
 Grupp
Möhring
 Vorinstanzen:
LG Bielefeld, Entscheidung vom 04.06.2009 -20 351/08 -OLG Flamm, Entscheidung vom 29.08.2011 -1-13 U 123/09 -
Pape