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BGH · IX ZR 155/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 155/10

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 28. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Entgegen der Ansicht der Beschwerde hat das Berufungsgericht nicht den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrages des Klägers unberücksichtigt gelassen. Ein Recht, mit der eigenen Einschätzung durchzudringen, gibt der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht (BGH, Beschluss vom 16. Einwendungen gegen das Gutachten im selbständigen Beweisverfahren können nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch im Prozess noch vorgetragen werden und sind dort zu beachten (BGH, Beschluss vom 22. Eine Divergenz zur Rechtsprechung des BGH zu dem Zeitpunkt der Be- Der Zeitpunkt der Eintragung des Heimfalls konnte vorliegend nicht als maßgeblich angesehen werden, weil die Umschreibung erst nach Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das zweitinstanzliche Urteil im Vorprozess erfolgt ist. Auf die vom Berufungsgericht ausgeschlossene Wertsteigerung kommt es damit nicht einmal mehr an. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muss bei mehreren selbständigen Ansprüchen die Berufungsbegründung jeden Anspruch erfassen (vgl.

Zitierte Normen: § 544 ZPO
selbständig22RechtsprechungBerufungsgerichtZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 155/10
vom 12. Mai 2011 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring
 am 12. Mai 2011 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. Juli 2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 51.184,59 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	ist	statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
2	1. Die geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsverletzung liegt nicht vor. Entgegen der Ansicht der Beschwerde hat das Berufungsgericht nicht den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrages des Klägers unberücksichtigt gelassen. Es hat sich hiermit auch im Rahmen der Beweiswürdigung befasst. Die
 
inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung kann mit der Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs nicht zur Überprüfung gestellt werden. Ein Recht, mit der eigenen Einschätzung durchzudringen, gibt der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht (BGH, Beschluss vom 16. September 2008 -XZB 28/07, GRUR 2009, 90 Rn. 10; Beschluss vom 2. April 2009 -IXZB 206/08, Rn. 2 n.v.).
3	2.	Soweit die Beschwerde meint, das Berufungsgericht hätte seiner Ent-
scheidung ausschließlich das vom Sachverständigen Dipl.-Ing. H. im selbständigen Beweisverfahren erstattete Gutachten zugrunde legen müssen, geht dies fehl. Einwendungen gegen das Gutachten im selbständigen Beweisverfahren können nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch im Prozess noch vorgetragen werden und sind dort zu beachten (BGH, Beschluss vom 22. Mai 2007 - VI ZR 233/06, NJW-RR 2007, 1294 mwN).
4	3.	Eine Divergenz zur Rechtsprechung des BGH zu dem Zeitpunkt der Be-
messung der Wertsteigerung (BGH, Urteil vom 22. November 1991 -VZR 187/90, BGHZ 116, 161) ist nicht festzustellen. Der Zeitpunkt der Eintragung des Heimfalls konnte vorliegend nicht als maßgeblich angesehen werden, weil die Umschreibung erst nach Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das zweitinstanzliche Urteil im Vorprozess erfolgt ist. Wertsteigerungen, die der Erbbauberechtigte zwischen der Geltendmachung des Heimfallanspruchs und der Entscheidung des Gerichts vorgenommen hat, können im Übrigen dann unberücksichtigt bleiben, wenn sich der Erbbauberechtigte in Verzug mit der Erfüllung des Heimfallanspruchs befunden hat. Auf die vom Berufungsgericht ausgeschlossene Wertsteigerung kommt es damit nicht einmal mehr an.
 
5	4.	Die Angriffe gegen die Verwerfung der Berufung als unzulässig wegen
 der fehlenden Begründung des Rechtsmittels im Hinblick auf die Nichtvalutierung der Hypothek führen nicht zur Zulässigkeit des Rechtsmittels. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muss bei mehreren selbständigen Ansprüchen die Berufungsbegründung jeden Anspruch erfassen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 26. Januar 2006 -1 ZR 121/03, NJW-RR 2006, 1044, Rn. 22 mwN). Allein die Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen ohne Erläuterung, warum das erstinstanzliche Urteil fehlerhaft sein soll, reicht nicht aus. In der Berufungsbegründung findet sich nichts zu der fehlenden Valutierung der Hypothek.
 
6	5.	Von	einer	weiteren	Begründung	wird	abgesehen,	weil	sie	nicht	geeig-
net wäre, zur Klärung von Voraussetzungen beizutragen, unter denen die Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Kayser	Vill	Lohmann
 Pape
Möhring
 Vorinstanzen:
LG Essen, Entscheidung vom 02.04.2009 -18 0 362/08 -OLG Hamm, Entscheidung vom 22.07.2010 -1-28 U 146/09 -