Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 24. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 100.000 € festgesetzt. Die Beschwerde beruft sich dagegen erfolglos auf das Erfordernis, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung durch eine Revisionsentscheidung zu sichern.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 155/07 vom 24. Juni 2010 in dem Rechtsstreit -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 24. Juni 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. August 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 100.000 € festgesetzt. Gründe: 1 Die Beschwerde hat keinen gesetzlichen Grund zur Zulassung der Revi- sion dargelegt. Das Berufungsurteil wird jedenfalls von den Ausführungen zur Verjährung des Klageanspruchs getragen. Die Beschwerde beruft sich dagegen erfolglos auf das Erfordernis, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung durch eine Revisionsentscheidung zu sichern. Der von der Beschwerde angenommene - nicht formulierte - Obersatz, die Erhebung der Verjährungseinrede könne nur dann treuwidrig sein, wenn der Prozessgegner arglistig von der rechtzeitigen Klagerhebung abgehalten worden sei, ist den Entscheidungsgründen des Bern- fungsgerichts nicht zu entnehmen. Seine Erwägungen würdigen die Umstände des Einzelfalles. Ganter Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 05.04.2006 - 2/20 O 500/04 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 10.08.2007 - 19 U 102/06 -