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BGH · IX ZR 155/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 155/06

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 20. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 215.301 2 Der Bürge kann sich gemäß § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB dem Gläubiger gegenüber auch auf die insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit der Gewährung einer Bürgschaft durch den Hauptschuldner berufen (vgl.

Zitierte Normen: § 543 ZPO § 131 InsO § 544 ZPO
BGBBürgschaftRechtsprechungMünchenAnspruchLohmann

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 155/06
vom 20. September 2007 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
 am 20. September 2007 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 5.
Juli 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 215.301 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Rechtssache	hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die
 Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgericht (§ 543 Abs. 2 ZPO).
2	Der	Bürge	kann	sich gemäß § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB dem Gläubiger
 gegenüber auch auf die insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit der Gewährung einer Bürgschaft durch den Hauptschuldner berufen (vgl. BGHZ 143, 381, 384 f). Die Annahme des Berufungsgerichts, die Erteilung der Bürgschaft sei nach § 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO anfechtbar, steht jedenfalls im Ergebnis im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 157, 242, 250 f).
 
3	Die	gegen die Höhe des aus § 311 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB zuerkann-
ten Anspruchs gerichtete Rüge greift schon deshalb nicht durch, weil ein solcher Anspruch dem Grunde nach nicht gegeben ist. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Fischer
 Raebel
Vill
 Cierniak
Lohmann
 Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 10.11.2005 - 3 HKO 11703/05 -OLG München, Entscheidung vom 05.07.2006 - 7 U 5721/05 -