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BGH · IX ZR 155/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 155/05

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 13. 1. Die Klägerin verlangt von der Beklagten den Ausgleich des (negativen) Schlusssaldos ihrer auf Anderkonto geführten Treuhandverwaltung einschließ- Dieser Anspruch besteht nur, soweit die von der Beklagten unstreitig unmittelbar und mittelbar zur Ausführung des Auftrags erbrachten Zahlungen auf das Treuhandanderkonto, die als selbständige Forderungen nach §667 BGB erste Alternative zu beurteilen wären, zur Deckung der Aufwendungen nicht ausreichten (vgl. Wie beide Vorinstanzen im Kern übereinstimmend und zutreffend angenommen haben, ist die von der Klägerin zur Begründung des eingeforderten Saldos vorgelegte Buchliste (Anlage zu dem Schriftsatz vom 30. Die Nachforschungspflicht der Beklagten setzte erst ein, wenn aus dem Sachvortrag der Klägerin selbst ersichtlich war, welche Verbindlichkeiten sie für die Beklagte getilgt haben wollte. 4 Zieht man den nicht einlassungsfähigen Teil der Buchungsliste von den Ausgaben ab, die der Klage zugrunde liegen, so ist nicht erkennbar, dass für die Klägerin eine nach §670 BGB ersatzfähige Unterdeckung des Treuhandkontos verbleibt. Bei diesem Sachstand schuldete die Beklagte gemäß § 670 BGB auch keinen Ersatz der auf den Negativsaldo entfallenden Sollzinsen, welche die Klägerin zu tragen hatte.

Zitierte Normen: § 544 ZPO § 675 BGB § 138 ZPO § 670 BGB
DarmstadtBGBForderungBeschwerdeZPOKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 155/05
vom 13. März 2008 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
 am 13. März 2008 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. August 2005 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 27.094,91 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	zulässige Beschwerde (§ 544 ZPO) ist unbegründet. Ein Grund zur
 Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) besteht nicht. Die von der Beschwerde in diesem Zusammenhang bezeichneten Rechtsfragen und Rechtssätze sind nicht entscheidungserheblich; sie sind überdies, was die Auslegung von § 138 ZPO anbetrifft, im Grundsatz geklärt (vgl. BGHZ 100, 190, 195 f; 109, 47, 54 f).
2
1. Die Klägerin verlangt von der Beklagten den Ausgleich des (negativen) Schlusssaldos ihrer auf Anderkonto geführten Treuhandverwaltung einschließ-
 
lieh Zinsen und Bankgebühren nebst Feststellung der Einstandpflicht der Beklagten für weitere Kreditkosten. Anspruchsgrundlagen sind die §§ 675, 670 BGB. Dieser Anspruch besteht nur, soweit die von der Beklagten unstreitig unmittelbar und mittelbar zur Ausführung des Auftrags erbrachten Zahlungen auf das Treuhandanderkonto, die als selbständige Forderungen nach §667 BGB erste Alternative zu beurteilen wären, zur Deckung der Aufwendungen nicht ausreichten (vgl. BGHZ 105, 263, 265; BGH, Urt. v. 5. Mai 1983 - III ZR 187/81, NJW1983, 2879, 2880 unter I. 2. b; v. 28. Mai 1991 -XI ZR 214/90, WM 1991, 1294, 1295 unter II. I.a).
3	2. Wie beide Vorinstanzen im Kern übereinstimmend und zutreffend angenommen haben, ist die von der Klägerin zur Begründung des eingeforderten Saldos vorgelegte Buchliste (Anlage zu dem Schriftsatz vom 30. Mai 2001, GA I 173-196) in wesentlichen Teilen nicht einlassungsfähig. Die in der "Haben"-Spalte verzeichneten Auslagen sind mit ihren in der "Text"-Spalte enthaltenen Kurzbezeichnungen nicht durchweg, aber doch in vielen Einzelfällen so ungenau beschrieben, dass sie aus sich selbst heraus nicht verständlich sind und auch für die Beklagte eine Zuordnung zu bestimmten Forderungen, deren Erfüllung sie schuldete, anhand der Liste nicht möglich war. Dieser Mindestanforderung musste aber das Klagevorbringen genügen. Die Nachforschungspflicht der Beklagten setzte erst ein, wenn aus dem Sachvortrag der Klägerin selbst ersichtlich war, welche Verbindlichkeiten sie für die Beklagte getilgt haben wollte.
4	Zieht	man	den nicht einlassungsfähigen Teil der Buchungsliste von den
 Ausgaben ab, die der Klage zugrunde liegen, so ist nicht erkennbar, dass für die Klägerin eine nach §670 BGB ersatzfähige Unterdeckung des Treuhandkontos verbleibt. Dieser Abzug ist geboten, weil in den Grenzen, in denen die Beklagte sich nicht weiter einzulassen brauchte, auch ihr einfaches Bestreiten
 
genügte, um dem fiktiven Zugeständnis gemäß § 138 Abs. 3 ZPO zu entgehen. Bei diesem Sachstand schuldete die Beklagte gemäß § 670 BGB auch keinen Ersatz der auf den Negativsaldo entfallenden Sollzinsen, welche die Klägerin zu tragen hatte. Die Klage ist zu Recht als unbegründet abgewiesen worden.
Fischer	Raebel	Vill
 Cierniak
Lohmann
 Vorinstanzen:
LG Darmstadt, Entscheidung vom 30.04.2002 -90 147/00 -
OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 09.08.2005 - 22 U 124/02 -