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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 17. Die seinerzeit vom Widerbeklagten zu 2 angestellte rechtliche Beurteilung war insoweit unrichtig, als es sich bei den insgesamt getroffenen Vereinbarungen zwischen dem Beklagten zu 1 und dessen früheren Mitgesellschafter A. Der Widerbeklagte zu 2 hätte dem Beklagten zu 1 den von ihm aufgezeigten, außerordentlich kostenträchtigen Weg nicht anraten dürfen, ohne diesen auf das große Risiko eines Prozeßverlusts deutlich hinzuweisen.

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Volltext der Entscheidung

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
 am 17. Juni 1999 beschlossen:
Die Revisionen des Klägers und der Widerbeklagten zu 2 bis 4 gegen das Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Februar 1998 werden nicht angenommen.
Der Kläger und die Widerbeklagten zu 2 bis 4 tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.
Streitwert für die Revisionsinstanz: 680.731,31 DM.
Gründe
 Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554 b Abs. 1 ZPO).
Die seinerzeit vom Widerbeklagten zu 2 angestellte rechtliche Beurteilung war insoweit unrichtig, als es sich bei den insgesamt getroffenen Vereinbarungen zwischen dem Beklagten zu 1 und dessen früheren Mitgesellschafter A. nicht um ein Scheingeschäft handelte. Die Abreden waren, was die ange-
 
strebten Rechtsfolgen betrifft, ernstgemeint. Ob sie auch ausreichend beurkundet waren, hing davon ab, ob es genügte, daß ihre Zusammengehörigkeit - wenn auch in für Außenstehende verschleierter Form - in dem ebenfalls notariell beurkundeten Vorvertrag vom 7. August 1992 zu dem Ausdruck kam. Insoweit war eine schwierige, nach der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht ohne weiteres zu beantwortende Rechtsfrage zu beurteilen. Der Widerbeklagte zu 2 hätte dem Beklagten zu 1 den von ihm aufgezeigten, außerordentlich kostenträchtigen Weg nicht anraten dürfen, ohne diesen auf das große Risiko eines Prozeßverlusts deutlich hinzuweisen. Das hat er nach der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellung des Berufungsgerichts nicht getan.
Paulusch	Kreft	Stodolkowitz
 Zugehör	Ganter