Auch gegen Urteile und Beschlüsse, durch die die Revision verworfen worden ist, findet die - beim Revisionsgericht zu erhebende - Restitutionsklage nach §§ 578 Abs.1, Von Rechts wegen Mit dem Beschluß vom 25« November 1971» gegen den eich die Restitutionsklage richtet, hat der Senat dem Kläger die Wiedereinsetzung in die Revisionsfrist verweigert und seine Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24* Juli 1968 verworfen. August 1972 reichte der Kläger bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf die Restitutionsklage ein, die dem Beklagten am 14. September 1972 zugestellt wurde# Hit Besohluß vom 4* Oktober 1972 erklärte sich das Oberlandesgerloht für saohlioh unzuständig und verwies die Reetitutioneklage auf Antrag des Klägers gemäß §§ 2o9 Abs. 1 BBG, 276 Abs. 1 ZPO an den Bundesgerichtshof.Der Kläger stutzt die Restitutionsklage auf ein an seinen Prozeßbevollmächtigten gerichtetes Schreiben des Präsidenten des Bundesgerichtshofs vom 30. Entscheidungsgründe Die Restitutionsklage ist - auch im Entschädigungsverfahren, BGH RzW 1971, 413 - statthaft (§ 2o9 Abs. 1 BEG, § 578 Abs. 1 ZPO), obwohl sie sich nicht gegen ein rechtskräftiges Endurteil richtet. In der angegriffenen Entscheidung hat der Senat die Revision des Klägers verworfen. Bas Reichsgericht hat allerdings Restitutionsklagen nach'§ 580 Nr.7 b ZPO nur gegen Entscheidungen in der Sache selbst, nicht aber gegen die Verwerfung der Revision für zulässig gehalten (RGZ 68, 334; JW 1912, 802 Nr. 22; vgl. Bei der Schaffung dieser Vorschrift ist jedoch nicht erkannt worden, daß auch das Revisionsgericht in die Lage kommen kann, tatsächliche Feststellungen zu treffen, die durch die Restitutionsgründe des § 580 Nr. 1 bis 3, 6 und 7 ZPO ereohüttert werden können (vgl. In einem solchen Fall kann aus dem nur die Zuständigkeit regelnden § 584 Abs. 1 ZPO nichts gegen die Zulässigkeit der Wiederaufnahme hergeleitet werden (vgl. Es ist nicht gerechtfertigt, die Restitutions-klage nach § 580 Nr, 7 b ZPO gegen eine die Revision verwerfende Entscheidung nicht zuzulassen# wenn diese allein von dem Restitutionsgrund betroffen ist. Auch gegen eine die Revision verwerfende Entscheidung findet daher die beim Revlsionsgerioht zu erhebende Restitutionsklage gemäß § 580 Nr. 7 b ZPO statt, wenn damit - wie hier - tatsächliche Feststellungen des Revisionsgerichts angegriffen werden. Die Klage ist jedoch unzulässig, weil die beiden Schriftstücke, auf die der Kläger sich stützt, nach § 580 Nr* 7 b ZPO als Restitutionsgründe nicht in Betracht kommen* Die Stempel auf dem Briefumschlag beweisen allenfalls, daß derjenige, der den Poststempel anbrachte, sieh dabei im Datum geirrt hat, nicht aber eine Tatsaohe, die schon während des früheren Verfahrens bestand Mai Henkel Puchs Dr. Thumm Portmann
Nachschlagewerk: ja BGHZt____________ja BEG § 209 Abs. 1; ZPO §§ 578 Abs. 1, 580 Nr. 7b, 584 Abs. 1 Auch gegen Urteile und Beschlüsse, durch die die Revision verworfen worden ist, findet die - beim Revisionsgericht zu erhebende - Restitutionsklage nach §§ 578 Abs. 1, 580 Nr. 7 b ZPO statt, wenn damit tatsächliche Pest» Stellungen des Revisionsgerichts angegriffen werden. BGH, Urt. v. 6. Dezember 1973 - IX ZR 154/72 BUNDESGERICHTSHOF Dl NAMEN DES VOLKES Verkündet am 6* Dezember 1975 Pohl, Amtsinspektor «1« Urkondabeemter der Geechiftantslle ln dem Entschädigungsrechtsstreit IX ZR 154/72 URTEIL Otto 9 St t- Road, - Prozeßbevollmächtigter: Restitutionskläger, Rechtsanwalt Dr. gegen Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Landearentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, Tannenstraße 26, Restitutionsbeklagten Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Hai und die Richter Henkel, Fuchs, Br. Thutrrm und Portmann für Recht erkannt: Bie Restitutionsklage wird verworfen. Bas Verfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Bie außergerichtlichen Kosten trügt der Kläger. Von Rechts wegen Mit dem Beschluß vom 25« November 1971» gegen den eich die Restitutionsklage richtet, hat der Senat dem Kläger die Wiedereinsetzung in die Revisionsfrist verweigert und seine Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24* Juli 1968 verworfen. Auf die Begründung dieses Beschlusses wird Bezug genommen. Am 25. August 1972 reichte der Kläger bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf die Restitutionsklage ein, die dem Beklagten am 14. September 1972 zugestellt wurde# Hit Besohluß vom 4* Oktober 1972 erklärte sich das Oberlandesgerloht für saohlioh unzuständig und verwies die Reetitutioneklage auf Antrag des Klägers gemäß §§ 2o9 Abs. 1 BBG, 276 Abs. 1 ZPO an den Bundesgerichtshof. Der Kläger stutzt die Restitutionsklage auf ein an seinen Prozeßbevollmächtigten gerichtetes Schreiben des Präsidenten des Bundesgerichtshofs vom 30. Mai 1972, auf dessen Inhalt verwiesen wird, und auf den Umschlag eines an den Prozeßbevollmächtigten gerichteten Briefes der Wiedergutmachungsämter von Berlin. Dieser Briefumschlag trägt einen Poststempel vom 13. Mai 1972 und einen Eingangsstempel des Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 5. Mai 1972. Der Kläger beantragt, den Beschluß des Senats vom 23. November 1971 aufzuheben und das beklagte Land zur Gewährung eines Heilverfahrens sowie zur Zahlung von Kapitalentschädigung und Rente für Gesundheitsschaden mit Zinsen ab 1. Januar 1970 zu verurteilen. Das beklagte Land läßt sich nicht vertreten. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens und des Antrags des Klägers wird auf die Klageschrift und auf die Schriftsätze vom 25. September 1972 und 13. August 1973 verwiesen. Entscheidungsgründe Die Restitutionsklage ist - auch im Entschädigungsverfahren, BGH RzW 1971, 413 - statthaft (§ 2o9 Abs. 1 BEG, § 578 Abs. 1 ZPO), obwohl sie sich nicht gegen ein rechtskräftiges Endurteil richtet. In der angegriffenen Entscheidung hat der Senat die Revision des Klägers verworfen. Diese Entscheidung ist gemäß § 2o9 Abs. 1 BEG, § 554 a Abs. 2, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß ergangen. Ein solcher Beschluß hat dieselben Wirkungen wie ein Endurteil gleichen Inhalts. Infolgedessen findet gegen ihn die Restitutionsklage wie gegen ein vom Bundesgerichtshof erlassenes Endurteil gleichen Inhalts statt (vgl. BVerwG NJW 1959* 117 Nr. 29; Hartmann in Baumbach/Lauterbach, ZPO, 31. Aufl., Grdzge vor § 578 Anm. 2 d; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 10. Aufl., § 160 III 3; Wieczorek, ZPO, § 578 Anm. D III b 3; Grunsky in Stein/Jonas, ZPO, 19. Aufl., vor § 578 Anm. V 1; für die Nichtigkeitsklage: BArbG NJW 1955, 926). Bas Reichsgericht hat allerdings Restitutionsklagen nach'§ 580 Nr.7 b ZPO nur gegen Entscheidungen in der Sache selbst, nicht aber gegen die Verwerfung der Revision für zulässig gehalten (RGZ 68, 334; JW 1912, 802 Nr. 22; vgl. auch RGZ 120, 170, 173). Es stützte sich dabei auch auf die Zuständigkeitsregelung in $ 584 Abs. 1 ZPO. Bei der Schaffung dieser Vorschrift ist jedoch nicht erkannt worden, daß auch das Revisionsgericht in die Lage kommen kann, tatsächliche Feststellungen zu treffen, die durch die Restitutionsgründe des § 580 Nr. 1 bis 3, 6 und 7 ZPO ereohüttert werden können (vgl. BGHZ 14# 251# 256; 61, 95# 98 ff). In einem solchen Fall kann aus dem nur die Zuständigkeit regelnden § 584 Abs. 1 ZPO nichts gegen die Zulässigkeit der Wiederaufnahme hergeleitet werden (vgl. Grunsky aaO § 580 Anm. 12; BGHZ 61, 95» 100). Es ist nicht gerechtfertigt, die Restitutions-klage nach § 580 Nr, 7 b ZPO gegen eine die Revision verwerfende Entscheidung nicht zuzulassen# wenn diese allein von dem Restitutionsgrund betroffen ist. Auch gegen eine die Revision verwerfende Entscheidung findet daher die beim Revlsionsgerioht zu erhebende Restitutionsklage gemäß § 580 Nr. 7 b ZPO statt, wenn damit - wie hier - tatsächliche Feststellungen des Revisionsgerichts angegriffen werden. Ira vorliegenden Fall steht die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs auf Grund des Verweisungsbesohlueses des Oberlandesgerichts Düsseldorf fest (§ 2o9 Abs. 1 BEG, § 276 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Die Klage ist jedoch unzulässig, weil die beiden Schriftstücke, auf die der Kläger sich stützt, nach § 580 Nr* 7 b ZPO als Restitutionsgründe nicht in Betracht kommen* Die Restitutlonsklage nach § 580 Nr, 7 b ZPO kann grundsätzlich nur auf Urkunden gestützt werden, die schon in dem früheren Verfahren hätten verwertet werden können, die schon errichtet waren, bevor das frühere. Verfahren rechtskräftig abgeschlossen wurde (BGHZ 2, 245 f; 5, 157, 162; 50, 60, 64 f; 34, 77, 79; 46, 300, 3o3; BGH RzW 1964, 4o4; RGZ 8o, 24o, 242; 123, 3o4 f; 151, 2o3, 2o6). Der hier angegriffene Beschluß ist dem Kläger am 9*, dem beklagten Land am 15* Februar 1972 zugestellt worden. Die beiden Urkunden, auf die der Kläger die Restitutionsklage stützen will, sind erst nachträglich, im Mai 1972, errichtet worden* Auf nachträglich errichtete Urkunden kann eine Restitutionsklage nur gestützt werden, wenn die durch sie zu beweisenden Tatsachen bereits während des früheren Verfahrens bestanden, die Urkunden ihrer Natur nach nioht im zeitlichen Zusammenhang mit den durch sie bezeugten Tatsachen errichtet werden können und deshalb, wenn sie errichtet werden, Tatsachen beweisen, die einer zurückliegenden Zelt angehören (RG HRR 1935, 1621; BGHZ 2, 245, 247; 5, 157, 162 ff; 34, 77, 79; 46, 300, 504 f)* Das Schreiben des Präsidenten des Bundesgerichtshofs 1st keine Urkunde, die ihrer Natur nach nicht im zeitlichen Zusammenhang mit den durch sie bezeugten Tatsachen errichtet werden konnte. Die Stempel auf dem Briefumschlag beweisen allenfalls, daß derjenige, der den Poststempel anbrachte, sieh dabei im Datum geirrt hat, nicht aber eine Tatsaohe, die schon während des früheren Verfahrens bestand Mai Henkel Puchs Dr. Thumm Portmann