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BGH · IX ZR 154/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 154/70

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12« Juli 1973 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Wüstenberg, Zorn, Henkel und Portmann für Recht erkannt: Die Revision d<?s beklagten Landes gegen das Urteil des 2« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 8« März 1968 wird zurückgewiesen. Nach § 7 Abs. 1 BEG seien ihm Entschädigungsansprüche, selbst wenn sie gegeben seien, zu versagen, weil er vorsätzlich oder zu demindest grob fahrlässig unrichtige Angaben über die Dauer seiner Konzentrationslagerhaft gemacht habe, um Entschädigung zu erlangen; auch sei seine Darstellung über die Umstände der Verhaftung unzutreffend, da er als nichteheliches Kind nicht mit seinen Eltern und Geschwistern gemeinsam verhaftet worden sein könne. Im Dezember 1965 beantragte der Kläger erneut unter Berufung auf das BEG-Schlußgesetz Entschädigung wegen Freiheitsschadens» Gesundheitsschadens, Schadens an Eigentum und Vermögei und im beruflichen Fortkommen sowie Soforthilfe. Mit der Klage wandte sich der Kläger gegen die Versagung des Anspruchs wegen Gesundheitsschadens und des Anspruchs auf Soforthilfe. Mit der Revision will das beklagte Land erreichen, daß die Berufung des Klägers gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts in vollem Umfang zurückgewiesen wird. Reichsgebiet zurückgeführt worden sei, habe nach den bis zu dem BEG-Schlußgesetz geltenden gesetzlichen Vorschriften keinen Anspruch auf Soforthilfe für Rückwanderer gehabt, vielmehr sei dieser Anspruch für ihn erst durch das BEG-Schlußgesetz eröffnet worden« Der Anspruch stehe dem Kläger daher erstmals im Sinne des Art« III Nr« 1 BEG-SchlußG auf Grund einer Änderung durch dieses Gesetz zu« Die Versagung der Soforthilfe gemäß § 7 BEG sei fehlerhaft gewesen, weil die Voraussetzungen dafür nicht nachzuweisen seien« Der Kläger habe zwar über den Beginn seiner KZ-Haft und möglicherweise auch über Einzelheiten seiner Verhaftung aus Verfolgungsgründen unrichtige Angaben gemacht, es könne aber nicht festgestellt werden, daß er dabei vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt habe; es liege allenfalls leichte Fahrlässigkeit vor« Auf Grund seines Bildungsstandes sei es ihm nicht möglich gewesen, die Dauer seiner verfolgungsbedingten Haft zeitlich einzuordnen« Ob einem solchen Verfolgten nach § 141 Abs« 1 BEG aF ein Anspruch auf Soforthilfe zustand, war zunächst umstritten« Bei van Dam/Loos BEG § 141 Anm« 14 wurde die Frage bejaht« Dagegen vertrat das Oberlandesgericht München in einem Urteil vom 9. Juni 1959 (RzW 1959, 364) vorgesehen wurde, § 141 BEG aF auch bei der Rückführung von einer Haftstätte außerhalb des Deutschen Reichs in eine im Reichsgebiet gelegene Haftstätte anzuwenden; da aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch die Verwaltungsvereinbarung kein von den Gerichten nachprüfbares Recht geschaffen wurde (BGH RzW I960, 267 Nr. 22; 1968, 267 Nr. 19), konnte ein deportierter Verfolgter, der zwangsweise in das Reichsgebiet zurUckgebracht worden war, im gerichtlichen Verfahren einen Anspruch auf Soforthilfe nicht durchsetzen. Diese in der Rechtsprechung des erkennenden Senats entwickelten Grundsätze (BGH RzW 1970, 562 Nr. 28; 1971, 41 Nr. 35) sind auch anzuwenden, wenn dem Verfolgten seinerzeit ein Entschädigungsanspruch unabhängig davon, ob er bestand oder nicht, nach § 7 Abs. 1 BEG versagt wurde. Dem läßt sich nicht entgegenhalten, daß, falls die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen und der Entschädigungsbehörde in jedem Fall die Entziehung des ganzen Anspruchs als angemessen erscheinen kann, vor dem Erlaß des Versagungsbescheids der Grund und die Höhe dieses angeblichen Anspruchs nicht festgestellt zu werden brauchen (BGH RzW 1961, 262 Nr. 11; 1967, 546 Nr. 9), und daß dem Anspruchsteller ein von vornherein rechtlich zweifelhafter Anspruch ohne Klärung der damit verbundenen Rechtsfragen nach § 7 Abs. 1 BEG versagt werden kann. daß ein Anspruchsteller in der Lage des Klägers seinerzeit nicht erwarten konnte, den ihm von der Behörde aberkannten Anspruch mittels einer Klage oder eines Rechtsmittels durchzusetzen, auch wenn die Versagung nach § 7 Abs. 1 BEG entfiel. Es wäre deshalb unangemessen, einen Anspruchsteller, der aus diesem Grund die Versagung hinnahm, an ihr festzuhalten, obwohl er Gründe dafür gehabt hätte, sich gegen die Anwendung des § 7 Abs. 1 BEG zu wenden. Die Versagung eines Anspruchs wegen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtiger Angaben ist ein so einschneidender Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen, daß sie, nachdem das BEG-Schlußgesetz eire neue Lage geschaffen hat, nicht einfach deshalb aufrechterhalten werden kann, weil die nach damaliger Auffassung auch ohne § 7 Abs. 1 BEG im Ergebnis offenbar richtige Entscheidung unangefochten geblieben ist. Daß der Kläger auch diese ihm im Jahre I960 formlos erteilten Ablehnungen hingenommen hat, ohne dagegen Klage zu erheben, gereicht ihm nicht zu dem Nachteil, da der Soforthilfeanspruch vor den Gerichten ohnehin nicht hätte durchgesetzt werden können und im übrigen Zweitbescheide nach der damaligen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als unanfechtbar galten (BGH RzW 1961, 185 Nr. 33; 1967, 39 Nr. 34). Das Berufungsgericht hat also mit Recht geprüft, ob der Kläger vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben über Grund und Höhe des Schadens gemacht hat, um Entschädigung zu erlangen.

Zitierte Normen: § 7 BEG
SoforthilfeVersagungGrundBEGRzWAnspruchKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 154/70	URTEIL	Verkündet	am
20. September Pohl,
 Amts Inspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Land Niedersachsen,
 vertreten durch den Regierungspräsidenten in Hannover, Am Waterlooplatz 11,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagter und Revisionskläger,
 Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Kläger und Revisionsbeklagter,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12« Juli 1973 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Wüstenberg, Zorn, Henkel und Portmann
 für Recht erkannt:
Die Revision d<?s beklagten Landes gegen das Urteil des 2« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 8« März 1968 wird zurückgewiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt das beklagte Land.
von Rechts wegen Tatbestand
 Der 1927 in Ostpreußen geborene Kläger war als Zigeuner im KZ Auschwitz inhaftiert. Am 5. Februar 1945 wurde er von dort in das Lager Buchenwald überführt, im Mai 1945 wurde er im KZ Dachau befreit.
Einen Antrag des Klägers, ihn als rassisch Verfolgten anzuerkennen, lehnte der Kreissonderhilfsausschuß Celle-Stadt am 14. September 1950 ab, weil seine Angabe, er sei von 1940 an aus rassischen Gründen inhaftiert ge-
 
wesen, nicht den Tatsachen entspreche; wie der Strafregisterauszug ergebe, sei. der Kläger noch 1942 wegen Diebstahls und 1943 wegen Betteins und Landstreicherei verurteilt worden.
1954 beantragte der Kläger Entschädigung wegen Freiheitsschadens, Gesundheitsschadens, Schadens an Eigentum und Vermögen sowie Schadens im beruflichen Fortkommen. 1956 machte er ferner einen Anspruch auf Soforthilfe geltend.
Durch Bescheid vom 1. Oktober 1956 lehnte die Entschädigungsbehörde Ansprüche auf Entschädigung wegen der geltend gemachten Schäden sowie auf Soforthilfe für Rückwanderer ab. ln dem Bescheid heißt es, es könne dahingestellt bleiben, ob der Kläger durch nationalsozialistische Gevaltmaßnahmen aus Gründen der Rasse verfolgt worden sei und dadurch Schaden erlitten habe. Nach § 7 Abs. 1 BEG seien ihm Entschädigungsansprüche, selbst wenn sie gegeben seien, zu versagen, weil er vorsätzlich oder zu demindest grob fahrlässig unrichtige Angaben über die Dauer seiner Konzentrationslagerhaft gemacht habe, um Entschädigung zu erlangen; auch sei seine Darstellung über die Umstände der Verhaftung unzutreffend, da er als nichteheliches Kind nicht mit seinen Eltern und Geschwistern gemeinsam verhaftet worden sein könne. Der Bescheid blieb unangefochten.
Weitere Anträge des Klägers auf Soforthilfe unter Hinweis auf die Ländervereinbarung vom 23. Juni 1959
- u -
wurden durch Schreiben der Entschädigungsbehörde vom 22. April I960 und 29« Juni I960 abgelehnt, desgleichen ein Antrag auf Härteausgleich durch Schreiben vom 11. Dezember 1963*
Im Dezember 1965 beantragte der Kläger erneut unter Berufung auf das BEG-Schlußgesetz Entschädigung wegen Freiheitsschadens» Gesundheitsschadens, Schadens an Eigentum und Vermögei und im beruflichen Fortkommen sowie Soforthilfe. Die Bntschädigungsbehörde lehnte die Anträge ab. Mit der Klage wandte sich der Kläger gegen die Versagung des Anspruchs wegen Gesundheitsschadens und des Anspruchs auf Soforthilfe. Das Landgericht wies die Klage ab, während das Oberlandesgericht das beklagte Land verurteilte, an den Kläger 6.000 DM Soforthilfe für Rückwanderer zu zahlen, und im übrigen die Berufung zurückwies.
Mit der Revision will das beklagte Land erreichen, daß die Berufung des Klägers gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts in vollem Umfang zurückgewiesen wird. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
 In dem angefochtenen Urteil wird ausgeführt, der Kläger, der in das KZ Auschwitz deportiert, dann jedoch zwangsweise aus dem Deportationsgebiet in das
 
Reichsgebiet zurückgeführt worden sei, habe nach den bis zu dem BEG-Schlußgesetz geltenden gesetzlichen Vorschriften keinen Anspruch auf Soforthilfe für Rückwanderer gehabt, vielmehr sei dieser Anspruch für ihn erst durch das BEG-Schlußgesetz eröffnet worden« Der Anspruch stehe dem Kläger daher erstmals im Sinne des Art« III Nr« 1 BEG-SchlußG auf Grund einer Änderung durch dieses Gesetz zu« Die Versagung der Soforthilfe gemäß § 7 BEG sei fehlerhaft gewesen, weil die Voraussetzungen dafür nicht nachzuweisen seien« Der Kläger habe zwar über den Beginn seiner KZ-Haft und möglicherweise auch über Einzelheiten seiner Verhaftung aus Verfolgungsgründen unrichtige Angaben gemacht, es könne aber nicht festgestellt werden, daß er dabei vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt habe; es liege allenfalls leichte Fahrlässigkeit vor« Auf Grund seines Bildungsstandes sei es ihm nicht möglich gewesen, die Dauer seiner verfolgungsbedingten Haft zeitlich einzuordnen«
Das Urteil ist unangreifbar«
Nach den getroffenen Feststellungen wurde der Kläger aus Verfolgungsgründen in das außerhalb des Reichsgebiets liegende Lager Auschwitz verbracht, dann aber in ein Lager innerhalb des Reichsgebiets zurückgeführt«
Ob einem solchen Verfolgten nach § 141 Abs« 1 BEG aF ein Anspruch auf Soforthilfe zustand, war zunächst umstritten« Bei van Dam/Loos BEG § 141 Anm« 14 wurde die Frage bejaht« Dagegen vertrat das Oberlandesgericht München in einem Urteil vom 9. Januar 1958 (RzW 1958,
 154 Nr. 34) den gegenteiligen Standpunkt; in der Entscheidung wird darauf hingewiesen, daß schon das Landgericht Trier in einem Urteil vom 27. Februar 1957 und das Oberlandesgericht Karlsruhe in zwei Urteilen vom 11. April 1957 zu demselben Ergebnis gekommen seien. Diese Rechtsprechung wurde durch Urteile des Bundesgerichtshofs vom 25. Juni 1958 und vom 1. Oktober 1958 (RzW 1958, 322 Nr. 64, *4)6 Nr. 27; 1959, 41 Nr. 49) bestätigt, dagegen wurde sie von Schüler RzW 1958, 154, 322, Jagomast RzW 1958, 155 und Böhm RzW 1959, 97 abgelehnt, ohne daß jedoch der Bundesgerichtshof seine Auffassung aufgab. Zwar wurde in der Praxis der Entschädigungsbehörden weithin die gegenteilige Ansicht vertreten, so daß schließlich in Nr. II 6 b der Verwaltungsvereinbarung der Länder vom 23. Juni 1959 (RzW 1959, 364) vorgesehen wurde, § 141 BEG aF auch bei der Rückführung von einer Haftstätte außerhalb des Deutschen Reichs in eine im Reichsgebiet gelegene Haftstätte anzuwenden; da aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch die Verwaltungsvereinbarung kein von den Gerichten nachprüfbares Recht geschaffen wurde (BGH RzW I960, 267 Nr. 22; 1968, 267 Nr. 19), konnte ein deportierter Verfolgter, der zwangsweise in das Reichsgebiet zurUckgebracht worden war, im gerichtlichen Verfahren einen Anspruch auf Soforthilfe nicht durchsetzen.
Dagegen hat dieser Verfolgte, da die Voraussetzungen des §141 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 BEG in der Fassung des BEG-Schlußgesetzes vorliegen, nunmehr zweifelsfrei einen Anspruch auf Sofort-
 
hilfe. Der Kläger erfüllt mithin insoweit die Erfordernisse des Art. III Nr. ' Abs. 1 Satz 2 BEG-SchlußG (BGH RzW 1971, 40 Nr. 30.
Für den Vergleich der Rechtslage, von dessen Ergebnis das Neuantragsrecht des Art. Ill Nr. 1 BEG-SchlußG abhängt, ist es unerheb! ich, ob und unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt auf Grund der früheren Anmeldung über den gleichen Sachverhalt nach dem bisherigen Recht unanfechtbar entschieden worden ist. Die gesetzliche Vorschrift, auf die sich die frühere Entscheidung stützte, braucht sich nicht geändert zu haben. Es besteht auch keine Bindung an tatsächliche Feststellungen, die in der früheren Entscheidung getroffen worden sind.
Diese in der Rechtsprechung des erkennenden Senats entwickelten Grundsätze (BGH RzW 1970, 562 Nr. 28; 1971, 41 Nr. 35) sind auch anzuwenden, wenn dem Verfolgten seinerzeit ein Entschädigungsanspruch unabhängig davon, ob er bestand oder nicht, nach § 7 Abs. 1 BEG versagt wurde. Dem läßt sich nicht entgegenhalten, daß, falls die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen und der Entschädigungsbehörde in jedem Fall die Entziehung des ganzen Anspruchs als angemessen erscheinen kann, vor dem Erlaß des Versagungsbescheids der Grund und die Höhe dieses angeblichen Anspruchs nicht festgestellt zu werden brauchen (BGH RzW 1961, 262 Nr. 11; 1967, 546 Nr. 9), und daß dem Anspruchsteller ein von vornherein rechtlich zweifelhafter Anspruch ohne Klärung der damit verbundenen Rechtsfragen nach § 7 Abs. 1 BEG versagt werden kann. Entscheidend ist,
 
daß ein Anspruchsteller in der Lage des Klägers seinerzeit nicht erwarten konnte, den ihm von der Behörde aberkannten Anspruch mittels einer Klage oder eines Rechtsmittels durchzusetzen, auch wenn die Versagung nach § 7 Abs. 1 BEG entfiel. Das ergibt sich aus der Entwicklung der Rechtsprechung zu § Abs. 1 BEG aF. Es wäre deshalb unangemessen, einen Anspruchsteller, der aus diesem Grund die Versagung hinnahm, an ihr festzuhalten, obwohl er Gründe dafür gehabt hätte, sich gegen die Anwendung des § 7 Abs. 1 BEG zu wenden. Die Versagung eines Anspruchs wegen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtiger Angaben ist ein so einschneidender Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen, daß sie, nachdem das BEG-Schlußgesetz eire neue Lage geschaffen hat, nicht einfach deshalb aufrechterhalten werden kann, weil die nach damaliger Auffassung auch ohne § 7 Abs. 1 BEG im Ergebnis offenbar richtige Entscheidung unangefochten geblieben ist. Im Einzelfall festzustellen, weshalb der Anspruchsteller die den § 7 Abs. 1 BEG anwendende Entscheidung unangefochten ließ, ist jedoch nicht angängig, da damit untragbare Beweisschwierigkeiten und Unsicherheiten verbunden wären. Ein Neuantragsrecht hat deshalb auch derjenige, dessen Anspruch erst das BEG-Schlußgesetz zweifelsfrei begründet hat, der aber seinerzeit nach § 7 Abs. 1 BEG abschlägig be-schieden wurde. Dabei besteht keine Bindung an die früheren Feststellungen, insbesondere nicht an die, die die Grundlage für die Versagung bildeten. Es ist jedoch möglich, sofern die im Erstverfahren getroffenen Feststellungen nach erneuter Prüfung als richtig übernommen werden, daß auf Grund einer wiederholten
 
Ermessensausübung der Behörde der Anspruch nochmals nach § 7 Abs, 1 BEG versagt wird (vgl. BGH RzW 1964, 450 Nr. 16; 1966, 178 Nr. 16).
Nachdem die Verwaltungsvereinbarung der Länder vom 23. Juni 1959 ergangen war, hat der Kläger wiederholt beantragt, ihm nunmehr die Soforthilfe zuzuerkennen. Die Entschädigungsbehörde hat das unter Hinweis auf die Versagung nach $ 7 BEG abgelehnt. Daß der Kläger auch diese ihm im Jahre I960 formlos erteilten Ablehnungen hingenommen hat, ohne dagegen Klage zu erheben, gereicht ihm nicht zu dem Nachteil, da der Soforthilfeanspruch vor den Gerichten ohnehin nicht hätte durchgesetzt werden können und im übrigen Zweitbescheide nach der damaligen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als unanfechtbar galten (BGH RzW 1961,
 185 Nr. 33; 1967, 39 Nr. 34).
Das Berufungsgericht hat also mit Recht geprüft, ob der Kläger vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben über Grund und Höhe des Schadens gemacht hat, um Entschädigung zu erlangen. Es hat nicht als erwiesen angesehen, daß die festgestellten unrichtigen, in Einzelheiten widerspruchsvollen Angaben auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Die Beurteilung, was im gegebenen Fall als grobe Fahrlässigkeit anzusehen ist, obljegt dem Tatrichter; dabei sind auch subjektive in der Individualität des Handelnden begründete Umstände zu berücksichtigen (BGHZ 10, 14, 17; BGH RzW 195* , 308 Nr. 50; BGH vom 3. Juni 1966 - IV ZR 12S/65). Anhaltspunkte dafür,
10 -
daß das Berufungsgericht den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt hat, liegen nicht vor, Verfahrensrügen hat die Revision nicht erhoben.
Die Revision des beklagten Landes ist demnach unbegründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 209 Abs, 1,
§ 225 Abs, 1 BEG, § 97 Abs. 1 ZPO.
Mai	Wüstenberg	Zorn
 Henkel
Portmann