Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, von der Mühlen, Zorn und Dr. Woesner für Recht erkannt? Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag der Erblasserin auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit aus medizinischen Gründen abgelehnt. Die Erwägungen, aus denen das Berufungsgericht die Flüchtlingseigenschaft der Erblasserin verneint hat, entsprechen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, weichen aber von den inzwischen zu § 160 BEG ergangenen Entscheidungen RzW 1968, 571 Hr, 34 und 1969, Danach ist ein im Ausland lebender Verfolgter gemäß § 160 BEG schon dann entschädigungsberechtigt, wenn ihm nach den in der Bundesrepublik gültigen Auffassungen im maßgeblichen Zeitpunkt nicht hätte zugemutet werden können, in seinen Heimatstaat zurückzukehren, weil dort aus Gründen der Rasse, der Religion, der Rationalität, der sozialen Stellung oder der politischen Überzeugung Rechtsgüter gefährdet oder verletzt wurden, die für ein menschenwürdiges Dasein grundlegend sind» Diese Grundsätze sind entsprechend bei der Entscheidung darüber anzuwenden, ob einem Verfolgten das Verbleiben in der Heimat mit Rücksicht auf die dort herrschenden Verhältnisse zugemutet werden konnte«, Ist diese Zumutbarkeit zu verneinen, so ist der Verfolgte als Flüchtling im Sinne von § 160 BEG anzu sehen. Auf die besondere Lage der Juden in Ungarn kommt es nur an, wenn der Erblasserin angesichts der dort be-stehenden allgemeinen Verhältnisse das Verbleiben oder die Rückkehr zuzu demuten war*
2439 931 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 154/69 URTEIL Verkflndet am 6o November 1969 P o h 1 , Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ln dem Entschädigungsrechtsstreit Elisabeth V geborene K^B, Road, Ji P, Australien, als Erbin nach Ilona geborene Deutsch, Klägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter § Rechtsanwalt Dr gegen Land Rheinland Pfalz, vertreten durch das Landesamt iür Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen, Mainz, Aliceplatz 4, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, von der Mühlen, Zorn und Dr. Woesner für Recht erkannt? Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 28. April 1967 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei• Von Rechts wegen Tatbestand s Die Klägerin ist eheliche Tochter und Alleinerbin der 1968 in Sydney verstorbenen Ilona K^^ geborene Df|B* Diese wurde 1902 in geboren und 1944 in Ungarn von der nationalsozialistischen Judenverfolgung erfaßt. Nach der Befreiung in Grossen/Österreich im Mai 1945 kehrte die Erblasserin nach Ungarn zurück. 1951 wanderte sie mit einem ungarischen Reisepaß nach Australien aus. Seit 1957 besaß sie die australische Staatsangehörigkeit. Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag der Erblasserin auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit aus medizinischen Gründen abgelehnt. Das Landgericht hat die Klage aus den gleichen Gründen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen verneint und die Berufung zurückgewiesen. Die Erblasserin ist während des Revisionsverfahrens verstorben. Die Klägerin hat das Verfahren aufgenommen. Sie verfolgt mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision den Anspruch weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Die Klägerin kann als Alleinerbin nach § 160 BEG anspruchsberechtigt sein, weil die Erblasserin Flüchtling im Sinne des § 160 BEG gewesen sein kann. Die Erwägungen, aus denen das Berufungsgericht die Flüchtlingseigenschaft der Erblasserin verneint hat, entsprechen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, weichen aber von den inzwischen zu § 160 BEG ergangenen Entscheidungen RzW 1968, 571 Hr, 34 und 1969, 273 Hr, 24 ab. Danach ist ein im Ausland lebender Verfolgter gemäß § 160 BEG schon dann entschädigungsberechtigt, wenn ihm nach den in der Bundesrepublik gültigen Auffassungen im maßgeblichen Zeitpunkt nicht hätte zugemutet werden können, in seinen Heimatstaat zurückzukehren, weil dort aus Gründen der Rasse, der Religion, der Rationalität, der sozialen Stellung oder der politischen Überzeugung Rechtsgüter gefährdet oder verletzt wurden, die für ein menschenwürdiges Dasein grundlegend sind» Diese Grundsätze sind entsprechend bei der Entscheidung darüber anzuwenden, ob einem Verfolgten das Verbleiben in der Heimat mit Rücksicht auf die dort herrschenden Verhältnisse zugemutet werden konnte«, Ist diese Zumutbarkeit zu verneinen, so ist der Verfolgte als Flüchtling im Sinne von § 160 BEG anzu sehen. In Anwendung dieser Grundsätze wird das Berufungsgericht die Flüchtlingseigenschaft der Erblasserin überprüfen müssen. Dabei kommt es zunächst darauf an, ob ihr zugemutet werden konnte, in Ungarn zu bleiben. Wenn sie danach nicht als Flüchtling im Sinne von § 160 BEG anzusehen ist, ist zu prüfen, ob ihr bis zu dem 1. Oktober 1953 zuzu demuten gewesen wäre, in ihren Heimatstaat zurückzukehren. Auf die besondere Lage der Juden in Ungarn kommt es nur an, wenn der Erblasserin angesichts der dort be-stehenden allgemeinen Verhältnisse das Verbleiben oder die Rückkehr zuzu demuten war* Mai Zorn G-raf Br. Woesner Vod. Mühlen