Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des P. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die 1919 geborene Klägerin erhält eine Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit unter Zugrundelegung einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung von 50 v. H. Nach der wirtschaftlichen und sozialen Stellung ihres Vaters ist sie in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes eingestuft worden. Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Oberlandesgericht dieses Urteil abgeändert und das Land unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen linearen Rentenerhöhungen zur Zahlung einer Monatsrente zwischen 204 DM (ab 1. Mit der Revision beantragt die Klägerin Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Oberlandesgericht. 1. Das Berufungsgericht führt aus, bei der Bemessung des Hundertsatzes der nach der wirtschaftlichen und sozialen Stellung ihres Vaters eingestuften Klägerin sei angemessen zu berücksichtigen, daß sie an der wirtschaftlichen Stellung ihres Ehemannes und den sich daraus ergebenden günstigen wirtschaftlichen Verhältnis sen teilnehme. Da es auf das von den Einkünften des Ehemannes bestimmte wirtschaftliche Fundament der Ehe ankomme, sei es nicht erforderlich, daß derjenige, nach dem die Einstufung der Klägerin in eine vergleichbare Beamtengruppe erfolgt sei, und der Ehemann im Zeitpunkt der Rentenberechnung personengleich seien. Daher sei die Berücksichtigung eines Teiles des Einkommens des Ehemannes auch bei einer Einstufung nach § 14 Abs.7 der 2. Auch dem weiteren Klageantrag der Klägerin, ihre Rente nach einem verfolgungsbedingten Erwerbsminderungsgrad von 60 v. Bei der bisherigen Festsetzung des Grades der Verfolgung sbedingten Erwerbsminderung sei auch eine reaktive Depression mit einer MdE von 15 v. a) Bei der Bemessung des Hundertsatzes für die Rente wegen Schadens an Körper oder Gesundheit nach § 31 BEG i.V.m.§§ 15, 15 a der 2. PV-BEG ist eine Mehrfachberechnung dergestalt vorzunehmen, daß der Hundertsatz der Rente für die Zeit bis zu dem 31. DV-BEG in eine vergleichbare Beamtengruppe eingereiht worden ist, ist im Hinblick auf das Einkommen ihres Ehemannes nur dann herabzusetzen, wenn dadurch bewirkt wird, daß die Ehefrau in besonders günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen lebt (BGH RzW 1968, 67 Nr. 9). Da das Berufungsurteil keine tatsächlichen Feststellungen darüber enthält, ob die Klägerin durch die Einkünfte ihres Ehemannes und die darauf beruhende Unterhaitsleistung in besonders günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, muß das Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur Nachholung dieser Feststellungen und neuer Entscheidung unter Berücksichtigung des § 15 a Abs. 2 Nr. 2 der 2. Dabei wird das Oberlandesgericht unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1969, 261 Nr. 12 mit weiteren Hinweisen) auch seine Ent- Scheidung über den Gesamtgrad der verfolgungsbedingten Erwerbsminderung auf Grund des fachärztlichen Gutachtens vom 30.
3 026 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES (II IX ZR 154/68 URTEIL Verkttodet am 18. März 1971 Ehrenberger J ustizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Margot , USA, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanvalt Dr. gegen Land Niedersachsen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Hannover, Am Waterlooplatz 11, Beklagten und Revisionsbeklagten / Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 18. März 1971 unter Mitwirkung des Senatsprb'sidenten Mai und der Bundesrichter von der Mühlen, Zorn, Fuchs und Dr. Thumm für Fi echt erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des P. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Celle vom 19. Mai 1967 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand s Die 1919 geborene Klägerin erhält eine Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit unter Zugrundelegung einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung von 50 v. H. Nach der wirtschaftlichen und sozialen Stellung ihres Vaters ist sie in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes eingestuft worden. Auf Grund eines Hundertsatzes von 40 betrug die Monatsrente ab 1. Januar 1961 229 DM. Mit Bescheid vom 15. März 1965 setzte die Behörde die Pente ab 1. Mai 1963 auf 19? DM herab, weil die Klägerin 1958 geheiratet und das Einkommen ihres Ehemannes ab 1962 mehr als 12.000 US-$ jährlich betragen habe. Das Landgericht hat der Klage auf Weiterzahlung der Rente von 229 DM stattgegeben. Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Oberlandesgericht dieses Urteil abgeändert und das Land unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen linearen Rentenerhöhungen zur Zahlung einer Monatsrente zwischen 204 DM (ab 1. Mai 1963) und 239 DM (ab 1. Oktober 1966) verurteilt. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Mit der Revision beantragt die Klägerin Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Oberlandesgericht. Das beklagte Land hat sich nicht vertreten lassen. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. 1. Das Berufungsgericht führt aus, bei der Bemessung des Hundertsatzes der nach der wirtschaftlichen und sozialen Stellung ihres Vaters eingestuften Klägerin sei angemessen zu berücksichtigen, daß sie an der wirtschaftlichen Stellung ihres Ehemannes und den sich daraus ergebenden günstigen wirtschaftlichen Verhältnis sen teilnehme. Der Klägerin stehe wegen einer höheren Einstufung nach fremder wirtschaftlicher und sozialer u Stellung bei Verfolgungsbeginn eine an den Maßstäben jener höheren Beamtengruppe ausgerichtete Entschädigung zu. Sie müsse es sich daher gefallen lassen, daß innerhalb der auf das Versorgungsprinzip abgestellten Hundertsatzbemessung das Wiedervorhandensein entsprechender Lebensumstände durch Teilnahme an den vorteilhaften wirtschaftlichen Verhältnissen ihres Ehemannes angemessen berücksichtigt werde. Da es auf das von den Einkünften des Ehemannes bestimmte wirtschaftliche Fundament der Ehe ankomme, sei es nicht erforderlich, daß derjenige, nach dem die Einstufung der Klägerin in eine vergleichbare Beamtengruppe erfolgt sei, und der Ehemann im Zeitpunkt der Rentenberechnung personengleich seien. Bei §15 a Abs. 3 der 2. DV-BEG handele es sich nur um eine beispielhafte Aufführung eines den Hundertsatz mindernden Grundes. Daher sei die Berücksichtigung eines Teiles des Einkommens des Ehemannes auch bei einer Einstufung nach § 14 Abs. 7 der 2. DV-BEG zulässig. 40 % des Einkommens ihres Ehemannes durften der Klägerin daher unbedenklich zugerechnet werden. Auch dem weiteren Klageantrag der Klägerin, ihre Rente nach einem verfolgungsbedingten Erwerbsminderungsgrad von 60 v. H. festzusetzen, könne nicht gefolgt werden. Bei der bisherigen Festsetzung des Grades der Verfolgung sbedingten Erwerbsminderung sei auch eine reaktive Depression mit einer MdE von 15 v. H. bewertet worden. Wenn nach einem neuen fachärztlichen Gutachten dieses Leiden nunmehr mit einer verfolgungsbedingten MdE von 25 v. H. anzuerkennen sei, betrage die gesamte verfolgungsbedingte Erwerbsminderung nicht um 10 % mehr als bisher. Nach der versicherungsmathematischen Methode wirke sich die Erhöhung der auf die reaktive Depression entfallenden MdE um 10 v. H. auf 25 v. H. nicht zu einer Erhöhung der Gesamt-MdE auf 60 v. H., sondern nur auf 57 v. H. aus. Die verfolgungsbedingte Gesamt-MdE liege daher auch für die Zeit ab 1. September 1964 weiterhin innerhalb der Spanne von 50 bis 59 v. H. 2. Diese Ausführungen halten nicht in allem einer rechtlichen Nachprüfung stand. a) Bei der Bemessung des Hundertsatzes für die Rente wegen Schadens an Körper oder Gesundheit nach § 31 BEG i. V. m. §§ 15, 15 a der 2. PV-BEG ist eine Mehrfachberechnung dergestalt vorzunehmen, daß der Hundertsatz der Rente für die Zeit bis zu dem 31. August 1965 nach den damals geltenden alten und für die Zeit ab 1. September 1965 nach den durch § 15 a der 2. DV-BEG geschaffenen neuen Bemessungsgrundlagen berechnet wird (BGH RzW 1969, 191 Nr. 20). Das hat das Berufungsgericht beachtet, indem es für die Zeit vor dem 1. September 1965 von den Bemessungsgrundsätzen ausgegangen ist, die im Land Niedersachsen gegolten haben. Zwar sind die angeführten Runderlasse des Niedersächsischen Ministers des Innern keine bindende Rechtsquelle (BGH RzW 1969, 191 Nr. 20). Wenn es sich dabei aber um eine ständige und von den Entschädigungsgerichten gebilligte Verwaltungsübung des zuständigen Landes gehandelt hat, bestehen keine rechtlichen Bedenken, von den dort niedergelegten Grundsätzen auszugehen (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. Juni 1970 - IX ZR 142/68; zur Veröffentlichung bestimmt). Das Berufungsgericht hält sich dabei im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. RzW 1965, 128 Nr. 25). b) Dem Oberlandesgericht kann dagegen nicht gefolgt werden, wenn es auch für die Zeit nach dem 1. September 1965 auf Grund einer entsprechenden Anwendung des § a Abs. 3 der 2. DV-BEG ^0 9' des Einkommens des Ehemannes der Klcägerin beim Hundertsatz der Rente berücksichtigt. Der Hundertsatz der Gesundheitsschadensrente einer Ehefrau, die nach § V Abs. 7 der 2. DV-BEG in eine vergleichbare Beamtengruppe eingereiht worden ist, ist im Hinblick auf das Einkommen ihres Ehemannes nur dann herabzusetzen, wenn dadurch bewirkt wird, daß die Ehefrau in besonders günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen lebt (BGH RzW 1968, 67 Nr. 9). Hieran wird festgehalten. Es liegt im Rahmen der durch § 42 BEG der Bundesregierung erteilten Ermächtigung, im Einverständnis mit den entschädigungspflichtigen Ländern, die der Verordnung über den Bundesrat zugestimmt haben, den Unterhalt des Ehemannes bei der Gesundheitsschadensrente der nach § 14 Abs. 7 der 2. DV-BEG eingestuften Frau nur dann zu berücksichtigen, wenn die Verfolgte durch seine Einkünfte in besonders günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt. Da das Berufungsurteil keine tatsächlichen Feststellungen darüber enthält, ob die Klägerin durch die Einkünfte ihres Ehemannes und die darauf beruhende Unterhaitsleistung in besonders günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, muß das Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur Nachholung dieser Feststellungen und neuer Entscheidung unter Berücksichtigung des § 15 a Abs. 2 Nr. 2 der 2. DV-BEG an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Dabei wird das Oberlandesgericht unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1969, 261 Nr. 12 mit weiteren Hinweisen) auch seine Ent- Scheidung über den Gesamtgrad der verfolgungsbedingten Erwerbsminderung auf Grund des fachärztlichen Gutachtens vom 30. Juli 1967 zu überprüfen haben, da beim Vorliegen mehrerer Leiden der Erwerbsminderungsgrad nicht nach der versicherungsmathematischen Berechnungsweise zu ermitteln, sondern stets dem Gesamtleidenszustand zu entnehmen ist. Mai von der Mühlen Zorn Fuchs Dr. Thumm