März 1968 durch den Senats-* Präsidenten Mai und die Bundesrichter Wüstonberg, Dr. Loe-wenhoim, von der Mühlen und Prof. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils erwarb er 1941 die Palästina-Staatsangehörigkeit und verlor sic 1948 mit dem Erlöschen des Mandats, Oktober 1949 staatenlos und erwarb 1955 zu der österreichischen Staatsbürgerschaft die des Staates Israel hinzu. Der Kläger gehört nicht zu den Staatenlosen und Flüchtlingen, für deren Vcrfolgungs-schäden-die Bundesrepublik nach § 160 BEG cintMttV 'In'--übergeht war.-uhdidst zu dessen Aufwendungen für die Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung die Bundesrepublik in der Form einer ausdrücklichen Beteiligung beiträgt, und ist als solcher nach § 166c BEG von der im Bundcoentschädigungegesetz geregelten Entschädigung ausgeschlossen. Nach § 160 Abs. 1 BEG haben Staatenlose und Flüchtlinge, die wegen ihrer VerfolgungsSchäden von keinem Staat betreut werden, Anspruch auf Entschädigung wegen Gesundheitsschadens, wenn sic diesen Statue am 1. Die Bundesrepublik hat die Staatenlosen in ihre Entschädigungsge-setzgobung einbezogon, weil sic in dor Regel keinen Anspruch darauf habenj von irgendeinem Staat wegen ihrer Verfolgungsschäden völkerrechtlich gegenüber dem Schädiger vertreten zu Deshalb gewährt die Bundesrepublik nach § 160 Abs. 2 BEG auch früheren Staatenlosen und Flüchtlingen Entschädigung, obwohl sie im übrigon der Hilfe eines fremden Staates nioht mehr bedürfen. Unerheblich ist es hingegen, wie die Revision zutroffend hervorhobt, ob diese Staaten die Schäden ihrer von der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft betroffenen Bürger tatsächlich regeln und den Geschädigten völkerrechtlich vertreten oder dio aus seiner Entschädigung herrührenden Ansprüche reparationsrechtlich gegenüber dem Schädiger oder seinem Rechtsund Schuldnachfolger geltend machen. Hiernach kommt es, entgegen der Meinung der Revision, nicht darauf an, daß der Kläger 1941 als Flüchtling deutscher Staatsangehörigkeit die Staatsangehörigkeit dos Palästina-Mandatsgebiets erwarb. Entscheidend ist vielmehr, daß der Kläger in der österreichischen Staatsbürgerschaft eine Staatsangehörigkeit besitzt, die ihm auch wegen seiner Vorfolgungsochädon den Schutz eino3 Staates vexvnit-telt. Die Bundesrepublik Österreich macht, wie im Berufungsr urteil dargclcgt, die Schädigung ihx’er früheren Staatsbürger während dor Zugehörigkeit Österreichs zu dem Deutschen Reich und wahrend der Ersetzung der österreichischen Staatsbürgerschaft durch dio deutsche Staatsangehörigkeit gegenüber dor Bundesrepublik Deutschland völkerrechtlich geltend und hat mit dieser eine Beteiligung an ihren Aufwendungen für die Opfer dor nationalsozialistischen Verfolgung vereinbart. reich dem Kläger ihren Schutz etwa deswegen versagt, weil er als Jude aus dem Gebiet der Republik vertrieben - die Staatsangehörigkeit seines Zufluchtslandes, des Palästina-Mandatsgebiets, angenommen hat, bedarf es nicht. Denn der zwischenzeitliche Erwerb und Verlust dieser Staatsangehörigkeit kann die völkerrechtliche Legitimation der Bundesrepublik Österreichs zur Vertretung der Interessen seines früheren (und jetzigen) Staatsbürgers nicht beseitigen. Im Sinne des § 160 Abs. 2 BEG behandelt das Berufungsurteil den Wiedcrorwcrb der österreichischen Staatsbürgerschaft mit Recht nicht als Erwerb einer "neuen'* Staatsangehörigkeit. Die Revision verkennt nicht, daß der Kläger auch durch § 166 c BEG von der Entschädigung ausgeschlossen wird. Sie hält diese Bestimmung aber insoweit für verfassungswidrig, als sie Entschädigungsansprüche ausschlicßt, die dem Kläger aufgrund der bisherigen Bestimmung des § 160 Abs. 2 Satz 2 BEG und den dazu entwickelten Rechtsprochungsgrundsätzen des Senats zugestanden hätten.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZK 154/66_ URTEIL Verkündet am April I960 Justizangestelltc als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entochädigungsrochtsstreit des Dr. Jacob Israel, - Prozcßbovollmächtigtcr: Klägers und Revisionoklägers Rechtsanwalt gegen das land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das landeoamt für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in NflB« A®®platz d - Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionobcklagten. Rech t s anv/al t 2 7 Der IX. Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. März 1968 durch den Senats-* Präsidenten Mai und die Bundesrichter Wüstonberg, Dr. Loe-wenhoim, von der Mühlen und Prof. Dr. Bökelmann für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgeriehts Koblenz vom 16. Dezember 1965 v/ird zurück-gewisse1*.. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger. Von Rechts wegen Tatbestand Der jüdische Kläger lebte bei der Eingliederung Österreichs in das Deutsche Reich (15. März 1958) als österreichischer Staatsangehöriger in Wien. Vom 17. März 1938 bis zu dem 21. Februar 1939 wurde er in Gefängnissen und Konzentrationslagern fcstgehalten. Er verlangt Entschädigung wegen Gosundhoitoschadens, den er sich nach seinem Vortrage in der Haft zugezogen hat. Bei seinor Entlassung wurde der Kläger angewiesen, das Land binnen zwei Tagen zu verlassen. Mitte März 1939 kam er in Palästina an. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils erwarb er 1941 die Palästina-Staatsangehörigkeit und verlor sic 1948 mit dem Erlöschen des Mandats, blieb bis zu dem Erwerbe der österreichischen Staatsangehörige w keit am 17. Oktober 1949 staatenlos und erwarb 1955 zu der österreichischen Staatsbürgerschaft die des Staates Israel hinzu. Die Entschädigungsbohördc hat den Anspruch des Klägers abgelehnt. Seine Klage blieb in beidon Instanzen erfolglos. Mit der Revision beantragt der Kläger die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Ent sehe i dungs gründe : ___Der Boritfungsrichter hat.die Entschädigungaberechtigung des Klägers mit Recht verneint. Der Kläger gehört nicht zu den Staatenlosen und Flüchtlingen, für deren Vcrfolgungs-schäden-die Bundesrepublik nach § 160 BEG cintMttV 'In'--übergeht war.-uhdidst »ern Angehöriger. eines: Staates,:. y ■ • , zu dessen Aufwendungen für die Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung die Bundesrepublik in der Form einer ausdrücklichen Beteiligung beiträgt, und ist als solcher nach § 166c BEG von der im Bundcoentschädigungegesetz geregelten Entschädigung ausgeschlossen. Nach § 160 Abs. 1 BEG haben Staatenlose und Flüchtlinge, die wegen ihrer VerfolgungsSchäden von keinem Staat betreut werden, Anspruch auf Entschädigung wegen Gesundheitsschadens, wenn sic diesen Statue am 1. Oktober 1953 besaßen. Die Bundesrepublik hat die Staatenlosen in ihre Entschädigungsge-setzgobung einbezogon, weil sic in dor Regel keinen Anspruch darauf habenj von irgendeinem Staat wegen ihrer Verfolgungsschäden völkerrechtlich gegenüber dem Schädiger vertreten zu werden. Pie Flüchtlinge befinden sich gegenüber ihrem Aufont-haltsstaat in gleicher Lago; den Staat, dem sie angehören, dessen Schutz sie aber aus den Gründen der Genfer Flücht-lingskonvcntion berechtigterweise ablehnen, können sie weder auf innerstaatliche Betreuung noch auf völkerrechtliche Vertretung ihrer Interessen in Anspruch nehmen. Beide Verfolgten-gruppen erschienen deshalb des unmittelbaren Eintritts der Bundesrepublik bedürftig. Diese Grundlage ihrer Einbeziehung in das Bundesentschädigungsrecht hat der Senat wiederholt anhand der Entstehungsgeschichte der entsprechenden Vorschriften dargelegt (vgl. RzW 59» 517; 63» 560). An der Lage dieser Verfolgtcngruppe ändert der Erwerb einer neuen Staatsangehörigkeit nach dem Ende der Verfolgung im Grundsatz nichts. Denn der Staat, dom sie nunmehr angehören, hat allenfalls unter sozialen Gesichtspunkten Anlaß, sie wegen einer Schädigung zu betreuen, die sie während ihrer Staatenlosigkeit oder während ihrer Zugehörigkeit zu einem anderen Staate erlitten haben. Zur völkerrechtlichen Vertretung ihrer Ansprüche aus solchen Tatbeständen ist er dem Grundsatz nach nicht einmal berechtigt (Rz\7 62, 275). Deshalb gewährt die Bundesrepublik nach § 160 Abs. 2 BEG auch früheren Staatenlosen und Flüchtlingen Entschädigung, obwohl sie im übrigon der Hilfe eines fremden Staates nioht mehr bedürfen. Darin erschöpft sich aber die Bedeutung dieser Vorschrift. Entgegen der Meinung der Revision gewährt sio nicht Anspi'üche, wenn und weil der Verfolgte eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat, sondern obgleich er inzwischon Angehöriger eines Staates geworden ist, der ihm in sonstigen Beziehungen Schutz gewährt. Sein Entschädigungsanspruch gegen die Bundesrepublik bleibt davon abhängig, daß er sich wegen oincs Ausgleichs für don Verfolgungaschadon an keinen Staat wenden kann, und zwar im Hinblick auf seine persönliche Stellung zu den in Betracht kommenden Staaten. Unerheblich ist es hingegen, wie die Revision zutroffend hervorhobt, ob diese Staaten die Schäden ihrer von der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft betroffenen Bürger tatsächlich regeln und den Geschädigten völkerrechtlich vertreten oder dio aus seiner Entschädigung herrührenden Ansprüche reparationsrechtlich gegenüber dem Schädiger oder seinem Rechtsund Schuldnachfolger geltend machen. Hiernach kommt es, entgegen der Meinung der Revision, nicht darauf an, daß der Kläger 1941 als Flüchtling deutscher Staatsangehörigkeit die Staatsangehörigkeit dos Palästina-Mandatsgebiets erwarb. Dioscr Umstand könnte seine Entucha-digungsberochtigung gemäß § 160 BEG weder begründen noch ausschließen. Auf die Einwendungen der Revision gegen die Begründung, die das angefochteno Urteil dafür gibt, braucht deshalb nicht cingegangen zu werden. Entscheidend ist vielmehr, daß der Kläger in der österreichischen Staatsbürgerschaft eine Staatsangehörigkeit besitzt, die ihm auch wegen seiner Vorfolgungsochädon den Schutz eino3 Staates vexvnit-telt. Die Bundesrepublik Österreich macht, wie im Berufungsr urteil dargclcgt, die Schädigung ihx’er früheren Staatsbürger während dor Zugehörigkeit Österreichs zu dem Deutschen Reich und wahrend der Ersetzung der österreichischen Staatsbürgerschaft durch dio deutsche Staatsangehörigkeit gegenüber dor Bundesrepublik Deutschland völkerrechtlich geltend und hat mit dieser eine Beteiligung an ihren Aufwendungen für die Opfer dor nationalsozialistischen Verfolgung vereinbart. Einer Feststellung darüber, ob die Bundesrepublik Öster- reich dem Kläger ihren Schutz etwa deswegen versagt, weil er als Jude aus dem Gebiet der Republik vertrieben - die Staatsangehörigkeit seines Zufluchtslandes, des Palästina-Mandatsgebiets, angenommen hat, bedarf es nicht. Denn der zwischenzeitliche Erwerb und Verlust dieser Staatsangehörigkeit kann die völkerrechtliche Legitimation der Bundesrepublik Österreichs zur Vertretung der Interessen seines früheren (und jetzigen) Staatsbürgers nicht beseitigen. Zutreffend ist der Berufungsrichtcr demnach davon aus-gegangon, daß der^Kläger in der Bundesrepublik Österreich., einen Schutzstaat hinsichtlich seiner Schädigung durch die nationalsozialistische Gewaltherrschaft besitzt und nicht zu dem Kreise der durch § 160 BEG begünstigten (früheren) Staaten-looon und Plüchtlingc gehört.. Im Sinne des § 160 Abs. 2 BEG behandelt das Berufungsurteil den Wiedcrorwcrb der österreichischen Staatsbürgerschaft mit Recht nicht als Erwerb einer "neuen'* Staatsangehörigkeit. Auf die Notwendigkeit, § 160 und insbesondere den zweiten Absatz dieser Vorschrift nach ihrem Sinn und Zweck auszulegen, hat der Senat wiederholt hingev/iosen (vgl. RzW 62, 275; 63* 560). Entgegen der Ansicht der Revision handelt es sich dabei um eine entschä-digungcrochtliche, nicht um eine völkerrechtliche Präge. Die Revision verkennt nicht, daß der Kläger auch durch § 166 c BEG von der Entschädigung ausgeschlossen wird. Sie hält diese Bestimmung aber insoweit für verfassungswidrig, als sie Entschädigungsansprüche ausschlicßt, die dem Kläger aufgrund der bisherigen Bestimmung des § 160 Abs. 2 Satz 2 BEG und den dazu entwickelten Rechtsprochungsgrundsätzen des Senats zugestanden hätten. In seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 15. Dezember 1967 - IV ZR 214/66 - hat der Senat die Vereinbarkeit der Bestimmung mit dem Grundge- setz dargelegt und zugleich entschieden, daß sie nicht nur Entschädigungsansprüche für die Zeit nach ihrem Inkrafttreten ergreift, sondern sämtliche noch festzusetzenden Ansprüche für die Vergangenheit. Im vorliegenden Palle kommt esj äbor auf diose Erwägungen nicht an, da der Kläger, v/ie dargelegt, nicht zu dem Kreis der nach § 160 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BEG alter Passung Entschädigungsberechtigten gehörte. Die außergerichtlichen Kosten der unbegründeten Revision trägt dor Kläger nach §§ 209 Abs. 1 BEG, 97 ZPO. Mai V/ü8tonborg Bundesrichter Br. Loev/on- heim ist durch Krankheit an der Unterschrift ver-_________________________ .... hindert Mai von der Mühlen Bundesrichter Prof. Br. Bökelmann ist durch Urlaub an der Unterschrift vox*hindert. Mai