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BGH · IX ZR 154/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 154/09

1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrages in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f; BGH, Beschluss vom 27. Das Berufungsgericht hat den Vortrag des Klägers zu den vermeintlichen Verhandlungen über seinen Schadensersatzanspruch zur Kenntnis genommen. Die von der Beschwerde des Nebenintervenienten in verschiedener Hinsicht gerügten Verstöße des Berufungsgerichts gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) liegen nicht vor. 5 Willkür liegt nur vor, wenn die Rechtsanwendung unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (BVerfGE 4, 1,7; 70, 93, 97). 6 Die Entscheidung des Berufungsgerichts zur Verjährung beruht auf einer inhaltlich ohne weiteres nachvollziehbaren Würdigung des Schriftwechsels der Gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, dass nicht einmal der Mahnbescheid vom 29. März 2006 die Verjährung gehemmt hätte, wenn diese nicht ohnehin bereits abgelaufen gewesen wäre, wenden sich weder der Kläger noch der Nebenintervenient.

Zitierte Normen: § 544 ZPO Art. 103 GG
VerjährungNebenintervenientenBVerfGEMärzBerufungsgerichtsZPOKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 154/09
vom 1. Dezember 2011 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
 am 1. Dezember 2011 beschlossen:
Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 15. Juli 2009 werden auf Kosten des Klägers, der auch die Kosten der Nebenintervenienten auf Seiten der Beklagten zu tragen hat, und des Nebenintervenienten des Klägers zurückgewiesen.
Der Nebenintervenient des Klägers trägt seine Kosten selbst.
Der Streitwert wird auf 168.245,64 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	ist	statthaft	(§	544	Abs.	1	Satz	1	ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg.
2	1.	Vergeblich	rügt	der	Kläger eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG,
soweit das Berufungsgericht sein Vorbringen nicht berücksichtigt habe, die Par-
 
teien hätten sich vor Ablauf der Verjährung am 17. März 2006 über seine Schadensersatzansprüche in Verhandlungen befunden.
3	Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen und Anträge der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrages in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f; BGH, Beschluss vom 27. März 2003-VZR 291/02, BGHZ 154, 288, 300; vom 22. Oktober 2009 - IX ZR 237/06, DStR 2010, 624 Rn. 4). Das Berufungsgericht hat den Vortrag des Klägers zu den vermeintlichen Verhandlungen über seinen Schadensersatzanspruch zur Kenntnis genommen. Es hat ihn rechtlich nur anders gewürdigt, als vom Kläger gewünscht. Dies stellt keine Gehörsverletzung dar.
4	2. Die von der Beschwerde des Nebenintervenienten in verschiedener Hinsicht gerügten Verstöße des Berufungsgerichts gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) liegen nicht vor.
5	Willkür liegt nur vor, wenn die Rechtsanwendung unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (BVerfGE 4, 1,7; 70, 93, 97). Dies ist bei einer fehlerhaften Rechtsanwendung der Fall, die schlechthin unhaltbar ist (BVerfGE 58, 163, 167 f), weil sie unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar erscheint (BVerfG WM 2003, 2370, 2372).
6	Die Entscheidung des Berufungsgerichts zur Verjährung beruht auf einer inhaltlich ohne weiteres nachvollziehbaren Würdigung des Schriftwechsels der
 
Parteien im Jahre 2006. Gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, dass nicht einmal der Mahnbescheid vom 29. März 2006 die Verjährung gehemmt hätte, wenn diese nicht ohnehin bereits abgelaufen gewesen wäre, wenden sich weder der Kläger noch der Nebenintervenient.
7	3.	Von	einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Kayser	Raebel	Pape
 Grupp
Möhring
 Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 24.10.2007 - 309 O 270/06 -OLG Hamburg, Entscheidung vom 15.07.2009 - 11 U 257/07 -