* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZR 154/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 154/08

Hat der Schuldner mit einem gerichtlichen Vergleich auch den Rechtsgrund der dadurch titulierten Forderung als vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung außer Streit gestellt, so steht für den Feststellungsprozess bindend fest, dass die Forderung auf einer entsprechenden Handlung beruht. In jenem gerichtlichen Verfahren schlossen die Parteien einen Vergleich, in dem sich der Beklagte zur Zahlung von insgesamt 7.600 € verpflichtete. 2 Die von der Klägerin erhobene Klage auf Beseitigung des Widerspruchs des Beklagten gegen die Feststellung des Rechtsgrundes der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ist im ersten Rechtszug erfolglos geblieben. Es sei zu erwarten, dass der Beklagte nach Erteilung der Restschu Id befrei ung Vollstreckungsabwehrklage gegen eine Vollstreckung der Klägerin aus dem gerichtlichen Vergleich erhebe. Der Beklagte könne dem Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung nicht mehr widersprechen, nachdem er im Vorprozess einen Vergleich mit der Klägerin geschlossen habe, in dem er sich zur Zahlung von 7.600 € verpflichtet habe. Anders als bei einem Vollstreckungsbescheid, der auch dann keine Bindungswirkung entfalte, wenn der Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung angegeben sei, komme einem im Anwaltsprozess geschlossenen gerichtlichen Vergleich Bindungswirkung zu. Auch wenn eine Belehrung des Schuldners nach § 175 Abs. 2 InsO nicht stattgefunden habe, sei der Schuldner gebunden, wenn der Vergleich auf gerichtlichen Vorschlag unter anwaltlicher Beratung geschlossen werde. Legt der Schuldner Widerspruch gegen die Anmeldung einer derartigen Forderung ein, kann der Insolvenzgläubiger Klage auf Feststellung dieses Rechtsgrundes erheben (BGH, Beschl. ne Prozessvergleich kann entgegen der Auffassung der Revision weitergehende Wirkungen haben als ein Vollstreckungsbescheid, in dem der Gläubiger einseitig angegeben hat, sein Anspruch beruhe auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung. Eine Auslegung des Vergleichsinhaltes, die den behaupteten Schuldgrund einbezieht, rechtfertigt sich generell noch nicht allein aus dem Umstand, dass der geltend gemachte Anspruch nach richtiger rechtlicher Beurteilung nur aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung begründet sein kann, und der Beklagte sich zu Zahlungen verpflichtet. Ergibt jedoch die Auslegung des Vergleichs - wie hier -, dass die Parteien auch den Rechtsgrund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung außer Streit stellen wollten, so reicht dies aus, um eine für das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten bindende Feststellung des Bestehens einer ausgenommenen Forderung im Sinne des § 302 Nr. 1 InsO zu treffen. 2710) steht einem Gläubiger eine von der Erteilung der Restschuldbefreiung ausgenommene Forderung nur zu, wenn er diese unter Angabe des Rechtsgrundes nach § 174 Abs. 2 InsO angemeldet hat und ein Widerspruch des Schuldners gegen diese Anmeldung, den dieser im Prüfungstermin entsprechend § 176 Satz 2 InsO einlegen kann, durch eine Feststellungsklage entsprechend § 256 Abs. 1 ZPO, § 184 Abs. 1 Satz 1 InsO beseitigt ist. 10 aa) Zwar entfaltet der Vollstreckungsbescheid, in dem als Rechtsgrund der Tatbestand der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung angegeben ist, keine Bindungswirkung, weil die Feststellung des Rechtsgrundes nicht auf einer gerichtlichen Schlüssigkeitsprüfung beruht, sondern allein auf der Angabe des Gläubigers (BGH, Urt. v. Das Berufungsgericht hat den im Vorprozess zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich tatrichterlich dahin ausgelegt, die Parteien hätten sich "verständigt..., dass die Forderung, zu deren Erfüllung sich der Beklagte schließlich im Vergleichswege bereit fand, insgesamt eine solche aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen war". Gleichfalls unerheblich ist, ob der Beklagte vor Vergleichsschluss seitens seines Anwalts darüber aufgeklärt worden war, er sei im Begriffe, einen auf einer unerlaubten Handlung beruhenden Anspruch anzuerkennen, was die weitreichenden Folgen des § 302 Nr. 1 InsO nach sich ziehen könne. Dieser Fall ist ebenso zu beurteilen wie die Abgabe einer Erklärung des Schuldners, nach der er einer gemäß § 850f Abs. 2 ZPO privilegierten Vollstreckung des Gläubigers zustimmt (BGHZ aaO). Es hat außerdem ausgeführt, dass der Beklagte, falls er daran hätte festhalten wollen, keine vorsätzliche unerlaubte Handlung begangen zu haben, dies im Wortlaut des Vergleichs hätte zu dem Ausdruck bringen können.

ForderungParteiHandlungvorsätzlichInsOAnspruchKlägerinvergleichenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 154/08
URTEIL
Verkündet am:
25. Juni 2009 Preuß
 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGHR:		ia
 InsO § 175 Abs. 2, §§ 184, 302 Nr. 1, BGB §779
Hat der Schuldner mit einem gerichtlichen Vergleich auch den Rechtsgrund der dadurch titulierten Forderung als vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung außer Streit gestellt, so steht für den Feststellungsprozess bindend fest, dass die Forderung auf einer entsprechenden Handlung beruht.
BGH, Urteil vom 25. Juni 2009 - IX ZR 154/08 - OLG Brandenburg
LG Frankfurt (Oder)
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Branden-burgischen Oberlandesgerichts vom 29. Juli 2008 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
1	Die Klägerin hatte den Beklagten als früheren Geschäftsführer einer
 GmbH und Vorstandsmitglied einer AG wegen Beitragsvorenthaltung gemäß § 266a StGB, § 823 Abs. 2 BGB in Anspruch genommen. In jenem gerichtlichen Verfahren schlossen die Parteien einen Vergleich, in dem sich der Beklagte zur Zahlung von insgesamt 7.600 € verpflichtete. In dem am 21. Dezember 2005 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten meldete die Klägerin diesen Betrag mit dem Zusatz "Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher Beitragsvorenthaltung" an. Der Beklagte widersprach der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs wegen vorsätzlicher Beitragsvorenthaltung in Höhe eines Teilbetrages von 5.600 €.
-3-
2	Die	von	der	Klägerin	erhobene	Klage auf Beseitigung des Widerspruchs
 des Beklagten gegen die Feststellung des Rechtsgrundes der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ist im ersten Rechtszug erfolglos geblieben. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Unbegründetheit des Teilwiderspruchs des Beklagten festgestellt. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidunqsqründe:
3	Die	Revision	ist	unbegründet.
I.
4	Das Berufungsgericht hat angenommen, die Feststellungsklage sei nach
§ 256 Abs. 1 ZPO, § 184 InsO zulässig. Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin sei gegeben. Es sei zu erwarten, dass der Beklagte nach Erteilung der Restschu Id befrei ung Vollstreckungsabwehrklage gegen eine Vollstreckung der Klägerin aus dem gerichtlichen Vergleich erhebe. Der Feststellungsantrag erweise sich auch als begründet. Der Beklagte könne dem Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung nicht mehr widersprechen, nachdem er im Vorprozess einen Vergleich mit der Klägerin geschlossen habe, in dem er sich zur Zahlung von 7.600 € verpflichtet habe. Einzige im Vorprozess geltend gemachte Anspruchsgrundlage sei § 823 Abs. 2 BGB, § 266a StGB gewesen. Dieser Rechtsgrund sei durch den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs nicht verändert worden. Dass die Parteien ein neues, vom bisherigen
 Schuldgrund unabhängiges Schuldverhältnis hätten schaffen wollen, sei nicht zu erkennen. Der Vergleichsschluss sei deshalb dahin auszulegen, dass der Beklagte den Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung anerkannt habe. Anders als bei einem Vollstreckungsbescheid, der auch dann keine Bindungswirkung entfalte, wenn der Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung angegeben sei, komme einem im Anwaltsprozess geschlossenen gerichtlichen Vergleich Bindungswirkung zu. Auch wenn eine Belehrung des Schuldners nach § 175 Abs. 2 InsO nicht stattgefunden habe, sei der Schuldner gebunden, wenn der Vergleich auf gerichtlichen Vorschlag unter anwaltlicher Beratung geschlossen werde.
5	Diese	Ausführungen	halten rechtlicher Überprüfung stand.
6	1.	Das	Rechtsschutzbedürfnis	für	die Klage auf Feststellung eines An-
spruchs aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung ist gegeben. Legt der Schuldner Widerspruch gegen die Anmeldung einer derartigen Forderung ein, kann der Insolvenzgläubiger Klage auf Feststellung dieses Rechtsgrundes erheben (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2008 -IX ZR 124/08, ZlnsO 2009, 389 f Rn. 9 m.w.N.; Pape in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 184 Rn. 98 f).
7	2.	Der	in einem Anwaltsprozess auf Vorschlag des Gerichts geschlosse-
ne Prozessvergleich kann entgegen der Auffassung der Revision weitergehende Wirkungen haben als ein Vollstreckungsbescheid, in dem der Gläubiger einseitig angegeben hat, sein Anspruch beruhe auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung. Der Prozessvergleich ist ein Vollstreckungstitel gemäß
§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Sein Inhalt ist im Wege einer Auslegung festzustellen. Eine Auslegung des Vergleichsinhaltes, die den behaupteten Schuldgrund einbezieht, rechtfertigt sich generell noch nicht allein aus dem Umstand, dass der geltend gemachte Anspruch nach richtiger rechtlicher Beurteilung nur aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung begründet sein kann, und der Beklagte sich zu Zahlungen verpflichtet. Ergibt jedoch die Auslegung des Vergleichs - wie hier -, dass die Parteien auch den Rechtsgrund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung außer Streit stellen wollten, so reicht dies aus, um eine für das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten bindende Feststellung des Bestehens einer ausgenommenen Forderung im Sinne des § 302 Nr. 1 InsO zu treffen.
8	a) Gemäß § 302 Nr. 1 InsO in der hier anwendbaren Fassung des Insol-
venzrechtsänderungsgesetzes 2001 vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2710) steht einem Gläubiger eine von der Erteilung der Restschuldbefreiung ausgenommene Forderung nur zu, wenn er diese unter Angabe des Rechtsgrundes nach § 174 Abs. 2 InsO angemeldet hat und ein Widerspruch des Schuldners gegen diese Anmeldung, den dieser im Prüfungstermin entsprechend § 176 Satz 2 InsO einlegen kann, durch eine Feststellungsklage entsprechend § 256 Abs. 1 ZPO, § 184 Abs. 1 Satz 1 InsO beseitigt ist. Grundsätzlich zulässig ist auch der Widerspruch des Schuldners gegen eine bereits titulierte Forderung. Fehlt in dem Titel die Feststellung, dass die Forderung auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht oder hat der Titel - wie dies jedenfalls beim Vollstreckungsbescheid der Fall ist, in dem der Gläubiger angegeben hat, die Forderung beruhe auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung -keine Bindungswirkung (BGH, Urt. v. 18. Mai 2006 - IX ZR 187/04, ZlnsO 2006, 704, 705 Rn. 12 f), so kommt eine ergänzende Feststellungsklage des Gläubigers in Betracht (für die parallel gelagerte Problematik des § 850f Abs. 2 ZPO
-6-
vgl. BGHZ 152, 166, 171 f; BGH, Beschl. v. 5. April 2005 -VII ZB 17/05, NJW 2005, 1663).
9	b) Nach diesen Grundsätzen konnte das Berufungsgericht vorliegend von der Bindungswirkung des im Vorprozess abgeschlossenen Vergleichs ausgehen. Entgegen der Auffassung der Revision durfte es der Frage, ob der Beklagte für die Nichtabführung der Arbeitnehmeranteile persönlich aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung in Anspruch genommen werden konnte, nicht erneut nachgehen.
10	aa) Zwar entfaltet der Vollstreckungsbescheid, in dem als Rechtsgrund der Tatbestand der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung angegeben ist, keine Bindungswirkung, weil die Feststellung des Rechtsgrundes nicht auf einer gerichtlichen Schlüssigkeitsprüfung beruht, sondern allein auf der Angabe des Gläubigers (BGH, Urt. v. 18. Mai 2006 aaO; BGH, Beschl. v. 5. April 2005 aaO für den Fall des § 850f Abs. 2 ZPO). Damit ist der vorliegende Fall jedoch nicht vergleichbar. Das Berufungsgericht hat den im Vorprozess zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich tatrichterlich dahin ausgelegt, die Parteien hätten sich "verständigt..., dass die Forderung, zu deren Erfüllung sich der Beklagte schließlich im Vergleichswege bereit fand, insgesamt eine solche aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen war". Ob dem Vergleich eine richterliche Schlüssigkeitsprüfung vorausgegangen war, ist unerheblich. Sie wird durch die Einigung der Parteien ersetzt, die sich auch über die Rechtsnatur des Anspruchs verhielt und diese dem Streit der Parteien entzog. Gleichfalls unerheblich ist, ob der Beklagte vor Vergleichsschluss seitens seines Anwalts darüber aufgeklärt worden war, er sei im Begriffe, einen auf einer unerlaubten Handlung beruhenden Anspruch anzuerkennen, was die weitreichenden Folgen des § 302 Nr. 1 InsO nach sich ziehen könne. Ein etwaiges Belehrungsdefizit
-7-
kann der Beklagte der Klägerin nicht entgegenhalten, sondern allenfalls einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Anwalt rechtfertigen. Dieser Fall ist ebenso zu beurteilen wie die Abgabe einer Erklärung des Schuldners, nach der er einer gemäß § 850f Abs. 2 ZPO privilegierten Vollstreckung des Gläubigers zustimmt (BGHZ aaO). Anders als beim Vollstreckungsbescheid liegt der Titulierung nicht bloß eine einseitige Angabe des Gläubigers zugrunde.
11	bb)	Die Angriffe der Revision gegen die tatrichterliche Auslegung verfan-
gen nicht. Das Berufungsgericht hat den Grundsatz, wonach die Auslegung den beiderseitigen Interessen gerecht zu werden habe, im Blick gehabt. Es hat außerdem ausgeführt, dass der Beklagte, falls er daran hätte festhalten wollen, keine vorsätzliche unerlaubte Handlung begangen zu haben, dies im Wortlaut des Vergleichs hätte zu dem Ausdruck bringen können. Er hätte sich beispielsweise "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" zur Zahlung bereit erklären können. Damit hat das Berufungsgericht die von der Revision angeführte Möglichkeit,
 dass der "Vergleich ... als Versuch erschien, Restschuldbefreiung beantragen zu können", ausdrücklich erwogen.
Ganter
 Raebel
Pape
 Grupp
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 08.05.2007 -13 0 277/06 -OLG Brandenburg, Entscheidung vom 29.07.2008 - 11 U 121/07 -
Kayser