Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 154/08
4. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
am 4. Dezember 2008 beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 29. Juli 2008 wird abgelehnt.
Gründe:
1 Die beantragte Prozesskostenhilfe kann nicht gewährt werden, weil die
beabsichtigte Rechtsverfolgung bei einer summarischen Überprüfung jedenfalls im Endergebnis keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§114 Satz 1 ZPO).
Ganter Raebel Kayer
Pape
Grupp
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 08.05.2007 - 13 0 277/06 -OLG Brandenburg, Entscheidung vom 29.07.2008 - 11 U 121/07 -