BGH · IX ZR 154/02 vom 13.02.2003
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Februar 2003 durch die Richter Kirchhof, Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann beschlossen: Die Beurteilung, inwieweit dem Mandanten, der die Richtigstellung von tatsächlichen Unrichtigkeiten in einem erstinstanzlichen Urteil unterlassen hat, ein Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 1 oder 2 BGB vorzuwerfen ist, wenn das Berufungsgericht seiner Entscheidung den gleichen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde legt, und wie in einem solchen Fall die Schadensbeiträge des Mandanten und des wegen Pflichtverletzung in Anspruch genommenen Rechtsanwalts abzuwägen sind, richtet sich nach den Die Beschwerde zeigt nicht auf, daß der vorliegende Fall Anlaß gibt, die von ihr angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Kausalität und zu dem Mitverschulden bei anwaltlichen Pflichtverletzungen über den Einzelfall hinaus zu ergänzen. Es ist nicht hinreichend dargetan, inwiefern das Berufungsgericht mit seiner Auffassung, die Klägerin sei unabhängig davon, ob die rechtliche Tragweite der von ihr erkannten Unrichtigkeiten im zugrundegelegten Sachverhalt für sie erkennbar gewesen sei, zur Richtigstellung verpflichtet gewesen, von einem anerkannten abstrakten Rechtssatz abweicht.