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BGH · IX ZR 153/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 153/74

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin ist die Witwe des 1905 in Hamburg geborenen Herbert A^|p, der als HalbJude verfolgt worden war und sich im Juli 1947 das Leben nahm. Ihren Antrag auf deren Neufestsetzung nach dem BEG lehnte die Behörde I960 ab, weil der Tod des Ehemannes nicht auf nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen zurückzuführen sei. Auf die Berufung der Klägerin änderte das Oberlandesgericht dieses Urteil und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 14.871 DM Rentenrückstand seit 1. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht bejaht ein Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 BEG-SchlußG, § 41 BEG n.F. Dazu ist ausgeführt: Für Art. Ill Nr. 1 BEG-SchlußG sei nur entscheidend, ob der Anspruch erst durch das BEG-Schlußgesetz begründet worden sei. Nach §§ 41, 15 BEG a.F. seien Hinterbliebenenansprüche nur begründet gewesen, wenn habe festgestellt werden können, daß der Verfolgte vorsätzlich oder leichtfertig getötet oder vorsätzlich oder leichtfertig in den Tod getrieben worden sei. Daher sei der Anspruch der Klägerin auf eine Witwenrente erst dadurch entstanden, daß das BEG-Schlußgesetz die subjektiven Voraussetzungen des §15 und der §§ 41, 15 ff BEG gestrichen habe; die Klägerin habe ihn zulässigerweise neu angemeldet. Das kann der Fall sein, wenn die Schuldvoraussetzungen der §§ 41, 15 BEG a.F. für die Durchsetzung des Anspruchs von Bedeutung waren. Denn es stellt in einer ganz allgemein gehaltenen Erwägung die Lage der jüdischen Mischlinge derjenigen der Juden gegenüber, zieht aber daraus nicht den für die Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall erforderlichen Schluß, der nationalsozialistische Verfolger habe den krankheitsbedingten Tod des Halbjuden Asser, dem er von 1937 bis 1940 berufliche Schwierigkeiten gemacht und in den letzten Kriegsmonaten zur Zwangsarbeit herangezogen habe, nicht gebilligt.

Zitierte Normen: § 41 BEG
RechtBEGJudeHamburgKlägerinTodRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
25. Januar 1979 Pohl
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
URTEIL
IX ZR 153/74
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Freie und Hansestadt Hamburg,
 vertreten durch das Amt für Wiedergutmachung,
 Adolph-Schönfelder-Straße 5, Hamburg 76,
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
 gegen
Gertrud Aflflfl) geborene SflHHBätraße fl).
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 1979 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Dr. Thumm und Dr. Lang
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 24. November 1971 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin ist die Witwe des 1905 in Hamburg geborenen Herbert A^|p, der als HalbJude verfolgt worden war und sich im Juli 1947 das Leben nahm.
Sie bezieht seit 1950 eine Hinterbliebenenrente nach dem Hamburgischen Gesetz über Sonderhilfsrenten. Ihren Antrag auf deren Neufestsetzung nach dem BEG lehnte die Behörde I960 ab, weil der Tod des Ehemannes nicht auf nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen zurückzuführen sei. Der Bescheid blieb unangefochten.
 
Im Dezember 1965 verlangte die Klägerin unter Hinweis auf die Änderung des § 41 BEG erneut die nach den Vorschriften des BEG festgesetzte Witwenrente. Die Behörde lehnte wiederum ab; sie verneinte ein Recht auf Überleitung nach Art. III Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 BEG-SchlußG und auf Angleichung nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG.
Die Klage auf die BEG-Rente seit 20. November I960 hatte beim Landgericht keinen Erfolg. Auf die Berufung der Klägerin änderte das Oberlandesgericht dieses Urteil und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 14.871 DM Rentenrückstand seit 1. Dezember 1965 und laufend 373 DM monatlich ab 1. Januar 1971 abzüglich bereits nach dem Landesrecht gezahlter Rentenbeträge. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des Ersturteils. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
 Das Berufungsgericht bejaht ein Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 BEG-SchlußG, § 41 BEG n.F. Dazu ist ausgeführt: Für Art. Ill Nr. 1 BEG-SchlußG sei nur entscheidend, ob der Anspruch erst durch das BEG-Schlußgesetz begründet worden sei. Nach §§ 41, 15 BEG a.F. seien Hinterbliebenenansprüche nur begründet gewesen, wenn habe festgestellt werden können, daß der Verfolgte vorsätzlich
 oder leichtfertig getötet oder vorsätzlich oder leichtfertig in den Tod getrieben worden sei. Bei jüdischen Verfolgten hätten diese Voraussetzungen fast immer bejaht werden können, weil die nationalsozialistischen Machthaber den Tod eines Juden immer oder fast ausnahmslos gebilligt hätten. Anders verhalte es sich jedoch bei sogenannten jüdi-sehen Mischlingen, die zwar auch vielfach drangsa-liert und verfolgt, aber doch nicht mit so rücksichtsloser Härte behandelt worden seien wie Juden. Daher sei der Anspruch der Klägerin auf eine Witwenrente erst dadurch entstanden, daß das BEG-Schlußgesetz die subjektiven Voraussetzungen des §15 und der §§ 41, 15 ff BEG gestrichen habe; die Klägerin habe ihn zulässigerweise neu angemeldet.
Diese Begründung trägt, wie die Revision mit Recht rügt, die Annahme eines Neuantragsrechts nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 BEG-SchlußG, §§ 41, 15 BEG n.F. nicht.
Der Wegfall der Schuldvoraussetzungen in §§ 41, 15 BEG kann den Witwenrentenanspruch erstmalig begründet haben. Die Entscheidung darüber, ob im Ein-zelfall ein Neuantragsrecht gegeben ist, erfordert einen konkreten Rechtslagenvergleich, nämlich die Feststellung, daß sich die Rechtslage durch das BEG-Schlußgesetz zugunsten des Antragstellers geändert hat (BGH RzW 1968, 331;	1970,	562;	1971,	86).	Das
 kann der Fall sein, wenn die Schuldvoraussetzungen der §§ 41, 15 BEG a.F. für die Durchsetzung des Anspruchs von Bedeutung waren.
 
Die Feststellungen des Berufungsgerichts ermög-liehen aber keine Entscheidung darüber, ob im Streitfälle die Schuldvoraussetzungen nach altem Recht erfüllt waren. Denn es stellt in einer ganz allgemein gehaltenen Erwägung die Lage der jüdischen Mischlinge derjenigen der Juden gegenüber, zieht aber daraus nicht den für die Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall erforderlichen Schluß, der nationalsozialistische Verfolger habe den krankheitsbedingten Tod des Halbjuden Asser, dem er von 1937 bis 1940 berufliche Schwierigkeiten gemacht und in den letzten Kriegsmonaten zur Zwangsarbeit herangezogen habe, nicht gebilligt.
Der Berufungsrichter bejaht die TatbestandsVoraussetzungen des § 41 Abs. 1 BEG. Es sei davon auszugehen, daß die Jahre der nationalsozialistischen Herrschaft auch ohne objektiv besonders hartes Verfolgungsschicksal Herbert Aals Halbjuden stets bedrückt hätten. Die Erinnerungen an die Verfolgungszeit hätten zu seinem Entschluß, aus dem Leben zu scheiden, wesentlich beigetragen.
Auch dagegen bestehen Bedenken. Die Anwendung des § 41 Abs. 1 BEG setzt das Vorhandensein einer nicht unerheblichen, mindestens in bestimmten Erscheinungsformen zutage getretenen und festzustellenden Gesundheitsschädigung voraus (vgl. BGH RzW 1962, 266;	1967,	400 Nr. 13;	1968,	174; 314). Das
 gilt auch bei Selbstmord. Der Berufungsrichter hat keine solche Gesundheitsschädigung festgestellt.
Aus diesen Gründen kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Es wird aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Mai	Henkel	Fuchs
 Dr. Thumm
 Dr. Lang