Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Henkel, Portmann, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Mai 1967 deshalb zurück, weil die Klägerin nicht nach § 160 BEG entschädigungsberechtigt sei und auch keine verfolgungsbedingten Körper-und Gesundheitsschäden in rentenberechtigendem Ausmaß von mindestens 25 v.H. bestünden. Im Juli 1968 und November 1969 beantragte die Klägerin wegen Änderung der Rechtsprechung zu dem Flüchtlingsbegriff (BGH RzW 1968, 571) und zur Feststellung der Ursachen, die eine durch die Verfolgung wesentlich mitverursachte vegetative Fehlsteuerung fortbestehen lassen (BGH RzW 1968, 402), die erneute Bearbeitung des Gesundheitsschadensanspruchs. Sie teilte mit, im Urteil des Oberlandesgerichts seien auch die medizinischen Gesichtspunkte eingehend erörtert, ohne daß ein offensichtlicher Irrtum vorliege. Daran ändere auch nichts der Hinweis auf die geänderte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Es komme auf die tatsächliche Zeitspanne zwischen der Änderung der Rechtsprechung zu § 160 BEG (BGH RzW 1968, 571) und der Stellung des Wiederaufnähmeantrages an, hier ein Jahr und zwei Monate . Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klage sei als Feststelltangsklage in jedem Falle unzulässig, weil bei Ermessensfehlem des beklagten Landes die durch § 211 BEG beschränkte Anfechtungsklage des § 210 BEG gegeben sei. Der unzulässige Leistungsantrag führt daher im Revisionsverfahren nicht zur Abweisung der Klage als unzulässig, weil der Klägerin vom Tatrichter keine Gelegenheit gegeben worden ist, ihren Klageantrag zu ändern (BGH RzW 1973, 342; 1975, 185). Die Klagefrist des § 210 BEG ist hier mangels Zustellung und Rechtsmittelbelehrung nicht in Lauf gesetzt worden. Die Klägerin hat gegen die frühere, formlos übermittelte Ablehnung ihres Antrags auf erneute Entscheidung des Anspruchs jeweils Gegenvorstellungen erhoben und weniger als drei Monate nach dem letzten Ablehnungsschreiben der Behörde die Klage eingereicht. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Rechtskraft des Urteils von 1967 der Abhilfe nicht entgegensteht (BGH RzW 1972, 344). Allerdings sei das Fehlen des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Verfolgung und vegetativen Störungen mit der später vom Bundesgerichtshof RzW 1968, 402 und 1969, Abhilfe findet auch statt, wenn und soweit der Gesundheitsschadensanspruch mit fehlerhaften medizinischen Erwägungen verneint worden ist. Hierher gehört auch der Fall, daß die medizinischen Erwägungen in einem rechtskräftigen Urteil mit der später geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht mehr übereinstimmen. Der Bundesgerichtshof hat nach Erlaß des Berufungsurteils die Grundsätze für das Zweitverfahren dargelegt (BGH RzW 1972, 341; 344). Danach kann die Behörde, wenn sie von einer möglichen Beschwer durch eine unanfechtbare oder rechtskrätige Entscheidung ausgeht, nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen ablehnen, sich auf eine erneute Entscheidung über den Anspruch einzulassen. Denn die Behörde hat nicht geprüft, ob das Urteil im Ergebnis falsch ist und der Klägerin der Anspruch zusteht. Die Ermessenserwägungen, mit denen die Behörde ihre Weigerung, den Anspruch der Klägerin erneut zu prüfen, begründet hat, sind aber fehlerhaft. April 1970 sei verspätet gestellt, widerspricht der Fristregelung in Abschnitt III Nr. 2 Satz 2 und 3 ZVR, durch welche sich die Behörde gebunden hat, innerhalb Jahresfrist nach Veröffentlichung der Richtlinien eingereichte Abhilfeanträge als rechtzeitig gestellt anzusehen (vgl. Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr, Thumm, Henkel, Portmann, Dr, Lang und Gärtner am 28, Juni 1976
2404 094 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 153/73 URTEIL Verkündet am 1. Juni 1978 Pohl Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Frajda 4P rue » Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin gegen Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Tannenstraße 26, Düsseldorf 30, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Henkel, Portmann, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 31. Mai 1972 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Die in Polen geborene jüdische Klägerin lebt seit 1932 in Frankreich. Sie wurde in Paris verfolgt. 1950 wurde die Klägerin eingebürgert. Sie beantragte als Staatenlose oder Flüchtling (§ 160 BEG) Entschädigung. Die Entschädigungsbehörde setzte 5.850 EM Haftentschädigung fest, lehnte die Gesundheitsschadensansprüche aber aus medizinischen Gründen ab. Die auf Kapitalentschädigung und Rente gerichtete Klage blieb erfolglos. Die Berufung wies das Oberlandesgericht durch das rechtskräftig gewordene Urteil vom 3. Mai 1967 deshalb zurück, weil die Klägerin nicht nach § 160 BEG entschädigungsberechtigt sei und auch keine verfolgungsbedingten Körper-und Gesundheitsschäden in rentenberechtigendem Ausmaß von mindestens 25 v.H. bestünden. Im Juli 1968 und November 1969 beantragte die Klägerin wegen Änderung der Rechtsprechung zu dem Flüchtlingsbegriff (BGH RzW 1968, 571) und zur Feststellung der Ursachen, die eine durch die Verfolgung wesentlich mitverursachte vegetative Fehlsteuerung fortbestehen lassen (BGH RzW 1968, 402), die erneute Bearbeitung des Gesundheitsschadensanspruchs. Das verweigerte die Behörde, zuletzt mit Schreiben vom 9. Dezember 1970. Sie teilte mit, im Urteil des Oberlandesgerichts seien auch die medizinischen Gesichtspunkte eingehend erörtert, ohne daß ein offensichtlicher Irrtum vorliege. Dann komme nach den bestehenden Richtlinien eine nochmalige Prüfung nicht in Betracht. Die Wiederaufnahme rechtskräftig abgeschlossener Verfahren sei nur in wenigen im BEG und BEG-Schlußgesetz ausdrücklich geregelten Fällen möglich. Ein solcher liege nicht vor. Daran ändere auch nichts der Hinweis auf die geänderte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Die Klage mit dem Antrag festzustellen, daß das beklagte Land sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe, wies das Landgericht als unzulässig ab. Mit der Berufung verfolgte die Klägerin den Feststellungsantrag weiter. Der Beklagte hielt die Klage jedenfalls für unbegründet und trug weiter vor: Angesichts der medi- zinischen Entscheidungsgründe im Urteil des Oberlandesgerichts vom 3. Mai 1967 habe das Land weder Grund noch Möglichkeit gehabt, in eine erneute medizinische Prüfung einzutreten, zu demal weder die Voraussetzungen für eine medizinische Angleichung nach Art. IV BEG-SchlußG gegeben noch neue medizinische Sachverhalte vorgetragen seien. Im übrigen sei der Wiederaufnähmeantrag vom 29. April 1970 schon im Hinblick auf die bereits mehrfach gestellten und jedesmal abschließend beschiedenen Anträge, insbesondere aber wegen Fristüberschreitung nach Art. VIII BEG-SchlußG unzulässig. Auch sei der Antrag nicht innerhalb der dem Berechtigten zuzubilligenden Frist gestellt worden. Es komme auf die tatsächliche Zeitspanne zwischen der Änderung der Rechtsprechung zu § 160 BEG (BGH RzW 1968, 571) und der Stellung des Wiederaufnähmeantrages an, hier ein Jahr und zwei Monate . Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision beantragt die Klägerin, "entsprechend den vor dem Oberlandesgericht schrift-sätzlich angekündigten Schlußanträgen” zu erkennen. Der Beklagte läßt sich nicht vertreten. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klage sei als Feststelltangsklage in jedem Falle unzulässig, weil bei Ermessensfehlem des beklagten Landes die durch § 211 BEG beschränkte Anfechtungsklage des § 210 BEG gegeben sei. Es hat hierauf aber nicht hingewiesen und auch keine Gelegenheit gegeben, einen Antrag auf Aufhebung des Zweitbescheides zu stellen, weil ein solcher Antrag sachlich keine Aussicht auf Erfolg habe. Sowohl der gestellte als auch der vom Berufungsgericht für richtig gehaltene Klageantrag ist unzulässig. Zulässig und geboten ist der Leistungsantrag. Das hat der Bundesgerichtshof jedoch erst in seiner Entscheidung BGH RzW 1972, 344 klargestellt. Hier war das Berufungsverfahren vorher beendet. Der unzulässige Leistungsantrag führt daher im Revisionsverfahren nicht zur Abweisung der Klage als unzulässig, weil der Klägerin vom Tatrichter keine Gelegenheit gegeben worden ist, ihren Klageantrag zu ändern (BGH RzW 1973, 342; 1975, 185). Einer Rüge nach § 209 Abs. 1 BEG, § 554 Abs. 3 Nr. 2 b ZPO bedurfte es unter diesen Umständen nicht. Das Schreiben der Entschädigungsbehörde vom 9. Dezember 1970, das unter Hinweis auf die Schreiben vom 20. Januar und 14. August 1970 die erneute Bearbeitung des GesundheitsSchadensanspruchs wiederum ablehnt, genügt zwar nicht allen Anforderungen des § 195 Abs. 2 BEG. Gleichwohl ist es seinem Inhalt nach ein Bescheid im Sinne der §§ 195, 210 BEG. Die Klagefrist des § 210 BEG ist hier mangels Zustellung und Rechtsmittelbelehrung nicht in Lauf gesetzt worden. Das Klagerecht ist auch nicht verwirkt. Die Klägerin hat gegen die frühere, formlos übermittelte Ablehnung ihres Antrags auf erneute Entscheidung des Anspruchs jeweils Gegenvorstellungen erhoben und weniger als drei Monate nach dem letzten Ablehnungsschreiben der Behörde die Klage eingereicht. Die Behörde konnte deshalb nicht annehmen, die Klägerin habe sich mit der Ablehnung zufriedengegeben. Unschädlich ist, daß sie das Abhilfebegehren mit einem Feststellungsantrag statt mit dem gebotenen Leistungsantrag verfolgte. Die Klageschrift ließ unzweideutig erkennen, daß die Klägerin den ablehnenden Bescheid in vollem Umfange angriff und weiter ohne Einschränkung Abhilfe verlangte. Eine solche Klage wahrt trotz des inhaltlich unzulässigen Antrags die Klagefrist und verhindert die Verwirkung des Klagerechts (BGH RzW 1973, 342; 1975, 185). Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Rechtskraft des Urteils von 1967 der Abhilfe nicht entgegensteht (BGH RzW 1972, 344). Es verneint aber Ermessensfehler der Behörde bei ihrer Entscheidung: Die Zurückweisung der Berufung im Erstverfah- ren sei auch auf medizinische Gründe gestützt. Allerdings sei das Fehlen des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Verfolgung und vegetativen Störungen mit der später vom Bundesgerichtshof RzW 1968, 402 und 1969, 21 mißbilligten Erwägung begründet worden, daß erleb-nisbedingte Störungen des vegetativen Gleichgewichts erfahrungsgemäß ungefähr drei Jahre nach Wegfall der Störquelle abklftngen« Insoweit hätte die Regelung in Abschnitt II Nr. 1 d der Zweitverfahrensrichtlinien der Länder (ZVR) eingreifen können. Jedoch sehe das beklagte Land zu Recht bei Änderung der Rechtsprechung zu medizinischen Fragen von einem Zweitverfahren ab. Diese Fälle seien durch Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG besonders geregelt. Die Befristung und sonstigen Voraussetzungen der Angleichung wären überflüssig, wenn der Behörde auferlegt werden könnte, daß sie im Zweitverfahren eine ständige Rechtsprechungsangleichung in medizinischen Fragen durchzuführen hätte. Diese Begründung trägt die Zurückweisung der Berufung nicht. Abhilfe findet auch statt, wenn und soweit der Gesundheitsschadensanspruch mit fehlerhaften medizinischen Erwägungen verneint worden ist. Hierher gehört auch der Fall, daß die medizinischen Erwägungen in einem rechtskräftigen Urteil mit der später geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht mehr übereinstimmen. Die Vorschriften über die Angleichung (Art. IV Nr. 1 BEG-SchlußG) stehen allenfalls in den von ihnen erfaßten Fällen entgegen. Daran fehlt es hier schon deswegen, weil über den Gesundheitsschadensanspruch erstmals 1967 entschieden worden ist (Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG). Der Bundesgerichtshof hat nach Erlaß des Berufungsurteils die Grundsätze für das Zweitverfahren dargelegt (BGH RzW 1972, 341; 344). Danach kann die Behörde, wenn sie von einer möglichen Beschwer durch eine unanfechtbare oder rechtskrätige Entscheidung ausgeht, nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen ablehnen, sich auf eine erneute Entscheidung über den Anspruch einzulassen. Das ist hier geschehen. Denn die Behörde hat nicht geprüft, ob das Urteil im Ergebnis falsch ist und der Klägerin der Anspruch zusteht. Das ist nicht ausgeschlossen. Die Begründung, mit der die Entschädigungsberechtigung nach § 160 BEG und die Verfolgungsbedingtheit der festgestellten vegetativen Störungen (§28 Abs. 1 Satz 2 BEG, § 4 der 2. DV-BEG) verneint wurde, widerspricht den Entscheidungen BGH RzW 1968, 571; 402 und 1969, 21. Die Ermessenserwägungen, mit denen die Behörde ihre Weigerung, den Anspruch der Klägerin erneut zu prüfen, begründet hat, sind aber fehlerhaft. Die Darlegung in der Berufungserwiderung vom 10. März 1972, der Wiederaufnahmeantrag vom 29. April 1970 sei verspätet gestellt, widerspricht der Fristregelung in Abschnitt III Nr. 2 Satz 2 und 3 ZVR, durch welche sich die Behörde gebunden hat, innerhalb Jahresfrist nach Veröffentlichung der Richtlinien eingereichte Abhilfeanträge als rechtzeitig gestellt anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 1978 -IX ZR 78/76, zur Veröffentlichung bestimmt). Außerdem hatte die Klägerin schon 1968 und 1969 Abhilfe verlangt . Weil die Begründung des Urteils vom 3. Mai 1967 falsch sein kann und fehlerfreie Ermessenserwägungen der Behörde fehlen, wird das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dr. Thumm Dr. Lang Henkel Gärtner Portmann BUNDESGERICHTSHOF T» 7r BESCHLUSS in dem Entschädigungsrechtsstreit Frajda rue B f Prozeßbevollmächtigte: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwältin gegen Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Tannenstraße 26, Düsseldorf 30, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr, Thumm, Henkel, Portmann, Dr, Lang und Gärtner am 28, Juni 1976 beschlossen: Das Urteil vom 1. Juni 1978 wird dahin berichtigt, daß es auf Seite 5, 2. Absatz, Zeile 7 statt "Leistungsantrag■ richtig "Feststellungsantrag* heißen muß. Dr, Thumm Henkel