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BGH · IX ZR 153/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 153/72

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Portmann und Dr. Lang für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. DV-BEG) einen Bescheid, durch den sie den Anspruch auf Rente und Kapitalentschädigung ablehnte, weil der Kläger mehrfachen Aufforderungen nicht nachgekommen sei, sich bei einem Vertrauensarzt der Botschaft zur Erstuntersuchung vorzustellen (§ 7 Abs. 1 der 2. Die Berufung des Beklagten führte zur Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und Abweisung der Klage. Juli 1962 rechtswirksam zugestellt und unanfechtbar geworden ist, legt das Berufungsgericht im Einklang mit der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dar, der nach dem Ablauf der Klagefrist erlassene zweite Bescheid vom 11. September 1964 habe die Klagemöglichkeit nicht eröffnet, weil er außerhalb des durch das Bundesentschädigungsgesetz geregelten Verfahrens ergangen sei. Das widerspricht der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Zweitentscheidung (RzW 1972, 341; 344), auf die verwiesen wird. Dazu wird bemerkt, daß der Beklagte den Entschädigungsanspruch bisher ohne einschränkende Abhilfeerwägungen geprüft und Leistungen in der nach seiner Ansicht gesetzlich zustehenden Höhe gewährt hat.

Zitierte Normen: § 196 BEG
RevisionBerufungsgerichtBundesgerichtshofsKlägerBescheid

Volltext der Entscheidung

2371 056
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 153/72	URTEIL	Verkündet	am
10. März 1977 Adomeit,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Paul

Rue des
 Frankreich,
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt
r9
als Abwickler der Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts Dr.
gegen
 Land Nordrhein- Westfal vertreten durch die Landesrentenbehörde in	IJMIMstraße \
e n ,
Nordrhein-W estfalen
 Beklagten und Revisionsbeklagten
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Portmann und Dr. Lang
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. Juli 1969 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Der Kläger meldete rechtzeitig Gesundheitsschaden an. Die Entschädigungsbehörde bat I960 die deutsche Vertretung in Paris um eine vertrauensärztliche Begutachtung. Am 17. Juli 1962 erließ sie nach vorherigem Hinweis (§7 Abs. 2 der 2. DV-BEG) einen Bescheid, durch den sie den Anspruch auf Rente und Kapitalentschädigung ablehnte, weil der Kläger mehrfachen Aufforderungen nicht nachgekommen sei, sich bei einem Vertrauensarzt der Botschaft zur Erstuntersuchung vorzustellen (§ 7 Abs. 1 der 2. DV-BEG). Der Bescheid wurde der damaligen Bevollmächtigten am 27. Juli 1962 zugestellt (§§ 196 Abs. 1, 197 Abs. 2 Satz 2 BEG) und nicht angefochten.
 
Im Mai 1963 teilte die Botschaft in Paris mit, die Erstattung des vertrauensärztlichen Gutachtens verzögere sich wegen einer schweren Erkrankung des beauftragten Arztes. Am 31. Oktober 1963 gingen das Gutachten des Vertrauensarztes und Zusatzgutachten eines Hals-, Nasen- und Ohrenarztes, eines Dermatologen und eines Röntgenologen bei der Behörde ein. Das Hauptgutachten weist eine Untersuchung des Klägers am 24. Januar 1961 aus. Die Zusatzgutachten datieren vom 30. Januar 1961, 2. April 1962 und 24. April 1962.
Der Beklagte gewährte am 11, September 1964 Kapitalentscha- ■ digung und Rente für eine verfolgungsbedingte Erwerbsminderung von 25 % im gehobenen Dienst sowie ein Heilverfahren. Das Landgericht verurteilte den Beklagten zu höheren Leistungen auf der Grundlage einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 %. Die weitergehende Klage wies es ab. Die Berufung des Beklagten führte zur Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und Abweisung der Klage. Mit der Revision bittet der Kläger,-das Berufungsurteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Beklagte läßt sich im Revisionsverfahren nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
 Nach der zutreffenden Ausführung, daß der Bescheid vom 17. Juli 1962 rechtswirksam zugestellt und unanfechtbar geworden ist, legt das Berufungsgericht im Einklang mit der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dar, der nach dem Ablauf der Klagefrist erlassene zweite Bescheid vom 11. September 1964 habe die Klagemöglichkeit nicht eröffnet, weil er außerhalb des durch das Bundesentschädigungsgesetz geregelten Verfahrens ergangen sei. Die Klage sei daher unzulässig.
Das widerspricht der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Zweitentscheidung (RzW 1972, 341; 344), auf die verwiesen wird. Das angefochtene Urteil muß aufgehoben werden, um dem Berufungsgericht Gelegenheit zur sachlichen Prüfung des Klageanspruchs zu geben. Dazu wird bemerkt, daß der Beklagte den Entschädigungsanspruch bisher ohne einschränkende Abhilfeerwägungen geprüft und Leistungen in der nach seiner Ansicht gesetzlich zustehenden Höhe gewährt hat. Dieses Verhalten des Entschädigungspflichtigen dürfte nach den im Tatbestand mitgeteilten Daten der Untersuchungen und Gutachtenerstattungen der Sachlage gerecht werden; sie lassen bisher einen Vorwurf im Sinne des § 7 der 2. DV-BEG nicht hervortreten.
Mai	Zorn	Henkel
 Portmann
Dr. Lang