Dezember 1969 nach Deutschland zurückgekehrt und deshalb gemäß Art. VIII BEG-Schlußgesetz nicht anspruchsberechtigt sei. eines Antrags auf Soforthilfe, sondern die Anmeldung des Anspruchs ist. Der Zulässigkeit dieser Anmeldung stehen §§ 189 Abs. 1 Satz 2 und 189a BEG nicht entgegen. Er konnte nach Art. VIII Abs. 1 BEG-SchlußG bis zu dem 31. Dezember 1969 auch nicht deshalb unwirksam oder gegenstandslos, weil die Klägerin erst im Juli 1970 in den Geltungsbereich des BEG zurückkehrte; Unschädlich sei, daß der Anspruch aus § 141 Abs. 1 BEG zur Zeit der Anmeldung noch unbegründet gewesen sei. Art. VIII BEG-SchlußG stelle nach seinem klaren Wortlaut nur auf den verfahrensrechtlichen Vorgang der Anmeldung ab. Wenn der Gesetzgeber eine Entschädigung in den Fällen wie dem vorliegenden hätte ausschließen wollen, so hätte er durch das BEG-Schlußgesetz Der Wortlaut des Art. VIII Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG ist eindeutig. Er setzt eine Ausschlußfrist für die Anmeldung der - nicht in Absatz 1 Satz 2 und 3 ausgenommenen - Ansprüche, auch wenn ihre Voraussetzungen erst nach dem Stichtag eingetreten sind (BGH RzW 1973, 196). Der Begriff der Anmeldung kann in Art. VIII BEG-SchlußG nicht anders ausgelegt werden als in den §§ 189, 189a BEG. Das geschieht durch die Anmeldung des Anspruchs (BGH RzW 1969, 275). Diese Pflicht zur Prüfung und Entscheidung in der Sache tritt ohne Rücksicht darauf ein, ob der Anspruch im Zeitpunkt seiner Anmeldung oder des Ablaufs der Anmeldefrist bestanden oder nicht bestanden hat. Für die abweichende Auffassung der Revision kann aus § 189a Abs. 2 BEG nichts Januar 1966 und macht sie davon abhängig, daß eine zur Begründung angeführte Tatsache nicht länger als ein Jahr vor der Arunel-dung eingetreten ist. Die Zulässigkeit einer die Frist des § 189 Abs. 1 Satz 2, des § 189a Abs. 1 BEG oder des Art. VIII Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG wahrenden Anmeldung eines Anspruchs, dessen Voraussetzungen erst nach der Anmeldung eintreten, wird von § 189a Abs. 2 BEG nicht berührt. Andere Anspruchstatbestände lassen es abweichend von der Regel nicht genügen, daß sie in der Vergangenheit verwirklicht waren, sondern verlangen, daß bestimmte Voraussetzungen noch im Zeitpunkt der Entscheidung vorhanden sind (§31 Abs. 2 BEG, vgl. Zu dieser Gruppe gehört auch § 141 BEG; denn nach seinem Absatz 4 darf der Rückkehrer seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich des BEG vor der Entscheidung nicht wieder aufgegeben haben. Ebensowenig deutet darauf hin, daß Art. VIII Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG einzelne Ansprüche, etwa nach § 141 oder § 165 BEG, herausgreife und für die Erfüllung ihres Tatbestands eine zeitliche Grenze setze. Insbesondere aus der Überschrift des Art. VIII BEG-SchlußG und seiner Entstehungsgeschichte kann nicht die mit seinem Wortlaut unvereinbare sachlich-rechtliche Tragweite hergeleitet werden, die ihm der Beklagte beimißt. Abschluß der Entschädigung in Art. VIII BEG-SchlußG bedeutet, daß sich die Entschädigungsorgane fast 25 Jahre nach der nationalsozialistischen Verfolgung grundsätzlich auf die Abwicklung der am 31. Inwieweit § 190a BEG auch dann anwendbar ist, wenn ein Anspruch nach dem 31. Dezember 1969 nicht nur den Verfolgungshergang der Auswanderung durch die Bezugnahme auf die Entschädigungsakten dargelegt, sondern auch ihre Absicht geschildert, in ihre Heimat Bremen zurückzukehren und, wenn möglich, noch im Dezember 1969 in einem bestimmten Altersheim Aufnahme zu finden. Da die Klägerin ihren Wohnsitz im Geltungsbereich des BEG zur Zeit der Entscheidung des Kammergerichts noch hatte, steht ihr der Anspruch in der beantragten Höhe nach § Abs.1, 5 BEG zu.
Nachschlagewerk; BGHZ: Ja nein BEG-SchlußG Art. VIII Abs. 1 Satz 1 Die Vorschrift setzt eine Ausschlußfrist nur für die Anmeldung, nicht auch für die Erfüllung weiterer Anspruchsvoraussetzungen. BGH, Urt.v. 24. Oktober 1974 - IX ZR 153/71 - KG Berlin LG Berlin BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 133/71 URTEIL Verkündet am 24. Oktober 197^ Pohl, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin 31, Fehrbelliner Platz 2, Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter Rechtsamralt Dr. gegen Käthe G Landhaus Apt. Haus 0, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Mai 1974 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Dr. Thum und Portmann für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 11. Juni 1971 wird zurückgewiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren-und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Beklagte. Von Rechts wegen Tatbestand Die 1899 in Burgdamm bei Bremen geborene Jüdische Klägerin arbeitete als Hebammenschwester zuletzt im Krankenhaus der Jüdischen Gemeinde in Berlin. 1937 wanderte sie nach Südafrika aus. 1961 siedelte sie nach Israel über. Neben anderen Entschädigungsleistungen erhielt sie aufgrund eines Vergleichs vom 3. November 1964 1.600 DM für Schaden an Eigentum und Vermögen. Am 3. Dezember 1969 ging bei der Behörde ein Schreiben der Klägerin ein, das im Eingang lautet MBetr.: Meine Entschädigungssache Reg.-Nr.: 251 171 Hier: Antrag auf Soforthilfe gem. § 141 BEG." und dann darlegt, daß sie bald nach Deutschland zurückkehren und wenn möglich noch im Dezember 1969 in einem näher bezeichneten Altenheim Bremens Aufnahme finden werde. Am 19. Mai 1970 lehnte die Behörde den Antrag auf Soforthilfe ab, da die Klägerin nicht bis 31. Dezember 1969 nach Deutschland zurückgekehrt und deshalb gemäß Art. VIII BEG-Schlußgesetz nicht anspruchsberechtigt sei. Nachdem die Klägerin am 28. Juli 1970 sich in Bremen niedergelassen hatte, erhob sie fristgerecht Klage auf Zahlung von 4.400 DM Soforthilfe. Das Landgericht wies die Klage ab. Auf die Berufung verurteilte das Kammergerieht den Beklagten nach dem Klagantrag. Mit der Revision verfolgt das beklagte Land seinen Antrag auf Klagabweisung weiter. Die Klägerin bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht nimmt an, daß das am 3. Dezember 1969 eingegangene Schreiben nicht nur die Ankündigung eines Antrags auf Soforthilfe, sondern die Anmeldung des Anspruchs ist. Das trifft zu. Der Zulässigkeit dieser Anmeldung stehen §§ 189 Abs. 1 Satz 2 und 189a BEG nicht entgegen. Die allgemeine Antragsfrist gilt nicht für den Soforthilfeanspruch (§ 189 Abs. 1 Satz 3 BEG). Deshalb finden auch die Fristen des § 189a BEG auf ihn keine Anwendung. Er konnte nach Art. VIII Abs. 1 BEG-SchlußG bis zu dem 31. Dezember 1969 angemeldet werden (BGH RzW 1969, 274; vgl. BGH RzW 1973, 196). Von dieser Rechtslage gehen das Berufungsgericht und auch die Revision aus. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Anmeldung vom 3. Dezember 1969 auch nicht deshalb unwirksam oder gegenstandslos, weil die Klägerin erst im Juli 1970 in den Geltungsbereich des BEG zurückkehrte; Unschädlich sei, daß der Anspruch aus § 141 Abs. 1 BEG zur Zeit der Anmeldung noch unbegründet gewesen sei. Sie sei ein rein verfahrensrechtlicher Vorgang, der mit der materiellen Anspruchsberechtigung nichts zu tun habe. Eine Anmeldung eines Anspruchs sei auch dann wirksam, wenn dieser nicht bestehe. Sie sei es erst recht, wenn seine Voraus Setzlingen im Laufe des Entschädigungsverfahrens einträten. Diese Grundsätze müßten auch für den Anspruch auf Soforthilfe gelten. Art. VIII BEG-SchlußG stelle nach seinem klaren Wortlaut nur auf den verfahrensrechtlichen Vorgang der Anmeldung ab. Weder die Gesetzesmaterialien noch der Sinn und Zweck der Vorschrift rechtfertigten eine andere Beurteilung. Wenn der Gesetzgeber eine Entschädigung in den Fällen wie dem vorliegenden hätte ausschließen wollen, so hätte er durch das BEG-Schlußgesetz § 141 Abs. 1 BEG dahin fassen müssen, daß Soforthilfe erhalte, wer seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes bis zu dem 31. Dezember 1969 genommen habe oder nehme. Das Kammergericht hat richtig entschieden. Nach dem 31. Dezember 1969 können Ansprüche nach dem BEG und dem BEG-Schlußgesetz nicht mehr angemeldet werden. Der Wortlaut des Art. VIII Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG ist eindeutig. Er setzt eine Ausschlußfrist für die Anmeldung der - nicht in Absatz 1 Satz 2 und 3 ausgenommenen - Ansprüche, auch wenn ihre Voraussetzungen erst nach dem Stichtag eingetreten sind (BGH RzW 1973, 196). Der Begriff der Anmeldung kann in Art. VIII BEG-SchlußG nicht anders ausgelegt werden als in den §§ 189, 189a BEG. Dort ist das Verfahren zur Durchsetzung der Entschädigungsansprüche geregelt. Sie setzt einen Antrag auf Entschädigung voraus. Dieses allgemeine Entschädigungsverlangen muß durch die Bezeichnung der einzelnen Entschädigungsansprüche ausgeführt werden. Das geschieht durch die Anmeldung des Anspruchs (BGH RzW 1969, 275). Sie bewirkt seine Verfahr enshängigke it (BGH RzW 1971, 559). Ist er fristgerecht anhängig gemacht worden, haben die Entschädigungs-organe zu prüfen, ob seine sonstigen Voraussetzungen im Zeitpunkt der Entscheidung gegeben sind. Diese Pflicht zur Prüfung und Entscheidung in der Sache tritt ohne Rücksicht darauf ein, ob der Anspruch im Zeitpunkt seiner Anmeldung oder des Ablaufs der Anmeldefrist bestanden oder nicht bestanden hat. Für die abweichende Auffassung der Revision kann aus § 189a Abs. 2 BEG nichts hergeleitet werden. Er regelt die Zulässigkeit der Nach-meldung eines Anspruchs in der Zeit nach dem 1. Januar 1966 und macht sie davon abhängig, daß eine zur Begründung angeführte Tatsache nicht länger als ein Jahr vor der Arunel-dung eingetreten ist. Die Zulässigkeit einer die Frist des § 189 Abs. 1 Satz 2, des § 189a Abs. 1 BEG oder des Art. VIII Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG wahrenden Anmeldung eines Anspruchs, dessen Voraussetzungen erst nach der Anmeldung eintreten, wird von § 189a Abs. 2 BEG nicht berührt. Unabhängig vom Antrag und von der Anmeldung setzen die Entschädigungsberechtigung (§§ 4, 4a, 150 Abs. 2, 154 Abs. 2, 160 Abs. 1 BEG) und einzelne Anspruchstatbestände (vgl. §§ 85 Abs. 1 Satz 2, 86 Abs. 4 Satz 1, 140 Abs. 1 BEG, Art. V Nr. 1 Abs. 4b, 5c, Nr. 2 Abs. 2 BEG-SchlußG) voraus, daß bestimmte Merkmale bis zu oder in einem vor dem Ablauf der Antrags- oder Anmeldefristen liegenden Zeitpunkt erfüllt waren. Andere Anspruchstatbestände lassen es abweichend von der Regel nicht genügen, daß sie in der Vergangenheit verwirklicht waren, sondern verlangen, daß bestimmte Voraussetzungen noch im Zeitpunkt der Entscheidung vorhanden sind (§31 Abs. 2 BEG, vgl. hierzu BGH RzW 1970, 69; §§ 82, 94, 238a BEG; Art. V Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 2.Alternative und Abs. 10a 2.Alternative; Art. VI Nr. 1 Abs. 2 BEG- SchlußG). Zu dieser Gruppe gehört auch § 141 BEG; denn nach seinem Absatz 4 darf der Rückkehrer seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich des BEG vor der Entscheidung nicht wieder aufgegeben haben. Das materielle Entschädigungsrecht regelt, welche seiner vielfältigen Voraussetzungen zu einer bestimmten Zeit gegeben sein mußten oder noch im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen müssen. Darüber sagen die Vorschriften, die die Verfahrenshängigkeit eines Anspruchs an seine Anmeldung innerhalb bestimmter Fristen knüpfen, nichts aus. Art. VIII BEG-SchlußG macht keine Ausnahme. Es fehlt entgegen der Meinung der Revision jeder Anhalt dafür, daß diese Vorschrift das materielle Recht, das nur für einzelne Tatbestandsmerkmale zeitliche Schranken kennt, zu dem Nachteil der Verfolgten abändere und eine allgemeine Frist aufrichte, bis zu deren Ablauf alle sachlichen Voraussetzungen sämtlicher Ansprüche erfüllt sein müßten. Ebensowenig deutet darauf hin, daß Art. VIII Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG einzelne Ansprüche, etwa nach § 141 oder § 165 BEG, herausgreife und für die Erfüllung ihres Tatbestands eine zeitliche Grenze setze. Insbesondere aus der Überschrift des Art. VIII BEG-SchlußG und seiner Entstehungsgeschichte kann nicht die mit seinem Wortlaut unvereinbare sachlich-rechtliche Tragweite hergeleitet werden, die ihm der Beklagte beimißt. Die Worte "Abschluß der Entschädigung" wurden als redaktionelle Ergänzung auf Vorschlag des Bundesrats vorangestellt (BT-Drucks. IV/1550 S. 49/51). Sie ändern nicht den Sinngehalt der nachfolgenden Norm. Abschluß der Entschädigung in Art. VIII BEG-SchlußG bedeutet, daß sich die Entschädigungsorgane fast 25 Jahre nach der nationalsozialistischen Verfolgung grundsätzlich auf die Abwicklung der am 31. Dezember 1969 anhängigen Verfahren zu beschränken haben. Diesen Standpunkt bestätigen die Begründung des Regierungsentwurfs (BT-Drucks. IV/1550 S. 46) und der Bericht des Wieder- gutmachungsausschusses (BT-Drucks. IV/3423 S. 25). Sie erläutern, daß vom Stichtag an keine Entschädigungsansprüche mehr geltend gemacht werden können, ausgenommen die in Absatz 1 Satz 2 und 3 ausdrücklich genannten Ansprüche auf Erstattung von Heilverfahrenskosten, auf Hinterbliebenenversorgung nach §§ 29 Nr. 6, Al BEG und die Anträge auf Abänderung der Entscheidung über wiederkehrende Leistungen (§ 206 BEG). Danach war die Anmeldung des Soforthilfeanspruchs der Klägerin am 3. Dezember 1969 wirksam. Inwieweit § 190a BEG auch dann anwendbar ist, wenn ein Anspruch nach dem 31. März 1967 angemeldet wurde, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn die Klägerin hat in ihrer Anmeldung vom 3. Dezember 1969 nicht nur den Verfolgungshergang der Auswanderung durch die Bezugnahme auf die Entschädigungsakten dargelegt, sondern auch ihre Absicht geschildert, in ihre Heimat Bremen zurückzukehren und, wenn möglich, noch im Dezember 1969 in einem bestimmten Altersheim Aufnahme zu finden. Ihre Niederlassung in Bremen am 28. Juli 1970 hat sie in der am 20. August 1970 eingereichten Klage mitgeteilt. Selbst bei unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 190a BEG könnten höhere Anforderungen an die Darlegung des den Anspruch begründenden Sachverhalts nicht gestellt werden. Da die Klägerin ihren Wohnsitz im Geltungsbereich des BEG zur Zeit der Entscheidung des Kammergerichts noch hatte, steht ihr der Anspruch in der beantragten Höhe nach § Abs. 1, 5 BEG zu. Die Revision ist unbegründet. Mai Zorn Fuchs Dr. Thumm Portmann