Eine Herabsetzung der Ansprüche nach Maßgabe der §§ 141d bis 141k BEG ist jedoch dann unzulässig, wenn die Behörde nach Eintritt der Voraussetzungen des § 206a BEG die nach §§ 141d ff BEG herabzusetzenden Ansprüche linear angehoben oder sonst neu festgesetzt hatte, ohne dabei von ihrer Befugnis nach § 206a BEG Gebrauch zu machen. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Wüstenberg, Zorn, Henkel und Dr. Thumm für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 19. Juni 1962 erhielt die Klägerin Kapitalentschädigung und Rente für Schaden an Leben nach ihrem verstorbenen Ehemann unter Zugrundelegung eines Hundertsatzes von 100 vom Hundert. d) Im Palle der späteren Zuerkennung weiterer Entschädigungen oder einer Änderung anderer Ansprüche bleibt eine rückwirkende Anrechnung nach Maßgabe der §§ 141 d-k, 206a BEG Vorbehalten. Februar 1969 setzte die Behörde KapitalentSchädigung und Rente für Schaden an Leben gemäß §§ 206a, 141d Abs.1, 18 Abs. 2 BEG rückwirkend vom Beginn des Entschädigungszeitraums neu fest. Februar 1969 handele es sich um einen Änderungsbescheid nach §§ 206a, 141d Abs. 1 BEG, der die durch § 141d BEG eingetretene Rechtsänderung sachlich wie auch zeitlich in vollem Umfange habe berücksichtigen können. November 1965 Vorbehaltsklauseln vereinbart worden, die der Behörde eine Neufestsetzung der Rentenbezüge nach § 141d BEG gestatteten und es der Klägerin verwehrten, sich gegenüber einer rückwirkenden Neuberechnung und Anrechnung auf die Wahrung des Besitzstandes zu berufen. Zunächst ist zu bemerken, daß der Klageantrag nicht auf Aufhebung des Änderungsbescheides vom 24. Das wäre dann der Fall, wenn in dem Vergleich bei der Bemessung des Hundertsatzes der Rente wegen des Gesundheitsschadens bereits berücksichtigt worden wäre, daß die Klägerin Hinterbliebenen-entschädigung nach §§ 15 ff BEG erhält. Die Ansicht des Berufungsrichters, in der Vorbehaltsklausel dieses Vergleichs sei eine künftige Neufestsetzung der Rentenbezüge nach Maßgabe des § 141d BEG vereinbart worden, ergibt sich jedenfalls nicht aus dem Wortlaut des Vergleichs vom 4. Die Vorbehaltsklausel in Ziffer Id dieses Vergleichs bezieht sich ausdrücklich nur auf die spätere Zuerkennung weiterer Entschädigungen und eine Änderung anderer Ansprüche. Der Hinweis in Ziffer Ic des Vergleichs, daß der Hundertsatz der Gesundheitsschadensrente 28 beträgt und die Parteien dabgi davon ausgehen, daß die Klagepartei derzeit Rentenleistungen nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 BEG erhält, könnte eher darauf hindeuten, daß die Parteien hiermit auf eine spätere Verrechnung der Entschädigung wegen des Gesundheitsschadens mit der Entschädigung wegen des LebensSchadens verzichtet haben. Wenn er diese frage verneint, kann sich die Klägerin nicht ohne weiteres darauf berufen, daß die Neufestsetzung vom 24. 3 BEG ermächtigt die Behörde, nach Maßgabe der §§ 141d bis 141k BEG einen neuen Bescheid zu erlassen, wenn nach Zuerkennung eines Anspruchs - hier des Anspruchs wegen Schadens an Leben - weitere Ansprüche - hier wegen Schadens an Körper oder Gesundheit - zuerkannt werden. Die Rechtslage ist hier ähnlich wie in den Fällen des Änderungsbescheides nach § 206 BEG, der auch nicht fristgebunden ist. Der Erlaß des Änderungsbescheides nach Ablauf eines längeren Zeitraums ist grundsätzlich auch nicht rechtsmißbräuchlich. Aus den vorliegenden Verwaltungsakten ergibt sich nicht, daß die Behörde die Hinterbliebenenrente der Klägerin nach Abschluß des Vergleichs vom 4. Aus diesem Bescheid muß vielmehr geschlossen werden, daß der Klägerin die Hinterbliebenenrente von 474 IM vom 1. April 1969 gemäß § 141d Abs. 1 BEG neu festzueetzen, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin nach § 18 Abs. 2 BEG die Festsetzung eines Hundertsatzes von weniger als 100 vom Hundert rechtfertigten. Sie konnte allerdings nicht den jeweiligen Entschädi-gungsbetrag für den Gesundheitsschaden schematisch anrechnen, sondern mußte die wirtschaftlichen Verhältnisse des Hinterbliebenen insgesamt berücksichtigen (BGH Urteil vom 21, Februar 1974 - IX ZR 59/73). b) Ob die Behörde berechtigt war, den überzahlten Betrag für Schaden an Leben zurückzufordern oder auf die laufende Hinterbliebenenrente anzurechnen, bestimmt sich nach den in den Vergleichen vom 1./12. Das Berufungsgericht wird daher auch insoweit zunächst entscheiden müssen, ob die Vereinbarungen in Ziffer I c und d des Vergleichs vom 4. Februar 1969 wäre aber nur zulässig, wenn die Parteien eine zeitlich unbegrenzte Ausübung des Leistungs- und Rückforderungsvorbehalts vereinbart hätten. Auch der Verfolgte, der Renten im Wege eines Vergleichs erhält, braucht ohne besondere Vereinbarung nicht mehr damit zu rechnen, daß die Behörde von dem Rückforderungsvorbehalt erßt mehrere Jahre nach Zuerkennung der weiteren Entschädigungsleistung Gebrauch macht. Etwas anderes kann jedoch dann gelten, wenn in dem Vergleich die zeitlich unbeschränkte Geltendmachung des Vorbehaltsrechts der Behörde ausdrücklich vereinbart wor- November 1965 über den Wortlaut dieser Vereinbarung hinaus davon ausgegangen sind, daß der Vorbehalt der Neufestsetzung und Rückforderung zeitlich unbegrenzt, jedenfalls unabhängig von der Sechsmonatsfrist des § 203 Abs, 2 BEG geltend gemacht werden könne. Sollte sich eine solche Feststellung nicht treffen lassen, würde das zu Lasten des beklagten Landes gehen, weil grundsätzlich davon auszugehen ist, daß die Vorbehaltsregelung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 202, In diesem Pall wäre die Geltendmachung des Vorbehalts verspätet und damit unzulässig, wenn die für die Neufestsetzung der beiden konkurrierenden Ansprüche zuständige Stelle des Beklagten mehr als sechs Monate vor Erlaß des Änderungsbescheides vom 24. Auch nach Treu und Glauben können Versäumnisse bei der Neufestsetzung konkurrierender Entschädigungsansprüche zu dem Nachteil des Berechtigten nachträglich nicht behoben werden (vgl.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BEG § 206a Der Erlaß eines neuen Bescheides nach § 206a BEG ist an keine Frist gebunden. Eine Herabsetzung der Ansprüche nach Maßgabe der §§ 141d bis 141k BEG ist jedoch dann unzulässig, wenn die Behörde nach Eintritt der Voraussetzungen des § 206a BEG die nach §§ 141d ff BEG herabzusetzenden Ansprüche linear angehoben oder sonst neu festgesetzt hatte, ohne dabei von ihrer Befugnis nach § 206a BEG Gebrauch zu machen. BEG §§ 202 bis 204 Die Vorschriften über die Geltendmachung eines Leistungsvorbehalts und die Rückforderung bereits bewirkter Leistungen gelten entsprechend für die Fälle, in denen der Vorbehalt vergleichsweise geregelt worden ist, es sei denn, daß im Vergleich etwas anderes vereinbart worden ist; hierfür trifft das Land die Feststellungslast. BGH, Urt.v. 9. Mai 1974 - IX ZR 153/70 - OLG München LG München I BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ix ZR_153/70 URTEIL Verkündet am ^Mai 1974 Amtsinspektor ils Urkondibenmter der CeechiftMtelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Isabella c geh. 3.Zt. Heilanstalt Va^mi^/R^^l Frankreich, - gesetzlich vertreten durch ihren Vormund, Lilly J^^geb. I< - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt geger Freistaat Bayern , vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, München, Odeonsplatz 4, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Wüstenberg, Zorn, Henkel und Dr. Thumm für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. Januar 1970 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tat bestand Durch Vergleich vom 1./12. Juni 1962 erhielt die Klägerin Kapitalentschädigung und Rente für Schaden an Leben nach ihrem verstorbenen Ehemann unter Zugrundelegung eines Hundertsatzes von 100 vom Hundert. Ziffer Va des Vergleichs lautet: "Für den Fall der Zuerkennung von Ansprüchen für Schaden an Körper oder Gesundheit bleibt die Neufestsetzung des Hundertsatzes für Schaden an Leben für die zurückliegende Zeit Vorbehalten. In diesem Falle etwa überzahlte Leistungen sind von der Antragstellerin zu erstatten." Durch gerichtlichen Vergleich vom 4. November 1965 wurde der Klägerin Heilverfahren, KapitalentSchädigung und Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit zuerkannt. Unter Ziffer Ic und d dieses Vergleichs ist vereinbart: "c) Der Hundertsatz beträgt ab 1. November 1942 28 Die Parteien gehen dabei davon aus, daß die Klagepartei derzeit Rentenleistungen nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 BEG von DM 474,— monatlich bezieht. . . . d) Im Palle der späteren Zuerkennung weiterer Entschädigungen oder einer Änderung anderer Ansprüche bleibt eine rückwirkende Anrechnung nach Maßgabe der §§ 141 d-k, 206a BEG Vorbehalten. H Mit Änderungsbescheid vom 24. Februar 1969 setzte die Behörde KapitalentSchädigung und Rente für Schaden an Leben gemäß §§ 206a, 141d Abs. 1, 18 Abs. 2 BEG rückwirkend vom Beginn des Entschädigungszeitraums neu fest. Die sich daraus ergebende Überzahlung von 17.777 DM forderte sie zurück und rechnete sie auf die laufende Hinterbliebenenrente ab 1. April 1969 in der Weise an, daß bis 30. November 1972 nur Rentenbeträge von 19 DM, im Dezember 1972 von 242 DM zur Auszahlung verblieben. Die Klägerin verlangt Aufhebung dieses Änderungsbescheides. Nachdem Klage und Berufung erfolglos geblieben sind, verfolgt sie mit der Revision ihren Klageantrag weiter Das beklagte Land ist im Revisionsverfahren nicht vertreten, Entscheidungagründe Die Revision ist begründet. 1. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Änderungsbescheid vom 24. Februar 1969 sei kein Widerrufsbescheid gemäß § 203 BEG, so daß auch die FristbeStimmung des § 203 Abs. 2 BEG nicht eingreife. § 202 BEG, der die Geltendmachung eines Leistungsvorbehalts als Widerrufsgrund aufführe, sei nicht anwendbar, weil der Vorbehalt nicht in einem Bescheid enthalten, sondern vergleichsweise vereinbart worden sei. Bei dem Bescheid vom 24. Februar 1969 handele es sich um einen Änderungsbescheid nach §§ 206a, 141d Abs. 1 BEG, der die durch § 141d BEG eingetretene Rechtsänderung sachlich wie auch zeitlich in vollem Umfange habe berücksichtigen können. Im übrigen seien in den Vergleichen vom 1./12. Juni 1962 und 4. November 1965 Vorbehaltsklauseln vereinbart worden, die der Behörde eine Neufestsetzung der Rentenbezüge nach § 141d BEG gestatteten und es der Klägerin verwehrten, sich gegenüber einer rückwirkenden Neuberechnung und Anrechnung auf die Wahrung des Besitzstandes zu berufen. 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zunächst ist zu bemerken, daß der Klageantrag nicht auf Aufhebung des Änderungsbescheides vom 24. Februar 1969, sondern auf Weiterzahlung der ungekürzten Hinterbliebenenrente und Auszahlung der einbehaltenen Teilbeträge dieser Rente zu richten ist. Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung ist nicht der Bescheid der Entschädigungsbehörde, sondern das Leistungsbegehren der Klägerin (BGH RzW 1970, 167 Nr. 14). a) Soweit sich die Klägerin gegen die Neufestsetzung ihrer Hinterbliebenenrente ab 1. April 1969 durch den Änderungsbescheid vom 24. Februar 1969 wendet, kommt es zunächst darauf an, ob der Vergleich vom 4. November 1965 einer gegenseitigen Verrechnung der Entschädigungen wegen Schadens an Leben und Schadens an Körper oder Gesundheit entgegensteht. Das wäre dann der Fall, wenn in dem Vergleich bei der Bemessung des Hundertsatzes der Rente wegen des Gesundheitsschadens bereits berücksichtigt worden wäre, daß die Klägerin Hinterbliebenen-entschädigung nach §§ 15 ff BEG erhält. Die Ansicht des Berufungsrichters, in der Vorbehaltsklausel dieses Vergleichs sei eine künftige Neufestsetzung der Rentenbezüge nach Maßgabe des § 141d BEG vereinbart worden, ergibt sich jedenfalls nicht aus dem Wortlaut des Vergleichs vom 4. November 1965. Die Vorbehaltsklausel in Ziffer Id dieses Vergleichs bezieht sich ausdrücklich nur auf die spätere Zuerkennung weiterer Entschädigungen und eine Änderung anderer Ansprüche. Der Hinweis in Ziffer Ic des Vergleichs, daß der Hundertsatz der Gesundheitsschadensrente 28 beträgt und die Parteien dabgi davon ausgehen, daß die Klagepartei derzeit Rentenleistungen nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 BEG erhält, könnte eher darauf hindeuten, daß die Parteien hiermit auf eine spätere Verrechnung der Entschädigung wegen des Gesundheitsschadens mit der Entschädigung wegen des LebensSchadens verzichtet haben. Die Auslegung des Vergleichs vom 4. November 1965 obliegt jedoch dem Tatrichter. Dieser wird daher unter Beachtung der oben dargelegten Gesichtspunkte zu entscheiden haben, ob der Vergleich einer künftigen Verrechnung gemäß § 206a in Verbindung mit § 141d Abs. 1 BEG entgegensteht. Wenn er diese frage verneint, kann sich die Klägerin nicht ohne weiteres darauf berufen, daß die Neufestsetzung vom 24. Februar 1969 verspätet und damit unwirksam gewesen sei. § 206a Abs. 1, 3 BEG ermächtigt die Behörde, nach Maßgabe der §§ 141d bis 141k BEG einen neuen Bescheid zu erlassen, wenn nach Zuerkennung eines Anspruchs - hier des Anspruchs wegen Schadens an Leben - weitere Ansprüche - hier wegen Schadens an Körper oder Gesundheit - zuerkannt werden. Eine besondere Prist sieht das Gesetz hierfür nicht vor. Die Rechtslage ist hier ähnlich wie in den Fällen des Änderungsbescheides nach § 206 BEG, der auch nicht fristgebunden ist. Denn auch die Zuerkennung weiterer Entschädigungsansprüche ist letztlich eine nachträgliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse. Für den Erlaß eines Änderungsbescheides nach § 206a BEG gilt daher weder die Frist des § 203 Abs. 2 BEG von sechs Monaten noch die Jahresfrist des Art. III Nr. 8 Abs. 2 Satz 2 BEG-SchlußG. Der Erlaß des Änderungsbescheides nach Ablauf eines längeren Zeitraums ist grundsätzlich auch nicht rechtsmißbräuchlich. Der Verfolgte kann es nicht als Unrecht empfinden, wenn die ihm aus öffentlichen Mitteln gewährten wiederkehrenden Leistungen der tatsächlich bestehenden Sachlage angepaßt werden (vgl. BGH RzW 1967, 87 Nr. 37). Auch insoweit werden seine berechtigten Interessen hinreichend durch § 21 der 2. DV-BEG gewahrt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Behörde nach Zuerkennung der weiteren Entschädigungsansprüche die nach §§ 141d ff BEG herabzusetzenden Ansprüche im Rahmen der Än- derungsVerordnungen zur 1. bis 3. DV-BEG linear angehoben oder sonst neu festgesetzt hatte, ohne dabei die Verrechnung nach §§ 206a, 141d ff BEG vorzunehmen. In einem solchen Palle brauchte der Verfolgte nicht mehr damit zu rechnen, daß die Behörde trotz der jetzt vorgenommenen Rentenerhöhung oder Neufestsetzung der Rente diese nach §§ 206a, 141d ff BEG herabsetzen werde (vgl. hierzu auch BGH RzW 1969, 428 Nr# 33 und 1973, 173 Nr. 9). Aus den vorliegenden Verwaltungsakten ergibt sich nicht, daß die Behörde die Hinterbliebenenrente der Klägerin nach Abschluß des Vergleichs vom 4. November 1965 linear erhöht hat, bevor sie den Änderungsbescheid vom 24. Februar 1969 erließ. Aus diesem Bescheid muß vielmehr geschlossen werden, daß der Klägerin die Hinterbliebenenrente von 474 IM vom 1. Oktober 1964 bis 31. März 1969 in unveränderter Höhe gezahlt worden ist. Die Behörde wäre somit befugt gewesen - soweit der Vergleich vom 4. November 1965 nicht entgegensteht -fdie Hinterbliebenenrente ab 1. April 1969 gemäß § 141d Abs. 1 BEG neu festzueetzen, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin nach § 18 Abs. 2 BEG die Festsetzung eines Hundertsatzes von weniger als 100 vom Hundert rechtfertigten. Sie konnte allerdings nicht den jeweiligen Entschädi-gungsbetrag für den Gesundheitsschaden schematisch anrechnen, sondern mußte die wirtschaftlichen Verhältnisse des Hinterbliebenen insgesamt berücksichtigen (BGH Urteil vom 21, Februar 1974 - IX ZR 59/73). Des Berufungsgericht hat keine Feststellungen in dieser Richtung getroffen. Der Senat kann daher nicht selbst entscheiden, ob die Herabsetzung der Hinterbliebenenrente ab 1. April 1969 im Bescheid vom 24. Februar 1969 sachlich gerechtfertigt wäre. 8 b) Ob die Behörde berechtigt war, den überzahlten Betrag für Schaden an Leben zurückzufordern oder auf die laufende Hinterbliebenenrente anzurechnen, bestimmt sich nach den in den Vergleichen vom 1./12. Juni 1962 und 4. November 1965 getroffenen Vereinbarungen. Das Berufungsgericht wird daher auch insoweit zunächst entscheiden müssen, ob die Vereinbarungen in Ziffer I c und d des Vergleichs vom 4. November 1965 einer späteren Verrechnung der beiden Entschädigungen wegen Schadens an Leben und Schadens an Körper oder Gesundheit entgegenstehen. Wäre das zu verneinen, so kommt es auf die Auslegung des Vorbehalts in Ziffer Va des Vergleichs vom 1./12. Juni 1962 an, der allein die Rechtsgrundlage für die Anrechnung der überzahlten Beträge auf die laufende Hinterbliebenenrente bilden könnte. Dagegen könnte die Anrechnung nicht auf §§ 141d, 206a BEG gestützt werden (BGH RzW 1970, 308 Nr. 17; 1973, 421 Nr. 9). Da die Entschädigungsbehörde die auf Grund des Vergleichs vom 4. November 1965 festgesetzte Entschädigung für den Gesundheitsschaden bei Erlaß des Bescheides vom 24. Februar 1969 bereits ausgezahlt hatte, war auch eine rückwirkende Verrechnung ausgeschlossen (vgl. BGH RzW 1970, 282 Nr. 29). Die Anrechnung auf die laufende Hinterbliebenenrente durch den Änderungsbescheid vom 24. Februar 1969 wäre aber nur zulässig, wenn die Parteien eine zeitlich unbegrenzte Ausübung des Leistungs- und Rückforderungsvorbehalts vereinbart hätten. Der Vergleich vom 1./12. Juni 1962 enthält zwar einen Anrechnungs- und Rückforderungsvorbehalt. Aus dem Wortlaut des Vorbehalts ergibt sich aber nicht, inner- halb welcher Zeit nach Zuerkennung der weiteren Ansprüche er geltend zu machen ist. § 203 Aba. 2 BEG sieht eine Widerrufsfrist von sechs Monaten vor, die auch für den durch Widerruf geltend zu machenden Leistungsvorhehalt gilt (§ 202 Satz 2 BEG). § 202 Satz 1 BEG regelt allerdings nur den Pall, daß der Vorbehalt in einem Bescheid enthalten ist. Allgemein wird ein entsprechender Vorbehalt in einem Vergleich nach seinem Wortlaut und seiner Zweckbestimmung aber nicht anders zu beurteilen sein wie ein sonst üblicher Vorbehalt in den Bescheiden der Entschädigungsbehörden. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, warum ein Rentenberechtigter, dem eine Rente durch Vergleich zugesprochen worden ist, hinsichtlich der Neuberechnung der Entschädigungen beim Hinzutreten weiterer Leistungen und hinsichtlich eines Rückforderungsrechts der Behörde bei Überzahlungen anders behandelt werden soll als der Berechtigte, der Entschädigung durch Bescheid oder Urteil erhalten hat. Auch der Verfolgte, der Renten im Wege eines Vergleichs erhält, braucht ohne besondere Vereinbarung nicht mehr damit zu rechnen, daß die Behörde von dem Rückforderungsvorbehalt erßt mehrere Jahre nach Zuerkennung der weiteren Entschädigungsleistung Gebrauch macht. Der Senat hat deshalb keine Bedenken, §§ 202 Satz 2, 203, 204- BEG entsprechend anzuwenden, so daß auch in diesen Fällen der Vorbehalt durch Widerruf innerhalb einer Prist von sechs Monaten nach Kenntnis von dem Widerrufsgrund geltend gemacht werden muß. Etwas anderes kann jedoch dann gelten, wenn in dem Vergleich die zeitlich unbeschränkte Geltendmachung des Vorbehaltsrechts der Behörde ausdrücklich vereinbart wor- -lO- den ist oder wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalles eine solche Vereinbarung ergibt. Von Bedeutung kann dabei sein, ob es sich bei dem Vergleich um einen sogenannten echten oder unechten Vergleich handelt, denn bei letzterem kommt eine besondere Vereinbarung zu dem Nachteil des Rentenberechtigten nicht in Betracht. Diese Rechtsgrundsätze sind auf den Pall der Klägerin anzuwenden. Der Vergleich vom 1./12. Juni 1962 enthält weder in seinem Text noch in den bei den Akten befindlichen Unterlagen irgendeinen Hinweis darauf, daß für den in Ziffer Va vereinbarten Vorbehalt etwas anderes gelten soll als bei einem durch Bescheid geregelten Anspruch. Auch der gerichtliche Vergleich vom 4. November 1965 sieht keine derartige Vereinbarung vor. Die Zulässigkeit der Anrechnung der überzahlten 17.777 Ml auf die laufende Rente wegen Schadens an Leben hängt deshalb davon ab, ob die Parteien beim Abschluß der Vergleiche vom 1./12. Juni 1962 oder 4. November 1965 über den Wortlaut dieser Vereinbarung hinaus davon ausgegangen sind, daß der Vorbehalt der Neufestsetzung und Rückforderung zeitlich unbegrenzt, jedenfalls unabhängig von der Sechsmonatsfrist des § 203 Abs, 2 BEG geltend gemacht werden könne. Diese Entscheidung obliegt dem Tatrichter. Sollte sich eine solche Feststellung nicht treffen lassen, würde das zu Lasten des beklagten Landes gehen, weil grundsätzlich davon auszugehen ist, daß die Vorbehaltsregelung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 202, 203 BEG getroffen werden sollte. - 11 In diesem Pall wäre die Geltendmachung des Vorbehalts verspätet und damit unzulässig, wenn die für die Neufestsetzung der beiden konkurrierenden Ansprüche zuständige Stelle des Beklagten mehr als sechs Monate vor Erlaß des Änderungsbescheides vom 24. Pebruar 1969 von der Gewährung der Leistungen für den Gesundheitsschaden Kenntnis erhalten hatte. c) Ein sonstiger Widerrufsgrund steht dem Beklagten nicht zur Seite. Ein Pall der §§ 200, 201 BEG scheidet von vornherein aus. Auch nach Treu und Glauben können Versäumnisse bei der Neufestsetzung konkurrierender Entschädigungsansprüche zu dem Nachteil des Berechtigten nachträglich nicht behoben werden (vgl. BGH RzW 1973, 104 Nr. 19). Das gilt nicht nur bei unanfechtbaren Bescheiden, in denen die Behörde nach dem 17. September 1965 die §§ 141d ff BEG außer acht gelassen hat, sondern in gleicher Weise für das Versäumen einer fristgemäßen Rückforderung überzahlter Leistungen bei Neufestsetzung mehrerer Ansprüche nach §§ 141d ff, 206a BEG auf Grund eines Anrechnungs- und Rückforderungsvorbehalts. Das Berufungsurteil wird deshalb aufgehoben und der Rechtsstreit zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen und zur neuen Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Mai Iflistenberg Zorn Henkel Er. Thumm