Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Klage und Berufung blieben erfolglos, weil Land- und Oberlandesgericht einen Zusammenhang des geltend gemachten Herzkranzgefäßleidens mit der Verfolgung verneinten. Das Urteil des Oberlandesgerichts ist seit 25. Im Juli 1966 beantragte der Kläger, über den Gesundheitsschadensanspruch nach Art. IV des BEG-Schlußgesetzes erneut zu entscheiden. Der Berufungsrichter hat den Antrag auf Angleichung nach Art. IV Nr* 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG für unbegründet gehalten. Er ist der Auffassung, die Angleichung setze einen allgemeinen Wandel der dem rechtskräftigen Urteil des Oberlandesgerichts vom 10. Das tatsächliche Vorbringen des Klägers im Angleichungsverfahren hat der Berufungsrichter aus dieser rechtlichen Sicht gewürdigt und wegen Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 2 BEG-SchlußG unberücksichtigt gelassen. Wie der Bundesgerichtshof in RzW 1970, 77 Nr. 24 dargelegt hat, setzt die Angleichung nicht voraus, daß sich die medizinischen Auffassungen über die Leiden des Anspruchstellers und deren Zusammenhang mit der Verfolgung seit der früheren Entscheir dung gewandelt haben. Der Tatrichter kann die frühere Beurteilung bestätigen, wenn er die Überzeugung gewonnen hat, daß sie nach wie vor richtig ist. Dezember 1966, die frühere Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Herzleiden und der Verfolgung sei nach wie vor richtig, zu eigen gemacht und damit einen Sachverhalt erneut gewürdigt hat, der nach seiner tatrichter-
246,0 091 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 153/69 URTEIL Verkündet am 22. Oktober 1970 Pohl, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Werner S. f IB JOB Street, US A, - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr. gegen Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch den Leiter des Landesamtes für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen, Mainz, Aliceplatz 4, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mtind liehe Verhandlung am 22. Oktober 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, von der Mühlen, Henkel und Puchs für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 22. Januar 1969 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei • Von Rechts wegen Tatbestand Der 1903 in BflflBl geborene jüdische Kläger wanderte nach nationalsozialistischer Verfolgung 1938 in die USA aus. Er bezieht eine Berufsschadensrente. Seinen Antrag auf Rente für Gesundheitsschaden lehnte die Entschädigungsbehörde 1961 ab. Klage und Berufung blieben erfolglos, weil Land- und Oberlandesgericht einen Zusammenhang des geltend gemachten Herzkranzgefäßleidens mit der Verfolgung verneinten. Das Urteil des Oberlandesgerichts ist seit 25. März 1964 rechtskräftig. Im Juli 1966 beantragte der Kläger, über den Gesundheitsschadensanspruch nach Art. IV des BEG-Schlußgesetzes erneut zu entscheiden. Die Entschädigungsbehörde holte ein Gutachten des im früheren Gerichtsverfahren als Gutachter tätig gewe- \ senen Prof. Dr. Schlomka ein und lehnte den Antrag wiederum ah, da kein Verfolgungsschaden anzunehmen sei. Mit der Klage verlangt der Kläger KapitalentSchädigung und Rente für Gesundheitsschaden. Klage und Berufung sind erfolglos gehliehen. Mit der Revision verfolgt er die Ansprüche weiter. Das beklagte Land ist im Revisionsverfahren nicht vertreten. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Der Berufungsrichter hat den Antrag auf Angleichung nach Art. IV Nr* 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG für unbegründet gehalten. Er ist der Auffassung, die Angleichung setze einen allgemeinen Wandel der dem rechtskräftigen Urteil des Oberlandesgerichts vom 10. Juli 1963 zugrunde gelegten medizinischen Auffassungen und Erkenntnisse über die Coronarsklerose des Klägers voraus. Im Berufungsurteil ist im einzelnen dargelegt, daß die damalige Beurteilung der Zusammenhangfrage der auch gegenwärtig noch herrschenden medizinischen Lehrmeinung entspreche. Das tatsächliche Vorbringen des Klägers im Angleichungsverfahren hat der Berufungsrichter aus dieser rechtlichen Sicht gewürdigt und wegen Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 2 BEG-SchlußG unberücksichtigt gelassen. Diese Begründung trägt die Entscheidung nicht. Sie beruht auf einer unzutreffenden Auslegung der Angleichungsvorschriften. Wie der Bundesgerichtshof in RzW 1970, 77 Nr. 24 dargelegt hat, setzt die Angleichung nicht voraus, daß sich die medizinischen Auffassungen über die Leiden des Anspruchstellers und deren Zusammenhang mit der Verfolgung seit der früheren Entscheir dung gewandelt haben. Im Angleichungsverfahren ist der konkrete medizinische Zusammenhang erneut nachzuprüfen. Der Tatrichter kann die frühere Beurteilung bestätigen, wenn er die Überzeugung gewonnen hat, daß sie nach wie vor richtig ist. Wieweit er dazu eines neuen medizinischen Gutachtens bedarf, ist nach allgemeinem Verfahrensrecht zu beurteilen. Bindend nach Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 2 BEG-SchlußG sind nur solche tatsächlichen Feststellungen, die nicht auf medizinischem Gebiet liegen. Ihre Berichtigung ist nicht statthaft. Sie können aber ergänzt werden, soweit dies für die medizinische Beurteilung von Bedeutung ist. An medizinische Feststellungen, auf denen die frühere Entscheidung beruht, sind die Entschädigungsorgane dagegen nicht gebunden. Sie können die früher zugrunde gelegten ärztlichen Diagnosen, Befunderhebungen und sonstigen Untersuchungser-gebnisse auf ihre Richtigkeit überprüfen lassen und weitere Befunde erheben. Da im Angleichungsverfahren der Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden in vollem Umfang erneut festzusetzen ist, sind auch die seit der früheren Begutachtung eingetretenen Veränderungen, z.B* eine Verschlimmerung der Krankheitserscheinungen, zu berücksichtigen. Damit ist das angefochtene Urteil nicht zu vereinbaren. Das Berufungsgericht nimmt zu medizinischen Fragen lediglich unter dem Gesichtspunkt Stellung, ob in der medizinischen Auffassung ein allgemeiner Wandel eingetreten sei. Seine Ausführungen lassen auch nicht mit hinreichender Sicherheit erkennen, ob es sich die Schlußfolgerungen des Sachverständigen Prof. Dr. Schlomka in seinem Gutachten vom 19. Dezember 1966, die frühere Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Herzleiden und der Verfolgung sei nach wie vor richtig, zu eigen gemacht und damit einen Sachverhalt erneut gewürdigt hat, der nach seiner tatrichter- liehen Überzeugung schon im früheren Verfahren vollständig und zutreffend festgestellt worden ist* Aus diesem Grunde wird das Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Mai Maaß von der Mühlen Henkel Puchs