Das gilt auch, wenn der Anspruch während der Geltung des Landesentschädigungsrechts angemel-det und nach Landesrecht geregelt worden ist (abweichend von den in der Anmerkung der Schriftleitung zu RzW 1966, Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt gegen Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr, Graf, Maaß, von der Mühlen, Zorn und Dr. Woesner auf die mündliche Verhandlung vom 20. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger. Dezember 1965 focht der Kläger den Vergleich an, und zwar unter Berufung auf "die Änderung des § 75 BEG und die 2. Mit der Revision beantragt der Kläger die Verurteilung des beklagten Landes zu einer weiteren Kapitalentschädigung von 7780 DM. Der Berufsschadensanspruch des Klägers ist durch den Vergleich abschließend geregelt. Ob die vom Kläger ins Auge gefaßte Anfechtung nach der 2. DV-BEG nach Versäumung der Prist des § 235 BEG für die Umstellung von Landes- auf Bundesrecht möglich gewesen wäre, etwa wenn nicht schon das Bundesergänzungsgesetz oder das Bundesentschädigungsgesetz, sondern erst diese Verordnungen eine höhere Entschädigung begründet hätten, als sie dem Kläger im Vergleich zugebilligt wurde, kann auf sich beruhen. An der Auffassung, die dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 16.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BEG § 189 a Ein bereits geregelter Einzelanspruch kann nicht nachträglich wieder angemeldet werden. Das gilt auch, wenn der Anspruch während der Geltung des Landesentschädigungsrechts angemel-det und nach Landesrecht geregelt worden ist (abweichend von den in der Anmerkung der Schriftleitung zu RzW 1966, 428 Nr. 38 mitgeteilten Beschluß vom 16. März 1966 - IV ZB 9/66 -). BGH, Urt. v. 27. Februar 1969 - IX ZR 153/68 - KG Berlin LG Berlin BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ix_zr 153/66— URTEIL Verkündet am 27. Februar 1969 Broeske, Justizangestellte •ls Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Herbert Straße 7 - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt gegen Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, - Prosaßbevollmächtlgter Beklagten und Revisionsbeklagten Rechtsanwalt Dr, 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr, Graf, Maaß, von der Mühlen, Zorn und Dr. Woesner auf die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 1969 für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 27. Februar 1968 wird zurückgewiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger. Von Rechts wegen In einem Vergleich vom 27. Oktober 1952 erklärte sich der Kläger gegen Zahlung von 6650 DM wegen seines Berufsschadens für abgefunden. Weitere Einzelansprüche wurden nach dem Bundesentschädigungsgesetz geregelt. Am 28. Dezember 1965 focht der Kläger den Vergleich an, und zwar unter Berufung auf "die Änderung des § 75 BEG und die 2. und 3. Änderungsverordnung zu dem BEG". Die Behörde hat eine Neufestsetzung der Entschädigung abgelehnt; Klage und Berufung blieben erfolglos. Mit der Revision beantragt der Kläger die Verurteilung des beklagten Landes zu einer weiteren Kapitalentschädigung von 7780 DM. Das Land bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe: Der Berufsschadensanspruch des Klägers ist durch den Vergleich abschließend geregelt. Da diese Regelung vor dem Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes nach Landesrecht erfolgt war, hätte der Vergleich bis zu dem 1. April 1958 angefochten werden können (§ 235 BEG). Die Auffassung der Revision, nur eine Gesamtregelung aller Entschädigungsansprüche nach Landesrecht habe dieser Anfechtung unterlegen, findet im Gesetz keine Stütze. Ob die vom Kläger ins Auge gefaßte Anfechtung nach der 2. oder 3. ÄndVO zur 3. DV-BEG nach Versäumung der Prist des § 235 BEG für die Umstellung von Landes- auf Bundesrecht möglich gewesen wäre, etwa wenn nicht schon das Bundesergänzungsgesetz oder das Bundesentschädigungsgesetz, sondern erst diese Verordnungen eine höhere Entschädigung begründet hätten, als sie dem Kläger im Vergleich zugebilligt wurde, kann auf sich beruhen. Denn jedenfalls war ein Anfechtungsrecht aufgrund der Änderungsverordnungen vom 25. Februar I960 und vom 8. Mai 1961 im Zeitpunkt der Erklärung, dem 28. Dezember 1965» verwirkt. Eine Anfechtung des Vergleichs nach Art. III Nr. 3 des BEG-Schlußgesetzes kommt für eine Regelung nach Landesrecht nicht in Betracht. Eine Nachmeldung des Berufsschadensanspruchs gemäß § 189 a BEG entfällt ebenfalls. Ein bereits geregelter Einzelanspruch kann keinesfalls als "nicht angemeldet" behandelt werden. An der Auffassung, die dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 16. März 1966 - IV ZB 9/66 nitgeteilt in der Anmerkung der Schriftleitung zu RzW 1966? 428 Nr. 38, zugrundeliegt, wird nicht festgehalten. G-raf Maaß von der Mühlen Zorn Dr. Woesher