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BGH · IX ZR 153/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 153/05

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 23. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Die Beklagten tragen die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde nach einem Wert von 245.714,83 2 Das Berufungsgericht ist nicht von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs abgewichen, dass Versorgungsleistungen, die in sachlichem Zusammenhang mit der Übergabe von existenzsicherndem Vermögen stehen, im Regelfall abänderbar sind und damit eine dauernde Last darstellen (BFHE 166, 564 ff). Es hat die Beklagten vielmehr aufgrund des Übergabevertrages vom 10.

Zitierte Normen: § 543 ZPO
ElternFischerRechtsprechungKölnZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 153/05
vom 23. November 2006 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
 am 23. November 2006 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 11. August 2005 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde nach einem Wert von 245.714,83 Euro.
Gründe:
1	Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegericht (§ 543 Abs. 2 ZPO).
2	Das Berufungsgericht ist nicht von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs abgewichen, dass Versorgungsleistungen, die in sachlichem Zusammenhang mit der Übergabe von existenzsicherndem Vermögen stehen, im Regelfall abänderbar sind und damit eine dauernde Last darstellen (BFHE 166, 564 ff). Es hat die Beklagten vielmehr aufgrund des Übergabevertrages vom 10. Februar 1988 im Verhältnis zu den Eltern des beklagten Ehemannes für ver-
 
pflichtet gehalten, den für diese nachteiligen Antrag auf Abzug der Rentenleistungen als dauernde Last nicht ohne deren Zustimmung zu stellen. Eine Beweislastentscheidung hat es nur hinsichtlich der Frage getroffen, ob die Eltern einverstanden gewesen wären. Dies war rechtlich einwandfrei.
3	Verfahrensgrundrechte	der	Beklagten	wurden	nicht	verletzt.	Schon	ein
 entscheidungserheblicher Verfahrensfehler ist nicht dargelegt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Dr. Gero Fischer	Dr.	Ganter	Vill
 Lohmann	Dr.	Detlev	Fischer
 Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 04.11.2004 -20 85/98 -OLG Köln, Entscheidung vom 11.08.2005 - 8 U 90/04 -