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BGH · IX ZR 183/00

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 183/00

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser am 28. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. 1. Die Bürgschaft ist nicht schon deshalb gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig, weil der Beklagte, der als Mönch das Armutsgelübde abgelegt hat, dadurch finanziell kraß überfordert wurde. Auch dort darf der Gläubiger grundsätzlich annehmen, dem Gesellschafterbürgen sei es persönlich wichtig, daß die Gesellschaft ihre Aufgaben erfüllen kann und nicht insolvent wird. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs ist die Bürgschaft einer finanziell überforderten Person in der Regel gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn der Gläubiger das den Bürgen treffende Risiko schuldhaft verharmlost hat; denn der Bürge wird dadurch in seiner Entschließungsfreiheit beeinträchtigt (vgl.

Zitierte Normen: § 138 BGB
finanziellGesellschaftBürgschaftWMUrtGläubigerKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser
 am 28. Februar 2002 beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 21. März 2000 wird nicht angenommen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 69.000 DM (35.279,14 «vfestgesetgtN
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.).
1. Die Bürgschaft ist nicht schon deshalb gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig, weil der Beklagte, der als Mönch das Armutsgelübde abgelegt hat, dadurch finanziell kraß überfordert wurde. Die für Gesellschafterbürgschaften geltenden Grundsätze (BGFIZ 137, 329 ff; BGFI, Urt. v. 18. September 2001 - IX ZR 183/00, WM 2001,2156, 2157) kommen bei Krediten an gemeinnützige
 
Gesellschaften mit beschränkter Haftung ebenfalls zur Anwendung. Auch dort darf der Gläubiger grundsätzlich annehmen, dem Gesellschafterbürgen sei es persönlich wichtig, daß die Gesellschaft ihre Aufgaben erfüllen kann und nicht insolvent wird. Darin ist das eigene wirtschaftliche Interesse des Gesellschafters zu sehen; auf eine Absicht, Gewinn zu erzielen, kommt es nicht an. Infolgedessen brauchte sich das Kreditinstitut mit der eigenen finanziellen Leistungsfähigkeit des Beklagten nicht zu befassen.
2. Das angefochtene Urteil hat jedoch Bestand, weil der Vertreter der Klägerin den Beklagten über das mit der Bürgschaft verbundene Risiko unzutreffend informiert, insbesondere nicht darauf hingewiesen hat, daß die Aus-fallbürgschaft die volle Haftung des Beklagten nicht einschränkt (vgl. BGHZ 73, 94, 96 f; BGH, Urt. v. 18. Oktober 1978 -VIII ZR 278/77, NJW 1979, 646). Nach der Rechtsprechung des IX. und des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs ist die Bürgschaft einer finanziell überforderten Person in der Regel gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn der Gläubiger das den Bürgen treffende Risiko schuldhaft verharmlost hat; denn der Bürge wird dadurch in seiner Entschließungsfreiheit beeinträchtigt (vgl. BGHZ 120, 272, 277; 125, 206, 218; BGH, Urt. v. 24. Februar 1994 -IXZR 227/93, WM 1994, 680, 682 ff; v. 6. Oktober	1998
- XI ZR 244/97, WM 1998, 2366, 2367). In diesem Punkt ist auch der finanziell überforderte Gesellschafterbürge schutzwürdig (vgl. BGH, Urt. v. 16. Januar 1997 - IX ZR 250/95, WM 1997, 511,513).
Kreft
 Kirchhof
Fischer
 Ganter
Kayser