Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 11. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung mehr, nachdem der Senat durch Urteil vom 5. Das Landgericht, dessen Ausführungen sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, hat aufgrund ausreichender und nachprüfbarer Feststellungen die beiden Klageforderungen rechtsfehlerfrei zur Tabelle festgestellt; die Verfahrensrügen wurden geprüft, greifen aber nicht durch (§ 565 a ZPO). Entgegen der Ansicht der Revision schließt eine Aussetzung der Zins- und Tilgungsleistungen gemäß Artikel 25 Abs.7 EV nicht aus, daß die eingeklagte Altkreditforderung zur Tabelle festgestellt wird. Der Streitwert für die Revisionsinstanz bestimmt sich entsprechend § 148 KO nach der zu erwartenden Quote (BGH, Beschl. Daraus ergibt sich eine Quote von 8,65947 %, so daß auf die beiden Klageforderungen 155.691,81 DM
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 152/97 BESCHLUSS vom 11. März 1998 in dem Rechtsstreit 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 11. März 1998 beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 25. Februar 1997 wird nicht angenommen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Der Streitwert beträgt für alle Instanzen - unter entsprechender Änderung der Streitwertfestsetzung im Urteil des Landgerichts vom 29. April 1996 - jeweils 155.691,81 DM (§ 25 Abs. 2 GKG). Gründe I. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung mehr, nachdem der Senat durch Urteil vom 5. Februar 1998 (IX ZR 259/97, z.V.b.) entschieden hat, daß ein Rechtsschutzinteresse für eine erst nach dem Schlußtermin erhobene Klage auf Feststellung einer rechtzeitig angemeldeten, vom Verwalter bestrittenen Forde- 3 rung zur Gesamtvollstreckungstabelle besteht (§ 256 ZPO), solange - wie im vorliegenden Falle - die Gesamtvollstreckung nicht eingestellt und noch Masse vorhanden ist. Die Revision bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO). Das Landgericht, dessen Ausführungen sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, hat aufgrund ausreichender und nachprüfbarer Feststellungen die beiden Klageforderungen rechtsfehlerfrei zur Tabelle festgestellt; die Verfahrensrügen wurden geprüft, greifen aber nicht durch (§ 565 a ZPO). Entgegen der Ansicht der Revision schließt eine Aussetzung der Zins- und Tilgungsleistungen gemäß Artikel 25 Abs. 7 EV nicht aus, daß die eingeklagte Altkreditforderung zur Tabelle festgestellt wird. Dies ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 65 KO (BGH, Beschl. v. 12. März 1996 - XI ZR 126/95, ZIP 1996, 1016, 1017; Urt. v. 11. Dezember 1997 - IX ZR 341/95, WM 1998, 275, 283) . II. Der Streitwert für die Revisionsinstanz bestimmt sich entsprechend § 148 KO nach der zu erwartenden Quote (BGH, Beschl. v. 12. November 1992 - VII ZB 13/92, ZIP 1993, 50; OLG Naumburg ZIP 1995, 575, 576). Ohne Berücksichtigung einer weiteren, anderweitig rechtshängigen Forderung ergibt sich dazu (GA I 135 f): Anerkannte, nicht bevorrechtigte Forderungen Klageforderungen und insgesamt Ausschüttungsbetrag 785.333,49 DM 82.969,62 DM 1.714.967,38 DM 2.583.270,49 DM 223.697,60 DM. Daraus ergibt sich eine Quote von 8,65947 %, so daß auf die beiden Klageforderungen 155.691,81 DM entfallen. Paulusch Zugehör Kreft Ganter Stodolkowitz