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BGH · IX ZR 152/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 152/92

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 8. Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg und wirft Fragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf (§ 554 b ZPO). Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht die Ursächlichkeit der Amtspflichtverletzung des Notars für den Schaden bejaht und ein Mitverschulden des Klägers an der Entstehung des Schadens (§ 254 Abs. 1 BGB) abgelehnt. Der Umstand, daß der Kläger selbst die Nichtigkeit des Vertrages offenbart hat, steht dem nicht entgegen. Der Kläger hat.es ferner nicht schuldhaft versäumt, den Formmangel durch eine Bestätigung gemäß § 141 BGB zu beseitigen. Für den Kläger war es nicht zu demutbar, eine solche Bestätigung zu dem Zwecke der Vertragserfüllung herbeizuführen, nachdem er sich wegen des vermeintlichen Zahlungsverzuges seiner Vertragspartner einmal zu dem Rücktritt entschlossen hatte.

Zitierte Normen: § 254 BGB
BGBStraßeZPOVertragesKlägerHammRevision

Volltext der Entscheidung

Beglaubigte Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 152/92
BESCHLUSS
vom.
8. Juli 1993
in dem Rechtsstreit
 Peter Gl Bl
 Straße
r r
Beklagter und ReVisiönskläger,
~ Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Herbert Al
 Straße
Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
OLG Hamm -Az. 11 U 31/91 vom 20.05.1992; LG Essen - Az. 4 0 361/88 vom 05.11.1990;
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
 am 8. Juli 1993 beschlossen:
Die Annahme der Revision des Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Mai 1992 - berichtigt durch Beschluß vom 29. Juni 1992 - wird abgelehnt.
Die Kosten des Revisionsverfahrens { werden dem Beklagten auferlegt.
Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg und wirft Fragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf (§ 554 b ZPO).
Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht die Ursächlichkeit der Amtspflichtverletzung des Notars für den Schaden bejaht und ein Mitverschulden des Klägers an der Entstehung des Schadens (§ 254 Abs. 1 BGB) abgelehnt.
Der Umstand, daß der Kläger selbst die Nichtigkeit des Vertrages offenbart hat, steht dem nicht entgegen. Er war nicht gehalten, in Kenntnis des vertragslosen Zustandes die Abwicklung oder Rückabwicklung des Kaufgeschäftes auf der Grundlage eines nichtigen Vertrages zu betreiben.
Der Kläger hat.es ferner nicht schuldhaft versäumt, den Formmangel durch eine Bestätigung gemäß § 141 BGB zu beseitigen. Es gab kein konkretes Vertragsangebot, welches der Kläger abgelehnt hat. Im übrigen zeigt die Revision nicht auf, daß die Käufer im Hinblick auf die in § 141 Abs. 2 BGB bezeichnete Rechtsfolge bereit waren, den nichtigen Vertrag zu dem Zwecke der Rückabwicklung gemäß §§ 326, 346 BGB in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Buchst, a des notariellen «Vertrages zu bestätigen. Für den Kläger war es nicht zu demutbar, eine solche Bestätigung zu dem Zwecke der Vertragserfüllung herbeizuführen, nachdem er sich wegen des vermeintlichen Zahlungsverzuges seiner Vertragspartner einmal zu dem Rücktritt entschlossen hatte.
Soweit die Revision Beanstandungen gegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage, des Grundurteils und der Zurückverweisung gemäß § 538 Abs, 1 Ziff. 3 ZPO erhebt, hat der Senat diese geprüft und für nicht durchgreifend erachtet .
Brandes	Schmitz	'	,Kreft
G r ün d e
Zugehör