- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. März 1991 insoweit aufgehoben, als die gegen den Beklagten zu 1) gerichtete Klage in Höhe von 81.360 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 1. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinstanz, soweit darüber noch nicht durch Senatsbeschluß vom 4. Juli 1980 ließ der Kläger von Harro 14HI ein Formular unterzeichnen, das mit folgendem Satz beginnt: Nach der Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Hannover wurde der Kläger dort von dem Beklagten zu 2) vertreten. Juni 1983 wies das Landgericht Hannover die Klage ab mit der Begründung, der Vertragspartner des Klägers sei nicht Harro L||^^, sondern die GmbH. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 1. Der Senat hat die Revision des Klägers insoweit angenommen, als die gegen den Beklagten zu 1) gerichtete Klage in Höhe von 81.360 DM nebst Zinsen abgewiesen worden ist. Dabei hätte er erkennen müssen, daß nicht Harro sondern die GmbH Schuldnerin des Anspruchs war. Dabei kommt er in Übereinstimmung mit den Gerichten, die den Vorprozeß entschieden haben, zu dem Ergebnis, daß Harro LflR den Maklervertrag im Namen der Wilhelm & Co. GmbH abgeschlos- Der einleitende Satz bringt hinreichend klar zu dem Ausdruck, daß Harro nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter einer GmbH gehandelt hat. Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, erkennbar hervor, so ist es unerheblich, ob die Person des Vertretenen mit Namen benannt wird (BGH, Urt. v. In Bad P|^H| gab es nur eine GmbH, in deren Firma der Familienname vorkam und deren Geschäftsführer Harro war. Juli 1980 noch Zweifel hinsichtlich der Person des Vertragspartners des Klägers bestehenblieben, sind diese durch das nachfolgende Verhalten Harro Lf^^s beseitigt worden. Juli 1980 wandte sich namens der von ihm vertretenen GmbH an die Grundstückseigentümerin und sandte dem Kläger eine Durchschrift dieses Schreibens. Entscheidend ist vor allem, daß auf die Rechnung des Klägers, die dieser gleichsam an den, den es angeht, adressiert hat, die GmbH geantwortet und sachliche Einwendungen gegen die Provisionsforderung vorgebracht hat. Auf ein weiteres Schreiben des Klägers hat dann zwar die Einzelfirma in einem nicht von Harro Unterzeichneten Schreiben Auch soweit die Provisionsforderung darauf gestützt wurde, daß Harro Lfm das vermittelte Geschäft der ebenfalls von ihm vertretenen B|m GmbH & Co. überlassen habe, richtete sich die Forderung gegen den Vertragspartner des Klägers und damit gegen die GmbH. Er war noch nicht vorhersehbar, als der Beklagte im Jahre 1982 Klage gegen die falsche Partei erhoben hat. Dezember 1983 ablaufende Verjährung ist durch die an diesem Tage erfolgte Streitverkündung gegenüber der GmbH gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB zunächst unterbrochen worden. Gemäß § 215 Abs. 2 BGB gilt diese Unterbrechung allerdings als nicht erfolgt, weil die Forderung nicht innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Prozesses zur Konkurstabelle angemeldet worden ist. Da der Vermögensverfall nach Darstellung des Klägers nicht vor dem 1. Juli 1984 lag, war die Verjährung des gegen den Beklagten gerichteten Schadensersatzanspruchs noch nicht eingetreten, als der Beklagte am 25. Falls keine Verjährung eingetreten ist, ist sodann zu klären, ob die Provisionsforderung des Klägers begründet war und ob der Kläger aus einem obsiegenden Urteil noch erfolgreich hätte gegen die GmbH vollstrecken können, wenn der Beklagte innerhalb angemessener Frist nach seiner Beauftragung Klage gegen die richtige Partei erhoben hätte.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Versäumnis IX ZR 152/91 URTEIL Verkündet am: 9. Juli 1992 Schnurr Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Johann P| Gl Straße 108, M Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und F. gegen 1. Rechtsanwalt Dr. Werner itraße 4, Beklagter zu 1) und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt m 2. Rechtsanwalt Dr. Robert SiMHl 59, H Beklagter zu 2) und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. / Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 1992 durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Zugehör für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 20. März 1991 insoweit aufgehoben, als die gegen den Beklagten zu 1) gerichtete Klage in Höhe von 81.360 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 1. Juni 1982 abgewiesen und über die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinstanz, soweit darüber noch nicht durch Senatsbeschluß vom 4. Juni 1992 entschieden worden ist, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar . Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger nimmt die Beklagten wegen schuldhafter Verletzung anwaltlicher Pflichten auf Schadensersatz in Anspruch . Am 8. Juli 1980 ließ der Kläger von Harro 14HI ein Formular unterzeichnen, das mit folgendem Satz beginnt: "Herr/Frau Harro Bad K^Bßt:raße 3, Tel. Vertreter der Firma l|H Wirtschaftsbera- tungs GmbH, Deutschland, bestätigt durch rechtsverbindliche Unterschrift, von meiner Firma nach Besichtigung folgende Objekte als noch unbekannt nachgewiesen erhalten zu haben: f» Damals gab es in Bad P^|^H eine Einzelfirma "Harro Wirtschaftsberatung" und eine GmbH mit der Firma "Wilhelm & Go. GmbH" (im folgenden: GmbH) , deren alleini- ger Geschäftsführer Harro L^| w^r. Am 6. Juli 1981 sandte der Kläger eine Rechnung über eine Maklerprovision von 81.360 DM an Wirtschaftsberatung, verbundene Firmen- gruppen und Bauherrengemeinschaften, Herrn Harro L^B' ^■tetraße 3, Bad pgB". Mit Schreiben vom 14. Juli 1981 wies die GmbH die Provisionsforderung zurück, weil das angebotene Geschäft nicht zustande gekommen sei. Am 7. Oktober 1981 beauftragte der Kläger den Beklagten zu 1) (im folgenden: der Beklagte), die Provisionsforderung gerichtlich durchzusetzen. Der Beklagte erwirkte am 4 19. Mai 1982 einen Mahnbescheid des Amtsgerichts München über 81.360 DM gegen Harro L^J persönlich. Nach der Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Hannover wurde der Kläger dort von dem Beklagten zu 2) vertreten. Mit Urteil vom 20. Juni 1983 wies das Landgericht Hannover die Klage ab mit der Begründung, der Vertragspartner des Klägers sei nicht Harro L||^^, sondern die GmbH. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 1. Juni 1984 zurückgewiesen. Eine Revision des Klägers wurde vom Bundesgerichtshof mit Beschluß vom 27. Februar 1985 nicht angenommen. Über das Vermögen der GmbH ist in der zweiten Jahreshälfte 1984 das Konkursverfahren eröffnet worden. Mit der Klage verlangt der Kläger von den Beklagten Ersatz der nunmehr uneinbringlichen Provisionsforderung sowie der Kosten des Vorprozesses. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Der Senat hat die Revision des Klägers insoweit angenommen, als die gegen den Beklagten zu 1) gerichtete Klage in Höhe von 81.360 DM nebst Zinsen abgewiesen worden ist. In diesem Umfang verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe Da der Revisionsbeklagte trotz rechtzeitiger Ladung im Revisionsverhandlungstermin nicht vertreten war, mußte auf Antrag des Revisionsklägers durch Versäumnisurteil ent- 5 schieden werden (BGHZ 37, 79, 81). Dieses Urteil beruht jedoch inhaltlich nicht auf einer Säumnisfolge, sondern berücksichtigt den gesamten derzeitigen Sachund Streitstand (vgl. BGHZ 37, 79, 82). I. Das Berufungsgericht hat eine Pflichtverletzung des Beklagten verneint. Ob der Vorprozeß richtig entschieden sei, könne dahinstehen. Es sei auf jeden Fall nicht vorwerf bar falsch gewesen, in Harro den provisionspflich- tigen Vertragspartner des Klägers zu sehen. Gegen diese Auffassung wendet sich die Revision mit Recht. Bevor der Beklagte die Provisionsforderung gerichtlich geltend machte, war er zu einer umfassenden Prüfung der Sachund Rechtslage verpflichtet. Dabei hätte er erkennen müssen, daß nicht Harro sondern die GmbH Schuldnerin des Anspruchs war. 1. Das Berufungsgericht hat offengelassen, wie das Vertragsangebot vom 9. Juli 1980 auszulegen ist. Da eine weitere Sachaufklärung insoweit nicht in Betracht kommt, kann der Senat die Auslegung selbst vornehmen. Dabei kommt er in Übereinstimmung mit den Gerichten, die den Vorprozeß entschieden haben, zu dem Ergebnis, daß Harro LflR den Maklervertrag im Namen der Wilhelm & Co. GmbH abgeschlos- 6 sen hat. Der einleitende Satz bringt hinreichend klar zu dem Ausdruck, daß Harro nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter einer GmbH gehandelt hat. Eine Unklarheit ergab sich nur insofern, als es in Bad ^e:*-ne "14IH Wirtschaftsberatungs GmbH" gab. Die falsche Bezeichnung des Vertretenen ist jedoch unschädlich. Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, erkennbar hervor, so ist es unerheblich, ob die Person des Vertretenen mit Namen benannt wird (BGH, Urt. v. 16. April 1957 - VIII ZR 216/56, LM § 164 BGB Nr. 10). Entscheidend ist nur, daß die Identität des Vertretenen eindeutig bestimmbar ist. Das war hier der Fall. In Bad P|^H| gab es nur eine GmbH, in deren Firma der Familienname vorkam und deren Geschäftsführer Harro war. 2. Selbst wenn nach dem Inhalt des Vertragsangebots vom 9. Juli 1980 noch Zweifel hinsichtlich der Person des Vertragspartners des Klägers bestehenblieben, sind diese durch das nachfolgende Verhalten Harro Lf^^s beseitigt worden. Bereits mit Schreiben vom 10. Juli 1980 wandte sich namens der von ihm vertretenen GmbH an die Grundstückseigentümerin und sandte dem Kläger eine Durchschrift dieses Schreibens. Daß er dabei einen Begleitschein der Einzelfirma verwandte, ist von untergeordneter Bedeutung. Entscheidend ist vor allem, daß auf die Rechnung des Klägers, die dieser gleichsam an den, den es angeht, adressiert hat, die GmbH geantwortet und sachliche Einwendungen gegen die Provisionsforderung vorgebracht hat. Das ist zunächst mit Schreiben vom 14. Juli 1981 geschehen. Auf ein weiteres Schreiben des Klägers hat dann zwar die Einzelfirma in einem nicht von Harro Unterzeichneten Schreiben 7 einen Zwischenbescheid wegen der damals laufenden Betriebsferien gegeben. Die sachliche Beantwortung des klägerischen Schreibens nahm aber wiederum die GmbH mit ihrem Schreiben vom 10. August 1981 vor, in dem sie dem Kläger anheimstellte, gegen sie, die GmbH, Klage zu erheben. Spätestens nach diesem Schreiben gab es keinen vernünftigen Zweifel mehr an der Passivlegitimation der GmbH. Mit diesem Schreiben hat die GmbH ihre Passivlegitimation gleichsam anerkannt. 3. Eine Haftung von Harro persönlich wäre in ent- sprechender Anwendung von § 179 Abs. 1 BGB nur dann in Betracht gekommen, wenn er im Namen einer nicht existenten Person gehandelt hätte (vgl. BGHZ 63, 45, 48). Davon kann jedoch im vorliegenden Fall keine Rede sein. Auch soweit die Provisionsforderung darauf gestützt wurde, daß Harro Lfm das vermittelte Geschäft der ebenfalls von ihm vertretenen B|m GmbH & Co. überlassen habe, richtete sich die Forderung gegen den Vertragspartner des Klägers und damit gegen die GmbH. Etwas anderes ist der vom Beklagten angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 14. Dezember 1959 - II ZR 241/58, LM § 652 BGB Nr. 7 = NJW 1960, 476) nicht zu entnehmen. II. Das Berufungsurteil erweist sich nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als zutreffend. Soweit der Kläger vom Beklagten Ersatz für den Ausfall der Provisionsforderung begehrt, ist sein Schadensersatzanspruch nach den bisheri- 8 gen Feststellungen nicht verjährt. Dieser Schaden ist nach dem Klagevortrag erst mit dem Vermögensverfall der GmbH in der zweiten Hälfte des Jahres 1984 eingetreten. Er war noch nicht vorhersehbar, als der Beklagte im Jahre 1982 Klage gegen die falsche Partei erhoben hat. Danach hat die Verjährungsfrist nach § 51 BRAO frühestens am 1. Juli 1984 zu laufen begonnen. Auch die Verjährung der Provisionsforderung hat nicht zu einem früheren Schadenseintritt geführt. Diese gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 7 BGB am 31. Dezember 1983 ablaufende Verjährung ist durch die an diesem Tage erfolgte Streitverkündung gegenüber der GmbH gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB zunächst unterbrochen worden. Gemäß § 215 Abs. 2 BGB gilt diese Unterbrechung allerdings als nicht erfolgt, weil die Forderung nicht innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Prozesses zur Konkurstabelle angemeldet worden ist. Das Urteil im Vorprozeß wurde am 5. Juni 1984 zugestellt (BA 238) und damit am 5. Juli 1984 rechtskräftig. Die Anmeldung zur Konkurstabelle erfolgte erst am 22. April 1985 (GA 23). Da der Kläger die Verjährung der Provisionsforderung bis zu dem 5. Januar 1985 hätte verhindern können, wäre ein Schaden nicht vor diesem Zeitpunkt eingetreten, wenn es zu dem behaupteten Vermögensverfall nicht früher gekommen wäre. Da der Vermögensverfall nach Darstellung des Klägers nicht vor dem 1. Juli 1984 lag, war die Verjährung des gegen den Beklagten gerichteten Schadensersatzanspruchs noch nicht eingetreten, als der Beklagte am 25. Mai 1987 auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichtete. S0 III. Aus den dargelegten Gründen muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden. Eine Entscheidung in der Sache ist dem Senat nicht möglich. Es bedarf zunächst zur Frage der Verjährung der Aufklärung, ob der Vermögensverfall der GmbH bereits vor dem 25. Mai 1984 eingetreten war. Falls keine Verjährung eingetreten ist, ist sodann zu klären, ob die Provisionsforderung des Klägers begründet war und ob der Kläger aus einem obsiegenden Urteil noch erfolgreich hätte gegen die GmbH vollstrecken können, wenn der Beklagte innerhalb angemessener Frist nach seiner Beauftragung Klage gegen die richtige Partei erhoben hätte. Deshalb ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Brandes Kirchhof Schmitz Zugehör Kref t