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BGH · ix zr 152/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ix zr 152/74

Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist wird zurück-gewiesen. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10. sei in den vergangenen Jahren mehrfach über die Bedeutung des Fristenwesens belehrt und durch Stichproben hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit immer wieder überwacht worden. Zur Glaubhaftmachung dieses Sachverhalts hat sich die Klägerin auf eidesstattliche Versicherungen des Rechtsanwalts Dr. HflBl and der Angestellten B. Auf Anregung des Senats haben die Prozeßbevollmächtigten die Handakten in den Sachen der Eheleute gegen Rhein- Der Vortrag der Klägerin schließt nicht aus, daß die Versäumung der Beyisionsbegründungsfrist auch auf ein Verschulden ihrer Prozeßbevollmächtigten zurückzuführen ist (§§ 233 Abs.1, 232 Abs. 2 ZPO). sei eine derart erfahrene und auch zuverlässig erprobte Kraft gewesen, daß ihr die selbständige Führung des Fristenkalenders und die Überwachung der büromäßigen Bearbeitung der Fristsachen hätte übertragen werden dürfen. getragene Revisionsbegründungsfrist nicht als eine solohe für die Klägerin und ihren Ehemann, Die behauptete «Absendung der Revieioneschrift am den Bundesgerichtshof in der Sache des Ehemannes ist nicht glaubhaft gemaoht. Oktober 1975 verlängerten Revisionsbegründungsfrist in der Sache der Klägerin Anfang Januar 1975 unterließ die Angestellte B, die Notierung von Vorfristen, Zum Fristablauf am 31» Oktober 1975 legte sie weder die Handakten vor noch sorgte sie in sonstiger Weise für die rechtzeitige Bearbeitung dieser Fristsache, Ein Erledigungsvermerk im Fristenkalender fehlt. Oktober 1975 vermerkten Fristen ge-schehen ist, hat die Klägerin nicht dargetan. ist mit den Anforderungen, die an eine erfahrene, als zuverlässig erprobte Kraft zu stellen sind, schlechterdings nicht zu vereinbaren. Deshalb hätte die Klägerin im einzelnen die Maßnahmen dartun müssen, die ihre Prozeßbevollmächtigten zur laufenden Überwachung des Büropersonals, insbesondere der Angestellten B., getroffen hatten, um die zuverlässige Bearbeitung von Fristsachen sicherzusteilen. sei in den vergangenen Jahren mehrfach über die Bedeutung des Fristenwesens belehrt und durch Stichproben hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit überwacht worden, reicht dazu nicht aus. selbst die Gründe für dieses augenfällige Versagen bei der Bearbeitung von Fristsachen auch nur angedeutet. Diese hätten hier aber dargetan werden müssen, um den Vorwurf auBZuschließen, die Prozeßbevollmächtigten hätten durch eine wirksamere Überwachung das Fehlverhalten der Angestellten B.

Zitierte Normen: § 209 BEG § 233 ZPO
FristRevisionsbegründungsfristBearbeitungzuverlässigHandaktenKlägerinProzeßbevollmächtigtenAngestellte

Volltext der Entscheidung

2434 072
BUNDESGERICHTSHOF
ix zr 152/74	BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 Anna
Straße flR
Klägerin und Rerisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
 Er
gegen
 Land RHEINLAND - PFALZ,
vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Mainz, Kaiser-Friedrich-Straße 1,
j
Beklagten und Revisionsheklagten
 Der IX• Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 1976 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Puchs, Br. Thumm und Dr. Lang
 beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist wird zurück-gewiesen.
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10. Zivilsenats - EntschädigungsSenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. Juni 1974 wird verworfen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger.
Gründe
 Das Berufungsurteil wurde der Klägerin am 26. Juni 1974 zugestellt. Am 24. Dezember 1974 legte sie Revision ein. Die Begründungsfrist wurde bis 31. Oktober 1975 verlängert. Die Klägerin begründete das Rechtsmittel erst am 20. November 1975. Gleichzeitig beantragte sie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist. Dazu macht sie geltend:
Am 6. November 1975 habe der Vorsitzende des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs die Prozeßbevollmächtigten davon benachrichtigt, daß die Revision nicht begründet
 
worden sei. Folgendes habe sich herausgestellt:
Im Fristenkalender 1973 sei im Januar eingetragen: "Rev.begr. Birneles/ERP" und dabei vermerkt: "verl.31 . 10.75", dann unter dem 31« Oktober 1973 "Revisionsbegr. SlHlV Anna/LRP"* Diese Frist sei nicht gelöscht, eine Vorfrist - entgegen allgemeiner Weisung - nicht eingetragen und die Handakte am 31. Oktober 1975 nicht vorgelegt worden.
Die Fristenkontrolle im Büro der Prozeßbevollmächtigten obliege seit Herbst 1970 der Angestellten B.
Diese sei am 1. April 1969 als ausgebildete Anwaltsgehilfin eingetreten und von der langjährigen Bürovorstehe-rin in das Fristenwesen besonders sorgfältig eingearbeitet worden, wobei sie sich als zuverlässig bewährt habe. Sie versehe alle Eingänge mit dem Eingangsstempel und lege sie vor. Die Fristberechnung erfolge handschriftlich durch die Prozeßbevollmächtigten, die Notierung der Fristen und der Vorfristen durch Frau B. Sie sorge für die richtige Aktenführung, die Abheftung in den Akten und die Wiedervorlage beim Anwalt, erinnere an bevorstehenden Fristablauf, kontrolliere das Fertigmachen und Absenden, lösche die Fristen im Kalender nach Erledigung und vermerke es in den Handakten. Frau B. sei in den vergangenen Jahren mehrfach über die Bedeutung des Fristenwesens belehrt und durch Stichproben hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit immer wieder überwacht worden.
Zur Glaubhaftmachung dieses Sachverhalts hat sich die Klägerin auf eidesstattliche Versicherungen des Rechtsanwalts Dr. HflBl and der Angestellten B. berufen. Auf Anregung des Senats haben die Prozeßbevollmächtigten die Handakten in den Sachen der Eheleute	gegen	Rhein-
land-Pfalz zur weiteren Glaubhaftmachung vorgelegt.
 
Die Klägerin meint, die Fristversäumnis beruhe nicht auf einer fehlerhaften Büroorganisation, sondern auf einer Kette unglücklicher Umstände und auf Fehlern des Büropersonals»
Das Wiedereinsetzungsgesuch ist zulässig (§ 209 Abs. 1 BEG, §§ 233 Abs. 1, 234, 236 ZPO), aber nicht begründet. Der Vortrag der Klägerin schließt nicht aus, daß die Versäumung der Beyisionsbegründungsfrist auch auf ein Verschulden ihrer Prozeßbevollmächtigten zurückzuführen ist (§§ 233 Abs. 1, 232 Abs. 2 ZPO).
Ein Rechtsanwalt darf gewisse, minder bedeutsame Aufgaben wie zu dem Beispiel die Führung des Fristenkalenders einem gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Angestellten übertragen (vgl. u.a. BGHZ 43, 148 = VersR 1965, 498;
VersR 1970, 324 m.w.Hachw.; VersR 1972, 557). Die Klägerin hat nicht dargetan, die Angestellte B. sei eine derart erfahrene und auch zuverlässig erprobte Kraft gewesen, daß ihr die selbständige Führung des Fristenkalenders und die Überwachung der büromäßigen Bearbeitung der Fristsachen hätte übertragen werden dürfen.
Wie der Senat in der Sache des Ehemannes der Klägerin Egon	./. Land Rheinland-Pfalz - IX ZR
158/75 -, auf die verwiesen wird, ausgeftihrt hat, sind der Angestellten B. bei der Bearbeitung der Revisionssachen der Eheleute SflHMmehrere schwerwiegende Fehler unterlaufen. Entgegen einer allgemeinen Weisung und der besonderen Anordnung vom 23. Dezember 1974 legte sie keine Handakten für Egon	an	und	kennzeich-
nete die im Fristenkalender für den 24. Januar 1975 ein-
 
getragene Revisionsbegründungsfrist nicht als eine solohe für die Klägerin und ihren Ehemann, Die behauptete «Absendung der Revieioneschrift am den Bundesgerichtshof in der Sache des Ehemannes ist nicht glaubhaft gemaoht. Bei Eintragung der zu dem 31. Oktober 1975 verlängerten Revisionsbegründungsfrist in der Sache der Klägerin Anfang Januar 1975 unterließ die Angestellte B, die Notierung von Vorfristen, Zum Fristablauf am 31» Oktober 1975 legte sie weder die Handakten vor noch sorgte sie in sonstiger Weise für die rechtzeitige Bearbeitung dieser Fristsache, Ein Erledigungsvermerk im Fristenkalender fehlt. Was mit den übrigen für den 31. Oktober 1975 vermerkten Fristen ge-schehen ist, hat die Klägerin nicht dargetan.
Dieses Fehlverhalten der Angestellten B. ist mit den Anforderungen, die an eine erfahrene, als zuverlässig erprobte Kraft zu stellen sind, schlechterdings nicht zu vereinbaren. Deshalb hätte die Klägerin im einzelnen die Maßnahmen dartun müssen, die ihre Prozeßbevollmächtigten zur laufenden Überwachung des Büropersonals, insbesondere der Angestellten B., getroffen hatten, um die zuverlässige Bearbeitung von Fristsachen sicherzusteilen. Die summarische Behauptung, die Frau B. sei in den vergangenen Jahren mehrfach über die Bedeutung des Fristenwesens belehrt und durch Stichproben hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit überwacht worden, reicht dazu nicht aus. Außerdem haben weder die Klägerin noch Rechtsanwalt Dr, HflBl noch die Angestellte B. selbst die Gründe für dieses augenfällige Versagen bei der Bearbeitung von Fristsachen auch nur angedeutet. Diese hätten hier aber dargetan werden müssen, um den Vorwurf auBZuschließen, die Prozeßbevollmächtigten hätten durch eine wirksamere Überwachung das Fehlverhalten der Angestellten B. verhindern und damit die zuverlässige Bearbeitung der Fristsachen sicherstellen können. Die An-
nähme eines reinen Büroversehens scheidet damit aus« Aus diesem Grunde ist ein unabwendbarer Zufall, wie ihn § 233 Abs« 1 ZPO für die Wiedereinsetzung voraussetzt, zu verneinen«
Mai
 Henkel
Puchs
 Br. Thurnrn
 Br« Lang