Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Dr. Thumm und Dr. Lang für Recht erkannt: Von Rechts wegen Tatbestand Der 1906 geborene Kläger verlor durch die Judenverfolgung während des zweiten Weltkrieges seine erste Ehefrau und sechs Kinder. Im Januar 1964 bat sein Bevollmächtigter die Entschädigungsbehörde, ausnahmsweise den Lebensschadensanspruch nach den beiden ältesten Kindern vor dem Gesundheits-Schadensanspruch des Klägers zu erledigen. Die Klageschrift genügt den Anforderungen nach § 209 Abs. 1 BEG, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und ihre Zustellung hat die Klagefrist des § 210 BEG gewahrt, obwohl der Klageantrag seinem Wortlaut nach nur auf Aufhebung des Bescheids vom 18. Mit dem danach angefochtenen Bescheid hat die Behörde über dessen Wortlaut hinaus für die Zeit ab 1. Es wird verdeutlicht durch das Vorbringen, mit dem der Kläger diesen Antrag begründet hat. Danach hätte der Kläger, wie § 210 BEG das vorsieht, beantragen müssen, das beklagte Land zur Zahlung der Beträge zu verurteilen, die es ihm nach seiner Meinung zu Unrecht vorenthalten hat und auch für die Zukunft verweigert. Den Widerrufsvorbehalt, den die Behörde bei Zuerkennung der Hinterbliebenenrente in den Bescheiden vom 5« Juni 1964 und 30. November 1965, mit dem die Behörde von ihrem Vorbehalt Gebrauch gemacht hat, genügt als Widerruf sbescl^pid den formellen Anforderungen der §§ 202 Satz 2, 203, 204 Abs. 2 BEG. Ob er gerechtfertigt ist, hängt davon ab, ob die Entschädigung für Gesundheitsschaden nach den materiell-rechtlichen Bestimmungen des Bundesentschädigungs-gesetzes den früher festgesetzten Anspruch des Klägers auf Hinterbliebenenrente für die Zeit bis 31. Seiner Prüfung, wie sich die Zuerkennung der Entschädigung für Gesundheitsschaden auf den Hinterbliebenenanspruch des Klägers auswirkt, legt es mit Recht erst für die Zeit ab 1. Dezember 1966 zuerkannten Eltemrentenanspruch des Klägers nicht mehr herleiten, als sich ohnehin aus den §§ 21, 141 d Abs.1, 206, 206 a BEG ergibt, allerdings ohne die Beschränkungen des § 21 der 1. August 1965 hat das Berufungsgericht die Voraussetzung des § 17 Abs. 1 Nr. 5 BEG a.F. nicht feststellen können, daß die Tochter Frieda, falls sie noch lebte, den Kläger ganz oder auch nur überwiegend unterhalten hätte. Ein Anspruch auf Lebensschadensrente bestehe nämlich dann nicht, wenn die Bedürftigkeit des Antragstellers allein auf seiner eigenen Verfolgung beruhe und deshalb für ihn ein Anspruch auf Entschädigung bestehe. Eine andere Beurteilung sei gerechtfertigt, wenn die allein auf einem verfolgungsbedingten Gesundheitsschaden beruhende Bedürftigkeit durch die für den Gesundheitsschaden gewährte Entschädigung nicht ausgeglichen werde. Gehe man davon aus, dann hätte die 1930 geborene Tochter Frieda im Falle ihres Überlebens den Kläger, seine Bedürftigkeit unterstellt, in der Zeit bis 31. August 1965 einen Anspruch des Klägers auf Elternrente gemäß § 17 Abs. 1 Nr, 5 BEG a.F. deswegen, weil darin neben der für den gleichen Zeitraum zuerkannten Entschädigung für Gesundheitsschaden eine unzulässige Doppelentschädigung zu sehen wäre. Inzwischen hat der Bundesgerichtshof jedoch in seinem Urteil RzW 1972, 338 dargelegt, daß im Hinblick auf die durch Art. I Nr. 82 BEG-SchlußG eingeführten umfassenden Konkurrenzregeln der §§ 141 d - k BEG ein Lebensschadensanspruch nicht mehr untir dem Gesichtspunkt der Doppelentschädigung verneint werden kann. Aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen kann daher der Anspruch des Klägers auf Hinterbliebenenrente nach § 17 Abs. 1 Nr. 5 BEG a.F. für die Zeit vom 1. Insoweit hat das Berufungsgericht Bedürftigkeit des Klägers nicht feststellen können. November 1965 zuerkannte Gesundheitsschadensrente lasse für sich allein nicht auf die Bedürftigkeit des Klägers schließen. In diesem Zusammenhang müsse erwähnt werden, daß sich die Bedürftigkeit des Klägers hier nur nach seinen eigenen Bedürfnissen beurteile und daß Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seiner zweiten Ehefrau und den Kindern aus der zweiten Ehe unberücksichtigt bleiben müßten. Dezember 1966 nur dann widerrufen werden könnte, wenn durch die Gewährung der Entschädigung für Gesundheitsschaden die Bedürftigkeit nachträglich weggefallen wäre (§21 BEG), werden die Erwägungen des Berufungsgerichts den vom Bundesgerichtshof RzW 1970, 405 dargelegten Grundsätzen für die Bedürftigkeitsprüfung nicht gerecht. Daß es auf den Unterhaltsbedarf der Ehefrau und der Kinder des Klägers nicht ankommt, ist richtig. Nicht geprüft ist auch, mit welchem Betrag in der Landeswährung die dem Kläger in Deutscher Mark zuerkannten Entschädigungsleistungen für Gesundheitsschaden zugeflossen sind. Die Entschädigung für Gesundheitsschaden ist dem Kläger erst im November 1965 zuerkannt worden. Sie spielt daher bei der Prüfung der nach § 17 Abs. 1 Nr. 5 BEG a.F. für die Zeit bis 31. wiegend unterhalten hätte, keine Rolle, Die nach § 17 Abs. 1 Nr. 5 BEG alter und neuer Fassung erhebliche Bedürftigkeit ist keinesfalls rückwirkend beseitigt worden (vgl. Eine rückwirkende Beseitigung der Voraussetzung des § 17 Abs. 1 Nr. 5 BEG kann auch nicht deswegen angenommen werden, weil sich der Kläger vor der Zuerkennung der Hinterbliebenenrente damit einverstanden erklärt hat, sich bei späterer Gewährung einer Entschädigung für Gesundheitsschaden so behandeln zu lassen, als ob der GesundheitsSchadensbescheid vor dem Lebensschadensbescheid ergangen wäre. Weder sein Wortlaut noch der sonstige Inhalt der beiden Bescheide bieten einen Anhalt dafür, daß die Behörde auf Grund der vorangegangenen Erklärung des Klägers aus einer späteren Entschädigung für Gesundheitsschaden gegen die festgesetzte Hinterbliebenenrente mehr herleiten wollte, als sich aus den sachlichen Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes ergibt. Dies scheidet aber schon deswegen aus, weil dem Kläger nur die Mindestrente des § 19 BEG für einen Elternteil zuerkannt worden ist. Die Hinterbliebenenrente für diese Zeit, die der Beklagte zurückgefordert und durch Verrechnung mit der Entschädigung für Gesundheitsschaden beigetrieben hat, steht dem Kläger nach dem unanfechtbaren Bescheid vom 30. Vor Dezember 1965 kann jedoch von einer Erfüllung des Gesundheitsschadensanspruchs keine Rede sein, da der Festsetzungsbescheid dem Kläger erst am 6. Durch Verrechnung mit der Entschädigung für Ge-sundheitsschaden hat die Behörde die Hinterbliebenenrente für die Zeit vom 1. Für die Zeit bis November 1965 ergibt dieä bei einer Monatsrente von zuletzt 147 DM eine Summe von 11.610 DM, die der Beklagte an den Kläger zu zahlen hat.
2378 084 j i#“ f\t / BUNDESG ERIG HT S H 0 F IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 152/73 URTEIL Verkündet am 23# Juni 1977 Pohl, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Josef L - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt gegen Land Hessen , vertreten durch den Hessischen Sozialminister, Wiesbaden, Luisenstraße 7, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Dr. Thumm und Dr. Lang für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 26. Juni 1970 aufgehoben und das Urteil der 3. Entschädigungskammer des Landgerichts Darmstadt vom 15.^November 1966 teilweise geändert. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.610 DM zu zahlen. Im übrigen wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei• Von Rechts wegen Tatbestand Der 1906 geborene Kläger verlor durch die Judenverfolgung während des zweiten Weltkrieges seine erste Ehefrau und sechs Kinder. Im Januar 1964 bat sein Bevollmächtigter die Entschädigungsbehörde, ausnahmsweise den Lebensschadensanspruch nach den beiden ältesten Kindern vor dem Gesundheits-Schadensanspruch des Klägers zu erledigen. Er sei mit einem ausdrücklichen Vorbehalt einverstanden, "daß im Falle eines Gesundheitsschadens eine Abänderung eines Lebensschadensbe-scheides nachträglich erfolgen kann, wobei zu Grunde gelegt wird, daß der Gesundheitsschaden vor dem Lebensschadensbescheid ergangen ist”. Mit Bescheid vom 5. Juni 1964 sprach die Entschädigungsbehörde dem Kläger wegen des Todes seiner 1930 geborenen Tochter Frieda neben einer Kapitalentschädigung ab 1. November 1953 die Mindestrente für einen überlebenden Elternteil zunächst bis 31. Dezember 1963 zu. Durch weiteren Bescheid vom 30. September 1965 verlängerte sie die Rentenzahlung bis 31. Dezember 1966 und stellte die Weitergewährung bei Nachweis der Bedürftigkeit in Aussicht. Beide Bescheide enthalten folgenden Vorbehalt: "Für den Fall, daß dem Antragsteller Entschädigungsleistungen wegen Schadens an Körper oder Gesundheit oder wegen Schadens im beruflichen oder wirtschaftlichen Fortkommen gewährt werden, bleibt Vorbehalten, diesen Bescheid zu widerrufen und über den Hinterbliebenenanspruch neu zu erkennen, sowie eine dadurch eintretende Überzahlung zurückzufordem bzw. mit der Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit oder wegen Schadens im beruflichen oder wirtschaftlichen Fortkommen zu verrechnen.” Mit Bescheid vom 2. November 1965 erkannte die Entschädigungsbehörde dem Kläger für eine verfolgungsbedingte Minderung seiner Erwerbsfähigkeit um 50 % ab 1. Januar 1945 neben Heilfürsorge 10.860 DM KapitalentSchädigung und ab 1. November 1953 eine monatliche Rente zu. Von den Rückständen behielt sie 11.904 DM ein. Dies entsprach dem "Renteneinstellungs-und Rückforderungsbescheid” vom 18. November 1965, in dem die Behörde die Zahlung der Hinterbliebenenrente9 weil der Anspruch nach § 18 Nr. 4 (jetzt Nr. 5) der 1. DV-BEG erloschen sei, mit Wirkung vom 1. Mai 1958 einstellte, die in der Zeit vom 1. Mai 1958 bis 31. Januar 1966 insgesamt gezahlten 11.904 DM zurückforderte und ihre Einbehaltung f) / (A. ¥- von der zugesprochenen Entschädigung für Gesundheitsschaden anordnete. Die beiden Bescheide vom 2. und 18. November 1965 sind dem Kläger am 6. Dezember 1965 zugestellt worden. Die am 26. Mai 1966 erhobene und auf Aufhebung des Bescheids vom 18. November 1965 gerichtete Klage blieb beim Landgericht und beim Berufungsgericht ohne Erfolg. Mit der Revision beantragt der Kläger, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das beklagte Land läßt sich nicht vertreten. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht geht von der Zulässigkeit der Klage aus. Das ist nicht zu beanstanden. Die Klageschrift genügt den Anforderungen nach § 209 Abs. 1 BEG, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und ihre Zustellung hat die Klagefrist des § 210 BEG gewahrt, obwohl der Klageantrag seinem Wortlaut nach nur auf Aufhebung des Bescheids vom 18. November 1965 gerichtet ist. Mit dem danach angefochtenen Bescheid hat die Behörde über dessen Wortlaut hinaus für die Zeit ab 1. Mai 1958 die frühere Bewilligung einer Eltemrente widerrufen, den Antrag auf diese Elternrente abgelehnt und 11.904 DM zurückgefordert. Diesen Rückzahlungsanspruch hat sie in dem gleichzeitig zugestellten Bescheid vom 2. November 1965 in der Weise durchgesetzt, daß sie ihn, so wie in dem Bescheid vom 18. November 1965 angeordnet, voll mit den zuerkannten Geldleistungen für Gesundheitsschaden verrechnete. Die Klage richtet sich gegen alle diese Entscheidungen der Behörde. Dies kommt schon in dem Antrag, den Bescheid vom 18. November 1965 aufzuheben, zu dem Ausdruck. Es wird verdeutlicht durch das Vorbringen, mit dem der Kläger diesen Antrag begründet hat. Er hat mit rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen ausgeführt, daß ihm nach seiner Meinung auch ab 1. Mai 1958 die früher zu-erkannte Hinterbliebenenrente ohne zeitliche Grenze zusteht. Danach hätte der Kläger, wie § 210 BEG das vorsieht, beantragen müssen, das beklagte Land zur Zahlung der Beträge zu verurteilen, die es ihm nach seiner Meinung zu Unrecht vorenthalten hat und auch für die Zukunft verweigert. Daß der Kläger einen solchen Leistungsantrag bisher nicht formuliert hat, steht jedoch der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. In welchem Umfang er die Entscheidung der Entschädigungsbehörde anficht, läßt seine Klage erkennen. Der auf Aufhebung des angefochtenen Bescheids gerichtete Antrag ist zwar nicht sachdienlich, aber bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Auch Gegenstand und Grund des erhobenen Anspruchs hat der Kläger hinreichend bestimmt angegeben. Die Klage ist daher zulässig (vgl. BGH RzV 1957, 203 Nr. 40; 1963, 470 Nr. 34; 1974, 215). Der Kläger kann, soweit der Senat nicht abschließend entscheidet, noch vor dem Berufungsgericht den sachdienlichen Leistungsantrag stellen. Den Widerrufsvorbehalt, den die Behörde bei Zuerkennung der Hinterbliebenenrente in den Bescheiden vom 5« Juni 1964 und 30. September 1965 gemacht hat, sieht das Berufungsgericht mit Recht als zulässig an. Ob sich dies schon aus der vorausgegangenen Einverständniserklärung des Klägers ergibt, kann auf sich beruhen. Der Vorbehalt war auch ohne dieses Einverständnis nach dem Gesetz zulässig. Dies ergibt sich für den Vorbehalt im Bescheid vom 5. Juni 1964 aus §§ 195 Abs. 2 Nr. 2, 202 BEG a.F. (vgl. BGH RzW I960, 500; 1961, 274; 1963, 409; 1964, 516), nicht aus § 177 a BEG, der erst am 18. September 1965 in Kraft getreten ist (Art. I Nr. 106, Art. XII Nr. 6 BEG-SchlußG). Ob sich daraus ohne weiteres auch die Zulässigkeit des gleichlautenden Vorbehalts in dem Verlängerungsbescheid vom 30. September 1965 ergibt, bedarf keiner Entscheidung. Der Vorbehalt ist auch nach § 177 a BEG zulässig (vgl. BGH RzW 1969, 208). Die Gewährung von Entschädigung für Gesundheitsschaden, die den Widerruf der Hinterbliebenenrente ermöglichen sollte, war noch ungewiß. Der Bescheid vom 18. November 1965, mit dem die Behörde von ihrem Vorbehalt Gebrauch gemacht hat, genügt als Widerruf sbescl^pid den formellen Anforderungen der §§ 202 Satz 2, 203, 204 Abs. 2 BEG. Ob er gerechtfertigt ist, hängt davon ab, ob die Entschädigung für Gesundheitsschaden nach den materiell-rechtlichen Bestimmungen des Bundesentschädigungs-gesetzes den früher festgesetzten Anspruch des Klägers auf Hinterbliebenenrente für die Zeit bis 31. Dezember 1966 beeinträchtigt (vgl. BGH RzW 1964, 516; 1969, 568). Davon geht auch das Berufungsgericht aus. Seiner Prüfung, wie sich die Zuerkennung der Entschädigung für Gesundheitsschaden auf den Hinterbliebenenanspruch des Klägers auswirkt, legt es mit Recht erst für die Zeit ab 1. September 1965 die am 18. September 1965 in Kraft getretene Fassving des § 17 Abs. 1 Nr. 5 BEG (Art. I Nr. 12 b, XII Nr. 6 BEG-SchlußG; § 22 b der 1. DV-BEG; vgl. BGH RzW 1966, 181 Nr. 20), für die vorhergehende Zeit die alte Fassung dieser Vorschrift zugrunde. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann der Beklagte Jedoch aus dem Vorbehalt gegenüber dem bis 31. Dezember 1966 zuerkannten Eltemrentenanspruch des Klägers nicht mehr herleiten, als sich ohnehin aus den §§ 21, 141 d Abs. 1, 206, 206 a BEG ergibt, allerdings ohne die Beschränkungen des § 21 der 1. DV-BEG (vgl. BGH RzW 1969, 568). Für die Zeit vom 1. Mai 1958 bis 31. August 1965 hat das Berufungsgericht die Voraussetzung des § 17 Abs. 1 Nr. 5 BEG a.F. nicht feststellen können, daß die Tochter Frieda, falls sie noch lebte, den Kläger ganz oder auch nur überwiegend unterhalten hätte. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob der Kläger während dieser Zeit bedürftig gewesen sei. Ein Anspruch auf Lebensschadensrente bestehe nämlich dann nicht, wenn die Bedürftigkeit des Antragstellers allein auf seiner eigenen Verfolgung beruhe und deshalb für ihn ein Anspruch auf Entschädigung bestehe. Sonst würde der Antragsteller für denselben Schaden unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten wirtschaftlich mindestens teilweise doppelt entschädigt. Das sei nicht der Wille des Gesetzes. Den Kläger hätten nicht die verfolgungsbedingte Aufgabe seiner beruflichen Tätigkeit in seiner Heimat und der Verlust seines Handwerkzeuges daran gehindert, in Israel wieder voll erwerbstätig zu sein und Einkünfte zu erzielen, sondern allein sein schlechter Gesundheitszustand. Dieser sei verfolgungsbedingt und der Kläger werde für die darauf beruhende Minderung seiner Erwerbsfähigkeit um 50 % durch Kapitalentschädigung und Rente voll entschädigt. Eine daneben gewährte Entschädigung für Schaden an Leben wäre infolgedessen eine doppelte Entschädigung für denselben Schaden. Eine andere Beurteilung sei gerechtfertigt, wenn die allein auf einem verfolgungsbedingten Gesundheitsschaden beruhende Bedürftigkeit durch die für den Gesundheitsschaden gewährte Entschädigung nicht ausgeglichen werde. Dabei sei zu unterstellen, daß der Hinterbliebene die Entschädigung für Gesundheitsschaden als Rente von dem Zeitpunkt an erhalten habe, zu dem der Gesundheitsschaden entstanden sei. Gehe man davon aus, dann hätte die 1930 geborene Tochter Frieda im Falle ihres Überlebens den Kläger, seine Bedürftigkeit unterstellt, in der Zeit bis 31. August 1965 nicht mindestens überwiegend unterhalten. Das Berufungsgericht verneint demnach für die Zeit bis 31. August 1965 einen Anspruch des Klägers auf Elternrente gemäß § 17 Abs. 1 Nr, 5 BEG a.F. deswegen, weil darin neben der für den gleichen Zeitraum zuerkannten Entschädigung für Gesundheitsschaden eine unzulässige Doppelentschädigung zu sehen wäre. Es konnte sich dafür zwar auf die von ihm angeführten älteren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs beru- * fen. Inzwischen hat der Bundesgerichtshof jedoch in seinem Urteil RzW 1972, 338 dargelegt, daß im Hinblick auf die durch Art. I Nr. 82 BEG-SchlußG eingeführten umfassenden Konkurrenzregeln der §§ 141 d - k BEG ein Lebensschadensanspruch nicht mehr untir dem Gesichtspunkt der Doppelentschädigung verneint werden kann. Dies gilt auch für die Zeit bis 31. August 1965, da die §§ 141 d - k BEG i.d.F. des Art. I Nr. 82 BEG-SchlußG rückwirkend vom 1. Oktober 1953 in Kraft getreten sind (Art. XII Nr, 1 BEG-SchlußG). Aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen kann daher der Anspruch des Klägers auf Hinterbliebenenrente nach § 17 Abs. 1 Nr. 5 BEG a.F. für die Zeit vom 1. Mai 1958 bis 31. August 1965 nicht verneint werden. Das gilt auch für die Zeit ab 1. September 1965 nach § 17 Abs. 1 Nr. 5 BEG n.F.. Insoweit hat das Berufungsgericht Bedürftigkeit des Klägers nicht feststellen können. Die dem Kläger durch Bescheid vom 2. November 1965 zuerkannte Gesundheitsschadensrente lasse für sich allein nicht auf die Bedürftigkeit des Klägers schließen. Hinzu komme, daß der Kläger trotz wiederholter Auflagen seine Bedürftigkeit nicht habe nachweisen können. Die Tatsache,* daß er keine laufende Unterstützung durch Geldzahlungen aus öffentlichen israelischen Mitteln erhalte, beweise, daß er einer solchen Unterstützung neben der Rente wegen Gesundheitsschadens offensichtlich nicht bedürfe. Dabei möge dahingestellt bleiben, ob der 1946 geborene Sohn aus der zweiten Ehe den Kläger seit 1965 unterstützt habe. In diesem Zusammenhang müsse erwähnt werden, daß sich die Bedürftigkeit des Klägers hier nur nach seinen eigenen Bedürfnissen beurteile und daß Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seiner zweiten Ehefrau und den Kindern aus der zweiten Ehe unberücksichtigt bleiben müßten. Abgesehen davon, daß die Festsetzung des Eltemrenten-anspruchs für die Zeit bis 31. Dezember 1966 nur dann widerrufen werden könnte, wenn durch die Gewährung der Entschädigung für Gesundheitsschaden die Bedürftigkeit nachträglich weggefallen wäre (§21 BEG), werden die Erwägungen des Berufungsgerichts den vom Bundesgerichtshof RzW 1970, 405 dargelegten Grundsätzen für die Bedürftigkeitsprüfung nicht gerecht. Daß es auf den Unterhaltsbedarf der Ehefrau und der Kinder des Klägers nicht ankommt, ist richtig. Maßgebend ist der volle Unterhaltsbedarf des Klägers, der sich nach seiner Lebensstellung richtet. Den zur Befriedigung dieses Bedarfs erforderlichen Betrag in der Landeswährung hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Nicht geprüft ist auch, mit welchem Betrag in der Landeswährung die dem Kläger in Deutscher Mark zuerkannten Entschädigungsleistungen für Gesundheitsschaden zugeflossen sind. Mit anderer Begründung kann die Entscheidung des Berufungsgerichts auch nicht teilweise aufrecht erhalten werden. Die Entschädigung für Gesundheitsschaden ist dem Kläger erst im November 1965 zuerkannt worden. Sie spielt daher bei der Prüfung der nach § 17 Abs. 1 Nr. 5 BEG a.F. für die Zeit bis 31. August 1965 erheblichen Frage, ob die getötete Tochter im Falle ihres Überlebens den Kläger mindestens über- - 10 wiegend unterhalten hätte, keine Rolle, Die nach § 17 Abs. 1 Nr. 5 BEG alter und neuer Fassung erhebliche Bedürftigkeit ist keinesfalls rückwirkend beseitigt worden (vgl. BGH RzW 1970, 405). Eine rückwirkende Beseitigung der Voraussetzung des § 17 Abs. 1 Nr. 5 BEG kann auch nicht deswegen angenommen werden, weil sich der Kläger vor der Zuerkennung der Hinterbliebenenrente damit einverstanden erklärt hat, sich bei späterer Gewährung einer Entschädigung für Gesundheitsschaden so behandeln zu lassen, als ob der GesundheitsSchadensbescheid vor dem Lebensschadensbescheid ergangen wäre. Von diesem Einverständnis hat die Entschädigungsbehörde mit dem Widerrufsvorbehalt in ihren Bescheiden vom 5. Juni 1964 und 30. September 1965 keinen Gebrauch gemacht. Der Vorbehalt ist in dem«jeweils verwendeten Bescheidformular vorgedruckt. Weder sein Wortlaut noch der sonstige Inhalt der beiden Bescheide bieten einen Anhalt dafür, daß die Behörde auf Grund der vorangegangenen Erklärung des Klägers aus einer späteren Entschädigung für Gesundheitsschaden gegen die festgesetzte Hinterbliebenenrente mehr herleiten wollte, als sich aus den sachlichen Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes ergibt. Die Entschädigung für Gesundheitsschaden könnte somit für die Zeit vor ihrer Gewährung allenfalls dazu führen, daß der Hundertsatz der zuerkannten Hinterbliebenenrente herabgesetzt wird (§§ 141 d Abs. 1, 18 Abs. 2 BEG). Dies scheidet aber schon deswegen aus, weil dem Kläger nur die Mindestrente des § 19 BEG für einen Elternteil zuerkannt worden ist. Erst die Erfüllung des GesundheitsSchadensanspruchs kann somit dem Hinterbliebenenanspruch durch Beseitigung der Bedürftigkeit des Klägers für die Zukunft die Grundlage entzogen haben. Für die Zeit vorher konnte die Entschädigungsbehörde die Zuerkennung der Hinterbliebenenrente nicht mit Erfolg widerrufen. Die Hinterbliebenenrente für diese Zeit, die der Beklagte zurückgefordert und durch Verrechnung mit der Entschädigung für Gesundheitsschaden beigetrieben hat, steht dem Kläger nach dem unanfechtbaren Bescheid vom 30. September 1965 zu. Insoweit ist die Sache zu Gunsten des Klägers entscheidungsreif. Wann die Entschädigung für Gesundheitsschaden an den Kläger gezahlt worden ist, ist nicht festgestellt.- Vor Dezember 1965 kann jedoch von einer Erfüllung des Gesundheitsschadensanspruchs keine Rede sein, da der Festsetzungsbescheid dem Kläger erst am 6. Dezember 1965 zugestellt worden ist. Mindestens bis November 1965 steht dem Kläger die ihm für die Zeit bis 31. Dezember 1966 zuerkannte Hinterbliebenenrente zu. Durch Verrechnung mit der Entschädigung für Ge-sundheitsschaden hat die Behörde die Hinterbliebenenrente für die Zeit vom 1. Mai 1958 bis 31. Januar 1966, insgesamt 11.904 DM, wieder eingezogen. Für die Zeit bis November 1965 ergibt dieä bei einer Monatsrente von zuletzt 147 DM eine Summe von 11.610 DM, die der Beklagte an den Kläger zu zahlen hat. Der Senat kann den Beklagten zu dieser Zahlung verurteilen, obwohl der Kläger ein Leistungsurteil nicht ausdrücklich beantragt hat. Daß der Kläger mindestens die Herauszahlung der bei der Entschädigung für Gesundheitsschaden einbehaltenen 11.904 DM erreichen will, läßt sich seinem Vorbringen mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen. i Juri <?C 7 ' Ob dem Kläger ab 1. Dezember 1965 die Hinterbliebenenrente noch zusteht, hängt von seiner Bedürftigkeit ab, die das Berufungsgericht erneut prüfen muß. Mai Zorn Henkel Dr. Thumm Dr. Lang %