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BGH · IX ZR 152/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 152/72

3. Juli 1975 Pohl, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesverwaltungsamt in Köln, Beklagte und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr« Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 1973 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Dr. Thumm und Portmann für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 19* Juni 1972 aufgehoben* Von Rechts wegen Tatbestand Die Beklagte gewährte** der Klägerin durch Bescheid vom 26* Juni 1967 neben Kapitalentschädigung und Rente Anspruch auf Heilverfahren für ■'1. Dezember 1969 beim Generalkonsulat der Bundesrepublik in Antwerpen eingegangene Schreiben des Ehemanns der Klägerin den Anforderungen» die an eine wirksame Anmeldung von Erstattungsansprüchen im Sinne des § 10 Abs. 1 2. DV-BEG und Art. VI Nr. 1 Abs.4 BEG-SchluBG zu stellen seien; eine Substanti-ierung innerhalb der Frist des Art. VIII Abs. 1 Satz 1 BEG-SchluBG sei nicht notwendig gewesen. Da das Bundesverwaltungsamt die Klägerin durch ein mit dem Bescheid vom 26. Das Berufungsurteil kann jedoch deshalb keinen Bestand haben, weil die von der Revision gerügte Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht nicht gerechtfertigt ist.

Zitierte Normen: § 190a BEG
GeneralkonsulatLandgerichtKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2531 045
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 152/72	URTEIL	Verkündet	am
3. Juli 1975 Pohl,
 Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesverwaltungsamt in Köln,
 Beklagte und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr«
gegen
 Eugenia
geb.
Belgien,
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 
c
Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 1973 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Dr. Thumm und Portmann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 19* Juni 1972 aufgehoben*
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen*
Das Revisionsverfahren ist gebühren-und auslagenfrei*
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Beklagte gewährte** der Klägerin durch Bescheid vom 26* Juni 1967 neben Kapitalentschädigung und Rente Anspruch auf Heilverfahren für ■'1. psychasthenisches Deportiertensyndrom, 2* Unausgeglichenheit des unbewußten Nervensystemsn •
Am 24* Dezember 1969 ging beim Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Antwerpen folgen-
 
de3 Schreiben des Ehemanns der Klägerin ein:
"Betr.: Wiedergutmachung
 Rückerstattung der Arzt- und Heilkosten • • •
Die von Ihnen festgesetzte Frist zur Einreichung der Anträge auf Rückerstattung von Arzt- und Heilkosten läuft am 31.12.1969 ab.
Ich sowie auch meine Ehefrau Eugenia geborene SUHHHHI stellen hiermit den Antrag auf Rückerstattung der Arzt- und Heilkosten, können jedoch die erforderlichen Belege erst im Januar 1970 liefern, da die uns behandelnden Ärzte alle in Winterferien sind und erst Mitte Januar wieder in Antwerpen sein werden.
Am 10. März 1970 beantragte die Klägerin wiederum beim Generalkonsulat auf einem amtlichen Formblatt Erstattung der in der Zeit von 1947 bis 1968 erwachsenen Auslagen für Arzthonorare, Arzneikosten und sonstige Heilmaßnahmen, jeweils aufgeschlüsselt nach Belegen und Beträgen, und legte 27 Rechnungen,
3 Rezepte und 5 andere Urkunden vor. Nachdem das Generalkonsulat eine vertrauensärztliche Stellungnahme eingeholt hatte, leitete es die Aktenstücke an das Bundesverwaltungsanrt weiter. Dort gingen sie am 30. April 1970 ein.
Die Beklagte lehnte den Antrag am 26. Oktober 1970 ab, weil er entgegen dem entsprechend anzuwendenden
 
§ 190 a BEG nicht bis zu dem 31« Dezember 1969 substantiiert worden sei. Die Klage auf Zahlung von 8.063»— DM wies das Landgericht ab. Auf die Berufung der Klägerin hob das Oberlandesgericht das an-gefochtene Urteil auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiter. Die Klägerin bittet» die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
 Nach Ansicht des Berufungsgerichts genügt das am 24. Dezember 1969 beim Generalkonsulat der Bundesrepublik in Antwerpen eingegangene Schreiben des Ehemanns der Klägerin den Anforderungen» die an eine wirksame Anmeldung von Erstattungsansprüchen im Sinne des § 10 Abs. 1 2. DV-BEG und Art. VI Nr. 1 Abs. 4 BEG-SchluBG zu stellen seien; eine Substanti-ierung innerhalb der Frist des Art. VIII Abs. 1 Satz 1 BEG-SchluBG sei nicht notwendig gewesen.
Das trifft zu. Da das Bundesverwaltungsamt die Klägerin durch ein mit dem Bescheid vom 26. Juni 1967 zugestelltes Merkblatt davon unterrichtet hatte» daß Anträge auf Erstattung von Heilverfahrenskosten bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung einzureichen seien» wirkte der Zugang solcher Anträge bei der zu dem Empfang bevollmächtigten Behörde wie die Einreichung beim Bundesverwaltungsamt selbst. Durch das am 24. Dezember 1969 eingegangene Schreiben waren die mit der Klage verfolgten Erstattungsansprüche ausreichend bezeichnet und deshalb wirksam innerhalb der
 
Frist des Art. VIII Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG angemeldet. Auf sie ist § 190 a Abs. 1 BEG weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden. Sie bedurften nicht der Substantiierung bis zu dem 31. Dezember 1969. Das hat der Bundesgerichtshof in dem gleichzeitig verkündeten Urteil - IX ZR 151/72 -, das den Prozeßbevollmächtigten zugestellt wird, begründet; darauf wird verwiesen.
Das Berufungsurteil kann jedoch deshalb keinen Bestand haben, weil die von der Revision gerügte Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht nicht gerechtfertigt ist. Auch insoweit wird zur Begründung auf das Urteil in der gleichliegenden Sache IX ZR 151/72 verwiesen.
Mai		Henkel		Fuchs
	Dr. Thumm		Portmann