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BGH · IX ZR 152/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 152/71

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Puchs und Dr. Lang für Recht erkannt: Sie besuchte von 1909 bis 1919 die israelitische Töchterschule, belegte anschließend einen Kurs an der Handelsschule und war ab August 1919 kaufmännische An-gestellte, zuletzt bei einer Versicherungsagentur. Sie stufte die Klägerin in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes ein und legte eine Schadenszeit vom 1. März I960; die daraus er-rechnete KapitalentSchädigung sei geringer als die im Vergleich vereinbarte, so daß eine Erhöhung der Rente entfalle. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der Angleichungsantrag der Klägerin nach Art. IV Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 Absatz 1 b BEG-SchlußG zulässig ist. Bei Abschluß des Vergleichs vom 24» August 1962 hatten die Parteien ein Ende der Schadenszeit zu dem 31. Allerdings könnten bei Abschluß eines Vergleichs Tatsachen, etwa bestimmte Einkünfte des Verfolgten in der Zeit vor der Verfolgung festgestellt sein, die die Einstufung in den mittleren Dienst rechtfertigen würden. Die darin gebrauchten Wendungen, es liege nahe, die Klägerin in den mittleren Dienst einzustufen, sie solle 250 bis 300 RM verdient haben, die Klägerin dürfte nach ihrer Berufsausbildung in den mittleren Dienst einzustufen sein, machten deutlich, daß das Gericht die maßgebenden Umstände für die Einstufung nicht als festgestellt angesehen habe. Das Oberlandesgericht hat zu Recht die Einstufung der Klägerin in eine vergleichbare Beamtengruppe einer erneuten Prüfung unterzogen. Die zulässige Anfechtung des Vergleichs hat zur Folge, daß die ganze den Berufsschäden der Klägerin regelnde Vereinbarung ihre Rechts-Wirksamkeit verlor. Die Neufestsetzung des Anspruchs auf Kapitalentschädigung für Berufsschäden bestimmt sich vielmehr nach Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 1 BEG-SchlußG, der Anspruch ist also nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung des Schlußgesetzes festzusetzen (BGH RzW 1975, 95 Nr. 31). Beschränkt ist die Neufestsetzung des Anspruchs nur insoweit, als nach Art. IV Nr. 1 Absatz 5 Satz 2 BEG-SchlußG eine Bindung an die tatsächlichen Feststellungen besteht, auf denen die frühere Entscheidung beruht. Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob und unter welchen Voraussetzungen die verbindliche Feststellung des Sachverhalts oder einzelner tatsächlicher Umstände in einem Vergleich eine Bindung im Angleichungsverfahren nach Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 2 BEG-SchlußG, der bei der Anfechtung eines Vergleichs nach Art. IV Nr. 2 entsprechend anzuwenden ist, bewirken kann (vgl. Die volle Nachprüfung führt nach Auffassung des Berufungsgerichts zur Einstufung der Klägerin in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes. Als sie 1932 als kaufmännische Angestellte entlassen worden sei, habe sie auch nicht mehr am Anfang ihrer Beruf sausübung gestanden, so daß eine bessere Einstufung auch nicht aus § 76 Abs. 1 Satz 5 BEG hergeleitet werden könne. Es habe sich jedoch auch in anderen Verfahren nie feststellen lassen, daß der Klägerin vergleichbare kaufmännische Angestellte die Voraussetzungen für eine Einstufung in den mittleren Dienst erfüllt hätten. Bei Einstufung in den einfachen Dienst ergebe sich eine Kapitalentschädigung von 20.139>89 DM« Die Rente der Klägerin sei dagegen aus einer Kapitalentschädigung von 25.868,30 IM errechnet.

Zitierte Normen: § 92 BEG
FeststellungVergleichEinstufungEinkunftRenteHamburgKlägerinDienst

Volltext der Entscheidung

2434 089
/o
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 152/71	URTEIL	Verkfiodet	am
20. Mai 1976
Pohl
 Amt8Inspektor
 alt Urkundabeamter der Geechlfuatelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Israel,
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Hr.
gegen
FREIE und HANSESTADT HAMBURG,
vertreten durch das Amt fUr Wiedergutmachung, Hamburg, Adolph-Schönfelder-Straße 5,
Beklagte und Revisionsbeklagte
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Puchs und Dr. Lang
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9* Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 17* Februar 1971 wird zurückgewiesen*
Das Verfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die 1903 in Hamburg geborene Klägerin ist Jüdin. Sie besuchte von 1909 bis 1919 die israelitische Töchterschule, belegte anschließend einen Kurs an der Handelsschule und war ab August 1919 kaufmännische An-gestellte, zuletzt bei einer Versicherungsagentur. Dort wurde sie im Mai 1932 entlassen. Von 1932 bis 1^35 war sie bei verschiedenen jüdischen Frauen- und Jugendorganisationen tätig. Im Dezember 1933 wanderte sie nach Palästina aus.
 
Die Entschädigungsbehörde gewährte ihr durch Bescheid vom 18• April 1961 wegen Schadens im beruflichen Fortkommen - privater Dienst - eine KapitalentSchädigung von 9.796 DM. Sie stufte die Klägerin in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes ein und legte eine Schadenszeit vom 1. Januar 1936 bis zu dem 31. März 1951 zugrunde. Zugleich lehnte die Behörde die Gewährung einer Berufs Schadensrente ab. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Klage. Der Rechtsstreit wurde auf Torschlag des Gerichts am 24. August 1962 durch einen Vergleich abgeschlossen. Danach verpflichtete sich die Beklagte, der Klägerin für die Zeit ab 1. März 1962 eine Berufsschadensrente zu zahlen, berechnet nach einer Schadenszeit vom 1. Januar 1936 bis zu dem 31. März 1955 unter Einstufung in den mittleren Dienst. Die Klägerin verzichtete auf eine Entscheidung über ihren gleichfalls angemeldeten Gesundheitsschaden. In einem Ausführungsvergleich berechnete die Behörde die der Rente zugrunde zu legende Kapitalentschädigung mit dem Zuschlag von 20 % gemäß § 92 Abs.2 BEG.
Am 30. November 1965 bat die Klägerin, die Regelung ihrer Berufsschadensansprüche mit Rücksicht auf die neu festgesetzten Kaufkraftwerte deB Israelpfundes zu überprüfen. Die Behörde lehnte mit Bescheid vom 16. Januar 1968 die Gewährung weiterer Entschädigungsleistungen ab. Sie hielt die Anfechtung des Vergleichs für durchgreifend, machte aber geltend, die Klägerin sei in Wahrheit in den einfachen Dienst einzustufen; bei dieser Einstufung ergebe die Umrechnung der Einkünfte der Klägerin nach den jetzt gültigen Kaufkraft-
 
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werten des israelischen Pfundes eine Schadenszeit vom 1. Januar 1936 bis zu dem 31. März I960; die daraus er-rechnete KapitalentSchädigung sei geringer als die im Vergleich vereinbarte, so daß eine Erhöhung der Rente entfalle.
Die auf Gewährung der jeweiligen Berufsschadens-höchstrente ab 1. März 1962 gerichtete Klage blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin das Klagebegehren weiter. Der Beklagte ist im Revisionsrechtszug nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
 Die Klägerin erhält die vereinbarte Rente nebst den seit Abschluß des Vergleichs gesetzlich vorgesehenen linearen Erhöhungen. Gegenstand dieses Rechtsstreits ist die Differenz zur jeweiligen Höchstrente.
Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der Angleichungsantrag der Klägerin nach Art. IV Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 Absatz 1 b BEG-SchlußG zulässig ist. Bei Abschluß des Vergleichs vom 24» August 1962 hatten die Parteien ein Ende der Schadenszeit zu dem 31. März 1955 angenommen. Diese Begrenzung beruht darauf, daß beim Tabellenvergleich der in Israel erzielten Einkünfte das israelische Pfund in Widerspruch ✓zu der vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen Rechtsauffassung umgerechnet wurde.
 
Das Berufungsgericht führt weiter aus: Im Angleichungsverfahren sei die Einstufung der Klägerin erneut zu prüfen. Die Entschädigungsorgane seien zwar nach Art. IV Nr. 1 Abs. 5 BEG-SchlußG an tatsächliche PestStellungen gebunden, auf denen die frühere Entscheidung beruhe. Die Einstufung des Verfolgten in eine vergleichbare Beamtengruppe sei jedoch Keine tatsächliche Feststellung. Allerdings könnten bei Abschluß eines Vergleichs Tatsachen, etwa bestimmte Einkünfte des Verfolgten in der Zeit vor der Verfolgung festgestellt sein, die die Einstufung in den mittleren Dienst rechtfertigen würden. Bei Abschluß des Vergleichs vom 24. August 1962 seien aber derartige Feststellungen nicht getroffen worden,' Solche Feststellungen seien nicht in dem vorausgegangenen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts enthalten. Die darin gebrauchten Wendungen, es liege nahe, die Klägerin in den mittleren Dienst einzustufen, sie solle 250 bis 300 RM verdient haben, die Klägerin dürfte nach ihrer Berufsausbildung in den mittleren Dienst einzustufen sein, machten deutlich, daß das Gericht die maßgebenden Umstände für die Einstufung nicht als festgestellt angesehen habe.
Das Oberlandesgericht hat zu Recht die Einstufung der Klägerin in eine vergleichbare Beamtengruppe einer erneuten Prüfung unterzogen. Die zulässige Anfechtung des Vergleichs hat zur Folge, daß die ganze den Berufsschäden der Klägerin regelnde Vereinbarung ihre Rechts-Wirksamkeit verlor. Die Annahme der Revision, die neu zu treffende Entscheidung sei auf die neue Beurteilung der Bewertung der ausländischen Währung beschränkt, findet im Gesetz keine Stütze. Allerdings leitet das Gesetz in Art. IV Nr. 1 Absatz 1 BEG-SchlußG den An-
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gleichungstatbestand beim Gesundheitsschaden mit dem Wort "wenn" und beim Berufsschäden mit dem Wort "soweit" ein. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, daß der Umfang der Neuprüfung beim Berufsschäden gegenüber dem Gesundheitsschaden beschränkt wäre. Die Neufestsetzung des Anspruchs auf Kapitalentschädigung für Berufsschäden bestimmt sich vielmehr nach Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 1 BEG-SchlußG, der Anspruch ist also nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung des Schlußgesetzes festzusetzen (BGH RzW 1975, 95 Nr. 31).
Beschränkt ist die Neufestsetzung des Anspruchs nur insoweit, als nach Art. IV Nr. 1 Absatz 5 Satz 2 BEG-SchlußG eine Bindung an die tatsächlichen Feststellungen besteht, auf denen die frühere Entscheidung beruht. Diese Bindung kommt hier jedoch nicht in Betracht. Die Berufsschadensrente wurde durch Vergleich vereinbart. Der Vergleich traf eine Regelung im Wege des gegenseitigen Nachgebens. Wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum darlegt, wurden dabei von den Parteien keine tatsächlichen Umstände als verbindlich festgehalten. Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob und unter welchen Voraussetzungen die verbindliche Feststellung des Sachverhalts oder einzelner tatsächlicher Umstände in einem Vergleich eine Bindung im Angleichungsverfahren nach Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 2 BEG-SchlußG, der bei der Anfechtung eines Vergleichs nach Art. IV Nr. 2 entsprechend anzuwenden ist, bewirken kann (vgl. BGH RzW 1970, 139; 1971, 351; Urteil vom 2. Oktober 1975 - IX ZR 29/72 -).
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Die volle Nachprüfung führt nach Auffassung des Berufungsgerichts zur Einstufung der Klägerin in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes.
Sie hat nach der Überzeugung des Tatrichters bis zu ihrer nicht mit der Verfolgung im Zusammenhang stehenden Entlassung 1932 als kaufmännische Angestellte zwischen 100 und 200 RM monatlich verdient. Daß sie in der folgenden Zeit bis zu ihrer Auswanderung höhere Einkünfte erzielt habe, lasse sich nicht feststellen. Insbesondere seien für diesen Zeitraum die Entrichtung von Versicherungsbeiträgen und die Zahlung von Kultussteuer bei der Deutsch-Israelitischen Gemeinde Hamburg nicht nachgewiesen. Die Klägerin habe danach nie Einkünfte erzielt, die den Tabellensatz der Anlage 3 zur 3. DV-BEG bei einem Beginn der Schadenszeit frühestens am 1. Januar 1936 von 3.100 Mark erreicht hätten. Als sie 1932 als kaufmännische Angestellte entlassen worden sei, habe sie auch nicht mehr am Anfang ihrer Beruf sausübung gestanden, so daß eine bessere Einstufung auch nicht aus § 76 Abs. 1 Satz 5 BEG hergeleitet werden könne. Schließlich rechtfertige auch ihre Ausbildung nicht eine höhere Einstufung. Die Ausbildung könne zu einer günstigeren Einstufung führen, wenn in demselben Beruf ausgebildete und tätige Personen in der Regel Einkünfte in entsprechender Höhe erzielt hätten. Es habe sich jedoch auch in anderen Verfahren nie feststellen lassen, daß der Klägerin vergleichbare kaufmännische Angestellte die Voraussetzungen für eine Einstufung in den mittleren Dienst erfüllt hätten. Bei Einstufung in den einfachen Dienst ergebe sich eine Kapitalentschädigung von 20.139>89 DM« Die Rente der Klägerin sei dagegen aus einer Kapitalentschädigung von 25.868,30 IM errechnet. Das Verlangen der Klägerin nach einer höheren Rente sei danach nicht berechtigt.
 
// A U 1 ^7
Diese Ausführungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Verfahrensrüge der Klägerin greift nicht durch; das bedarf keiner Begründung (§ 209 Abs. 1 BEG,
 § 565 a ZPO).
Mai
 Puchs
Zorn
 Br. Lang
 Henkel
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