Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter WUstenberg, Henkel, Fuchs und Portmann für Recht erkannt: rene jüdische Klägerin, die sich seit 1946 in einem DP-Lager Bayerns bis zur Auswanderung nach Israel im Jahre 1948 auf gehalten hatte, meldete 1937 Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Freiheit, Körper oder Gesundheit und im beruflichen Fortkommen an. September 1966 den Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit abgelehnt, weil der Vergleich vom 20. Ob das Berufungsgericht die Zulässigkeit einer Angleichung gemäß Art« IV Nr« 2 mit Nr« 1 Abs« 1 a und Nr« 1 Abs.3 BEG-SchlußG zu Recht verneint hat, kann offenbleiben« Nach seiner Ansicht scheidet auch eine Anfechtung des Vergleichs gemäß Art« III Nr. 1 Abs« 4 BEG-SchlußG aus, weil der Klägerin auf Grund der Neufassung des § 43 Abs« 1 Nr« 2 BEG kein weitergehender Gesundheitsschadensanspruch zustehe« Nach Art« III BEG-SchlußG könne sie nur Gesundheitsschäden geltend machen, die sie nicht nach dem 19« März 1944, sondern vorher seit dem 6« April 1941 erlitten habe« Solche Gesundheitsstörungen habe die Klägerin weder im Ausgangs- noch im überleitungsverfahren behauptet. Deshalb sei sie nunmehr auch gemäß § 190 a BEG mit einem auf die Freiheitsentziehung im Lager Garony gestützten Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit ausgeschlossen« Sine Sachentscheidung Uber den Anspruch aus §§ 28 ff BEG könnte die Klägerin allerdings nicht verlangen , wenn die Entschädigung für Schaden an Freiheit oder an Körper oder Gesundheit durch Bescheid oder Urteil vor dem 18. Ist aber die Entschädigung in vollem Umfang in einem Vergleich geregelt worden und läßt sich ihm eine Auftrennung nach einzelnen Schadensarten und ihre voneinander unabhängige Regelung nicht entnehmen, so kommt es für die Zulässigkeit der Anfechtung gemäß Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG darauf an, ob sich nach dem seit 18. Ist ein weitergehender Anspruch auch nur in einer Schadensart gegeben, so ist die Anfechtung des ganzen Vergleichs zulässig (BGH RzW 1970, 235)* Danach ist zu entscheiden, ob § 43 Abs« 1 Satz 2 Nr. 2 oder § 47 Abs. 2 BEG nF die Durchsetzung der Ansprüche wegen Schadens an Freiheit erleichtert hat und deshalb der Vergleich wirksam gemäß Art. III Nr. 3 mit Nr. 1 Abs.4 BEG-SchlußG angefochten ist. Sie hätte den Vergleich nur dann nicht in vollem Umfang beseitigt und kein Recht auf eine Entscheidung Uber den Gesundheitsschadensanspruch begründet, wenn der Vergleich den Freiheitsschadensanspruch und den Anspruch wegen Schadens an Körper oder Ge Blindheit getrennt und unabhängig voneinander geregelt hätte. bejaht werden, wenn anzunehmen wäre, daß beide Vertragsparteien den eine oder mehrere Schadensarten regelnden Teil, der von der Anfechtung nach Art« III Nr. 3 BBG-SchlußG nicht unmittelbar betroffen ist, auch ohne den anderen, anfechtbaren Teil des Rechtsgeschäfts abgeschlossen hätten. Da der Tatrichter auch keine Feststellungen getroffen hat, die die Zulässigkeit der Anfechtung des Vergleichs nach Art. III Nr. 3 mit Nr. 1 Abs.4 BBG-SchlußG (§43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und § 47 Abs. 2 BBG nF) ausschließen, wird das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Ergibt die erneute Verhandlung, daß der Vergleich in vollem Umfang beseitigt ist, die Klägerin also das Recht auf eine Sachentscheidung erlangt hat, so ist die Prüfung nicht auf die GesundheitsSchäden zu beschränken, die die Klägerin nach ihrem Vortrag seit dem Einmarsch der deutschen Truppen in Ungarn in der Zeit vom 19. Außerdem darf der Anspruch auf Kapital ent Schädigung und Rente nicht nach einzelnen für die Gesundheitsschäden ursächlichen Gewaltmaßnahmen auf ge teilt werden, wenn ein zulässiger Antrag nach §§ 189, 189 a, Art. III oder IV BEG-SchlußG vorliegt (vgl.
2475 038 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 152/70 URTEIL Verkündet am 31. Januar 1974 Pohl , Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ln dem Entschädigungsrechtsstreit 9 - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt gegen Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, München, Odeonsplatz 4, «* Beklagten und Revisionsbeklagten f Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter WUstenberg, Henkel, Fuchs und Portmann für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil de8 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11, Dezember 1969 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Die am 0, MHBP 1923 in (Ungarn) gebo- rene jüdische Klägerin, die sich seit 1946 in einem DP-Lager Bayerns bis zur Auswanderung nach Israel im Jahre 1948 auf gehalten hatte, meldete 1937 Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Freiheit, Körper oder Gesundheit und im beruflichen Fortkommen an. Sie trug vor: Seit November 1940 sei sie in den Arbeitslagern Garony und Riese in Ungarn festgehalten und im Juli 1942 nach MuflHHP entlassen worden. Nach dem Einmarsch der deut- sehen Truppen habe sie in Budapest seit April 1944 den Judenstern getragen und bis September in Judenhäusem, dann aber mit "arisehen Papieren" unter falschem Namen bis zur Befreiung am 16. Januar 1945 gelebt. Bei einer Razzia sei sie im November 1944 von einem SS-Mann als Jüdin entdeckt, auf der Flucht angeschossen und an der linken Schläfe verletzt worden. Seither leide sie an Kopfschmerzen, Schlaflosigkeit und Nervenzusammenbrüchen. Hierzu legte sie ein ärztliches Attest vom 16. Januar 1957 vor, das auch die kinderhandgroßen Spuren einer plastischen Operation als Folgen der Schußwunde bestätigt. Die Behörde lehnte die Ansprüche ab. Mit der Klage verlangte die Klägerin 1.200 DM Entschädigung für Schaden an Freiheit und wegen des Gesundheitsschadens ab 1. Dezember 1944 Kapitalentschädigung und Rente. Im gerichtlichen Vergleich vom 20. Oktober 1959 "verpflichtete sich der Beklagte, an die Klägerin zur Abgeltung sämtlicher Entschädigungsansprüche einen Betrag von 900.- DM zu bezahlen". Den Vergleich focht die Klägerin im Juli 1966 an. Die Behörde gewährte im Vergleich vom 13* Februar 1968 für Schaden an Freiheit "Uber die für sechs Monate gezahlte Kapitalentschädigung hinaus eine weitere Kapitalentschädigung von 2.100 IM". Zuvor hatte sie am 12. September 1966 den Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit abgelehnt, weil der Vergleich vom 20. Oktober 1959 weder nach Art. III noch gemäß Art. IV BEG-SchlußG angefochten werden könne. Die dagegen gerichtete Klage auf Kapitalentschädigung und Rente blieb im ersten und zweiten Rechtszug ohne Erfolg« Nit der Revision macht die Klägerin ihre Ansprüche weiter geltend« Der Beklagte läßt sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten« Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Ob das Berufungsgericht die Zulässigkeit einer Angleichung gemäß Art« IV Nr« 2 mit Nr« 1 Abs« 1 a und Nr« 1 Abs. 3 BEG-SchlußG zu Recht verneint hat, kann offenbleiben« Nach seiner Ansicht scheidet auch eine Anfechtung des Vergleichs gemäß Art« III Nr. 1 Abs« 4 BEG-SchlußG aus, weil der Klägerin auf Grund der Neufassung des § 43 Abs« 1 Nr« 2 BEG kein weitergehender Gesundheitsschadensanspruch zustehe« Nach Art« III BEG-SchlußG könne sie nur Gesundheitsschäden geltend machen, die sie nicht nach dem 19« März 1944, sondern vorher seit dem 6« April 1941 erlitten habe« Solche Gesundheitsstörungen habe die Klägerin weder im Ausgangs- noch im überleitungsverfahren behauptet. Deshalb sei sie nunmehr auch gemäß § 190 a BEG mit einem auf die Freiheitsentziehung im Lager Garony gestützten Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit ausgeschlossen« Diese Auffassung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand« Sine Sachentscheidung Uber den Anspruch aus §§ 28 ff BEG könnte die Klägerin allerdings nicht verlangen , wenn die Entschädigung für Schaden an Freiheit oder an Körper oder Gesundheit durch Bescheid oder Urteil vor dem 18. September 1965 unanfechtbar abgelehnt worden wäre. In diesem Fall würde dadurch, daß Art. I Nr. 32 BBG-SchlußG (§ 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG nF) die Durchsetzung des Anspruchs auf Entschädigung fUr eine von bulgarischen, rumänischen oder ungarischen Behörden aus Gründen der Rasse angeordnete Freiheitsentziehung und Art. I Nr. 35 BEG-SchlußG (§47 Abs« 2 BEG nF; BGH RzW 1968, 267 Nr. 19) die Durchsetzung des Anspruchs auf Entschädigung für illegales Leben unter falschem Namen erleichtert haben (BGH RzW 1971» 41), ein Antragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 BEG-SchlußG für den GesundheitsSchadensanspruch auch dann nicht eröffnet, wenn die Schädigung an Körper oder Gesundheit auf jene Entziehung oder Beschränkung der Freiheit zurückzuführen wäre (BGH RzW 1971, 184 Nr. 25). Hier liegen die Dinge jedoch anders. Durch Vergleich vom 20. Oktober 1959 galt der Beklagte alle Entschädigungsansprüche der Klägerin, insbesondere die angemeldeten und erläuterten Ansprüche wegen Schadens an Freiheit und an Körper oder Gesundheit durch Zahlung eines Betrages ab. Ist aber die Entschädigung in vollem Umfang in einem Vergleich geregelt worden und läßt sich ihm eine Auftrennung nach einzelnen Schadensarten und ihre voneinander unabhängige Regelung nicht entnehmen, so kommt es für die Zulässigkeit der Anfechtung gemäß Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG darauf an, ob sich nach dem seit 18. September 1965 geltenden Recht insgesamt eine Verbesserung gegenüber dem früheren Rechtszustand im konkreten Fall ergibt. Ist ein weitergehender Anspruch auch nur in einer Schadensart gegeben, so ist die Anfechtung des ganzen Vergleichs zulässig (BGH RzW 1970, 235)* Danach ist zu entscheiden, ob § 43 Abs« 1 Satz 2 Nr. 2 oder § 47 Abs. 2 BEG nF die Durchsetzung der Ansprüche wegen Schadens an Freiheit erleichtert hat und deshalb der Vergleich wirksam gemäß Art. III Nr. 3 mit Nr. 1 Abs. 4 BEG-SchlußG angefochten ist. Die Klägerin hat vorgetragen, bis Juli 1942 von ungarischen Behörden in Arbeitslagern festgehalten worden zu sein und in Budapest ab September 1944 bis Januar 1943 unter falschem Namen gelebt zu haben. Venn auch nur eine der Behauptungen zutrifft, greift die Anfechtung durch. Sie hätte den Vergleich nur dann nicht in vollem Umfang beseitigt und kein Recht auf eine Entscheidung Uber den Gesundheitsschadensanspruch begründet, wenn der Vergleich den Freiheitsschadensanspruch und den Anspruch wegen Schadens an Körper oder Ge Blindheit getrennt und unabhängig voneinander geregelt hätte. Eine getrennte Regelung setzt voraus, daß der Vergleich als geschäftliche Einheit so teilbar ist, daß bei Wegfall eines Teils der andere Teil als selbständiges Rechtsgeschäft bestehen kann (vgl. BGH NJW 1962, 912, 913). Das wäre der Fall, wenn feststünde, daß bestimmte Teile der vereinbarten Entschädigung auf bestimmte Ansprüche aus verschiedenen Schadensarten entfallen (vgl. BGH LM Nr. 13 zu §139 BGB) oder daß die ganze Vergleichs summe zur Befriedigung eines Anspruchs bestimmt war, während auf andere Sntschädigungsforderungen in vollem Umfang verzichtet wurde. Wäre eine solche Teilbarkeit des Vergleichs festzustellen, so könnte die Unabhängigkeit der Regelungen nur bejaht werden, wenn anzunehmen wäre, daß beide Vertragsparteien den eine oder mehrere Schadensarten regelnden Teil, der von der Anfechtung nach Art« III Nr. 3 BBG-SchlußG nicht unmittelbar betroffen ist, auch ohne den anderen, anfechtbaren Teil des Rechtsgeschäfts abgeschlossen hätten. Bleiben Zweifel an der Teilbarkeit oder an der Unabhängigkeit der Regelung der Schadensarten, beseitigt die wirksame Anfechtung den Vergleich in vollem Umfang. Der Wortlaut des Vertrags vom 20. Oktober 1959 und das Vorbringen der Parteien lassen keine Umstände erkennen, denen eine Auftrennung des Vergleichs in voneinander unabhängige Regelungen des Freiheits- und Gesundheitsschadens entnommen werden könnte. Da der Tatrichter auch keine Feststellungen getroffen hat, die die Zulässigkeit der Anfechtung des Vergleichs nach Art. III Nr. 3 mit Nr. 1 Abs. 4 BBG-SchlußG (§43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und § 47 Abs. 2 BBG nF) ausschließen, wird das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Ergibt die erneute Verhandlung, daß der Vergleich in vollem Umfang beseitigt ist, die Klägerin also das Recht auf eine Sachentscheidung erlangt hat, so ist die Prüfung nicht auf die GesundheitsSchäden zu beschränken, die die Klägerin nach ihrem Vortrag seit dem Einmarsch der deutschen Truppen in Ungarn in der Zeit vom 19. März 1944 bis zur Befreiung erlitten hat. § 190 a BEG hindert nicht, im erneuten Berufungsverfahren die erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Tatrichter im Schriftsatz vom 5. Dezember 1969 aufgestellte Behauptung zu berücksichtigen, die Gesundheitsstörungen seien auch auf die Verfolgungszeit von November 1940 bis Juli 1942 zurückzuführen. Denn eine Begründung des Anspruchs, die wie im vorliegenden Fall rechtzeitig den Verfolgungshergang nach Zeit und Ort genau bezeichnet und den daraus erwachsenen Schaden im einzelnen dargelegt hatte, kann auch nach dem 31. März 1967 noch ergänzt werden (BGH RzW 1972, 31 Nr. 21). Außerdem darf der Anspruch auf Kapital ent Schädigung und Rente nicht nach einzelnen für die Gesundheitsschäden ursächlichen Gewaltmaßnahmen auf ge teilt werden, wenn ein zulässiger Antrag nach §§ 189, 189 a, Art. III oder IV BEG-SchlußG vorliegt (vgl. BGH RzW 1968, 121; 1973, 96). Mai Wüstenberg Henkel Fuchs Portmann