Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 23. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1912 in Majdan (Polen) geborene Jüdische Kläger hielt sich von 194-6 bis 1950 in einem DP-Lager Bayerns auf.Durch seinen Vertreter vor dem Landgericht und Ober-landesgericht, den er am 15. Gleichzeitig mit der Anmeldung beantragte der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil "nach seiner Unterrichtung gemäß der bisherigen Übung der Entschädigungsorgane in Rußland erlittene Schäden nicht entschädigt worden seien". Das klagabweisende Urteil des Landgerichts muß wiederhergestellt werden, weil der Kläger mit seinem Entschädigungsverlangen nicht innerhalb der Frist des § 189 Abs. 1 BEG hervorgetreten ist und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 189 Abs.3 Satz 1 BEG nicht erteilt werden kann. Das Oberlandesgericht nimmt unter Berufung auf den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 16. - IX ZB 14/68 an, ein Schaden an Körper oder Gesundheit sei teilbar, wenn er auf zwei "Ursachenkomplexe" zurückzuführen sei und der Verfolgte nur die Leiden anmelde, die nach seiner Vorstellung allein auf den einen oder anderen "Komplex" zurückgingen. Februar 1967 eingereichten eidesstattlichen Versicherungen richtig seien und den Kläger kein Verschulden daran treffe, daß er erst Ende 1963 von der geänderten Rechtsprechung über die Entschädigung in den sogenannten Rußlandfällen erfahren habe; die Zurückverweisung gebe dem Landgericht Gelegenheit, diese Fragen zu prüfen. Der Beschluß stellt klar, daß dann, wenn der Gesundheitszustand des Geschädigten auf unmittelbaren deutschen Gewaltmaßnahmen und auf den Lebensverhält-nissen im Zufluchtsland beruht, als unverschuldete Verhinderung im Sinne des § 189 Abs.3 Satz 1 BEG nur die irrige Vorstellung in Betracht kommt, die unter deutscher Herrschaft erlittenen Verfolgungsmaßnahmen könnten zu den seelischen und körperlichen Gesundheitsstörungen des Antragstellers nichts beigetragen haben; denn wenn die während der deutschen Besatzung auferlegten Belastungen den Gesundheitsschaden des Antragstellers mitverursacht haben konnten, sei der daraus herzuleitende Anspruch im Entschädigungsverfahren zu klären gewesen. Wie in dem entschiedenen Fall die Klägerin hatte der Kläger durchaus Anlaß, seinen Gesundheitsschaden ; rechtzeitig geltend zu machen, den er nach seiner im Verwaltungsverfahren dargelegten Ansicht überwiegend durch unmittelbare Gewaltmaßnahmen deutscher Stellen erlitten hatte. Der Kläger bringt nicht vor, er habe den Antrag bis 1964 unterlassen, weil er nur für die im sowjetischen Gewahrsam entstandenen Schäden habe entschädigt werden wollen und angenommen habe', er könne seinen Anspruch auf diesen ''Ursachenkomplex" beschränken. Ob einem solchen Vorbringen, das offenkundig auf die Wiedereinsetzungs-voraussetzungen zugeschnitten wäre, ein unverschuldetes Hindernis im Sinne des § 189 Abs.3 Satz 1 PEG entnommen werden könnte, war daher nicht zu entscheiden. Der Kläger beruft sich vielmehr darauf, daß die Beschränkung des Anspruchs auf einen entschädigungsfähigen Teil seiner verfolgungsbedingten Gesundheits-schäden rechtlich möglich sei, und deswegen hierfür Wiedereinsetzung in Betracht kommen könne. Solche Schäden sind entschädigungsfähig, wenn die weiteren Voraussetzungen eines wirksamen Antrags, der Entschädigungsberechtigung und für den Anspruch auf Kapitalentschädigung und Rente die besonderen Merkmale der §§ 28 Abs. 3, 31, 36 BEG gegeben sind. Februar 1970 - IX ZR 15/68) Das auf diesen materiellen Anspruch gestützte Begehren kann der Antragsteller der Höhe nach begrenzen, indem er die Zuerkennung einer den Anspruch nicht ausschöpfenden Summe beantragt, Entschädigung nur für einen bestimmten Zeitraum verlangt, einzelne den Betrag der Kapitalentschädigung oder Rente begrenzende Berechnungselemente festlegt oder nicht alle ihm zustehenden Entschädigungsleistungen im Sinne des § 29 BEG fordert. Als entschädigungsfähig zu berücksichtigen sind auch solche Störungen, die der Geschädigte nicht kennt oder die er selbst nicht der Verfolgung zur Last legt, wenn sie wahrscheinlich auf ihr beruhen. Deshalb eröffnet der Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit die Prüfung aller Gesundheitsschäden, die in dem Zeitraum hervorgetreten sind, für den Entschädigung verlangt wird. Eine Teilwirksamkeit des Antrages, je nach dem auf welche Maßnahmen oder Leiden er gestützt wird, ist mit den das BEG beherrschenden Grundsätzen nicht vereinbar. Eine Beschränkung des Antrags auf einzelne schädigende Maßnahmen oder einzelne Schäden wäre zudem künstlich und ohne Rückhalt in der Interessenlage der Verfolgten. Das Bedürfnis, ein Entschädigungsverlangen auf bestimmte Verfolgungsereignisse oder einzelne Auswirkungen der Verfolgung zu begrenzen, kann sich wie im vorliegenden Fall nur aus der Versäumung der Antragsfrist und dem Zufall ergeben, daß der ursächliche Zusammenhang zwischen der Bedrohung polnischer Juden und ihren in der Sowjetunion erlittenen Schäden bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs RzV/ 1962, Im übrigen weicht die Entscheidung des Berufungsgerichts auch von den Grundsätzen ab, die der Bundesgerichtshof in RzW 1971, 510 zu den Voraussetzungen der Wiedereinsetzung nach § 189 Abs.3 Satz 1 BEG nochmals dargelegt hat. Steller, der vor der deutschen Bedrohung nach Sowjet-rußland geflohen und dort an seiner Gesundheit geschädigt worden ist, Entschädigung nicht beantragt hat, weil er annahm, daß die Bundesrepublik für die Folgen sowjetischer Maßnahmen auch unter diesen Voraussetzungen nicht eintrete (BGH RzW 1972, 27). Der Mangel des Wiedereinsetzungsgesuchs des Klägers liegt nicht darin, daß er seinen Irrtum als Hin-derxangsgrund nicht angegeben hätte; er ist darin zu sehen, daß die Begründung seines Gesuchs nicht erkennen ließ, wann und wie er vom Wandel der Entschädigungspraxis erfahren habe und ob sein Antrag vom März 196A in angemessener Frist nach Aufklärung des Rechtsirrtums eingereicht worden sei. Sollten Geschädigte und ihre Vertreter, wie der Kläger vortragen läßt, eine vollständige und alsbaldige Wiedereinsetzungsbitte in der Annahme versäumt haben, nach Erlaß eines Schlußgesetzes werde es demnächst einer Wiedereinsetzung in den sogenannten "Rußlandfalien" nicht mehr bedürfen, so läge der Mangel an zu demutbarer Sorgfalt auf der Hand. Auch wenn einige Bundesländer unzureichende Begründungen der Wiedereinsetzungsgesuche haben genügen lassen, so kann daraus für die Rechtslage und ebenso für die Beurteilung des Verschuldens eines rechtskundigen Bevollmächtigten nichts hergeleitet werden. Ihre Anforderungen hat der Bundesgerichtshof von jeher aus der in Angelegenheiten von einiger Tragweite üblichen Sorgfalt hergeleitet, die von einem Antragsteller erwartet werden kann, wenn es gilt darzutun, weshalb er erst jetzt mit seinem Entschädigungsverlangen hervorgetreten ist. Aufgrund seiner Behauptung, "nach seinem Wissen seien gemäß der bisherigen Übung in Rußland erlittene Schäden nicht entschädigt worden", konnte die Behörde nicht die Feststellung treffen, daß der Kläger sein Wiedereinsetzungsgesuch alsbald, d.h. ohne schuldhaftes Zögern in angemessener Frist eingereicht hat, nachdem er von der wahren Rechtslage erfahren hatte und damit der einer Antragstellung entgegenstehende Rechtsirrtum behoben war. Der Kläger hat nicht behauptet, daß er gehindert gewesen sei, seine Angaben vom Februar 1967 schon in der Zeit von Dezember 1963 bis März 1964 vorzubringen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 152/69 URTEIL Verkündet am 6. Juli 19”2 Wöpp e 1, Justizangestellte als UrkundsLeamter der Geschaftoateiie in dem Entschädigungsrechtsstreit Freistaat Bayern , vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, München, 0^|[^platz #, Beklagten und. Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Abraham Ave. # 9 USA, Kläger und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 1972 unter Mitwirkung der Bundesrichter Vüistenberg, von der Mühlen, Henkel, Fuchs und Portmann für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. Dezember 1968 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 21. April 1967 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens; gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1912 in Majdan (Polen) geborene Jüdische Kläger hielt sich von 194-6 bis 1950 in einem DP-Lager Bayerns auf. Durch seinen Vertreter vor dem Landgericht und Ober-landesgericht, den er am 15. Dezember 1963 bevollmächtigt hatte, ließ er am 25. März 1964 Ansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit anmelden. Er behauptete: Wenige Tage nach der Besetzung seiner Heimatstadt durch deutsche Truppen hätten Gestapo-Leute das Haus seiner Familie durchsucht und ihn in große Angst versetzt. Er sei zu dem Arbeitseinsatz herangezogen worden; ein Gestapomann habe ihn ins Gesicht und auf die Ohren geschlagen. Einige Monate später sei ei nach Lemberg geflüchtet. Im Juli 19^0 sei er in den Ural verschleppt worden; dort habe er in einem Konzentrationslager schwere Waldarbeit verrichten müssen. Nach 16 Monaten sei er nach Samarkand transportiert worden, wo er in einer Lederfabrik gearbeitet habe. Seit Juli 19^0 habe er Hunger gelitten. Eine schwere Nervenkrankheit mit Angstgefühlen, Ohrensausen und Schwerhörigkeit links sowie ständige Kopfschmerzen mit Beeinträchtigung der Sehfähigkeit seien durch Gewaltmaßnahmen der Gestapo, eine ständige Diarrhoe mit blutenden Hämorrhoiden und eine Fußverletzung dagegen durch die Zwangsarbeit in der Sowjetunion verursacht worden. Gleichzeitig mit der Anmeldung beantragte der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil "nach seiner Unterrichtung gemäß der bisherigen Übung der Entschädigungsorgane in Rußland erlittene Schäden nicht entschädigt worden seien". Die Behörde lehnte am 10. Januar 1966 die Ansprüche wegen Versäumung der Antragsfrist ab. Der Kläger verlangt nur noch Heilverfahren, Kapitalentschädigung und Rente für die Gesundheitsschäden, nämlich Folgen eines schweren Erschöpfungszustandes, Magenbeschwerden und eine vegetative Dystonie, die er auf seinen Aufenthalt in der Sowjetunion zurückführt. Nach einer Aufforderung des Landgerichts vom 16. September 1966 versicherte der Kläger am 23. Februar 1967: Er habe seit Inkrafttreten der Entschädigungsgesetze die Absicht gehabt, den Gesundheitsschaden anzu demelden. Von der Wiedergutmachungsagentur in habe er 1958 nach Dar- legung seines Verfolgungsschicksals die Auskunft erhalten, Rußlandfälle würden nicht "anerkannt". Ende 1963 habe er von dem Büro für Wiedergutmachungsangelegenheiten Sidney erfahren, daß nunmehr doch Möglich- keiten zur Entschädigung von Rußlandfällen bestünden. Das Landgericht wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht verwies den Rechtsstreit an das Gericht des ersten Rechtszuges zurück. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Entscheidungsgründe Die Revision ist gerechtfertigt. Das klagabweisende Urteil des Landgerichts muß wiederhergestellt werden, weil der Kläger mit seinem Entschädigungsverlangen nicht innerhalb der Frist des § 189 Abs. 1 BEG hervorgetreten ist und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 189 Abs. 3 Satz 1 BEG nicht erteilt werden kann. Das Oberlandesgericht nimmt unter Berufung auf den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 16. Mai 1968 - IX ZB 14/68 an, ein Schaden an Körper oder Gesundheit sei teilbar, wenn er auf zwei "Ursachenkomplexe" zurückzuführen sei und der Verfolgte nur die Leiden anmelde, die nach seiner Vorstellung allein auf den einen oder anderen "Komplex" zurückgingen. Dem verfolgungsbedingten Schaden sei nicht der entschädigungsfähige Schaden gleichzusetzen. Ein Schaden könne zwar verfolgungsbedingt, aber deshalb nicht entschädigungsfähig sein, weil er entweder nicht oder nicht rechtzeitig angensel-det oder weil insoweit der Anspruch fallen gelassen worden sei; Dem Verfolgten sei es unbenommen, verfolgungsbedingte Leiden nicht oder nur zu dem Teil geltend zu machen. Nur über den entschädigungsfähigen Schaden, soweit er aus einem bestimmten Schadenstatbestand hergeleitet werde, sei einheitlich zu entscheiden. Die zulässige Beschränkung der Klage auf Leiden, die der Kläger in Rußland erlitten habe, beeinträchtigte die Wirksamkeit der Anmeldung nicht. Insoweit könne Wiedereinsetzung nach § 189 Abs. 3 Satz 1 BEG gewährt werden. Sie sei zu erteilen, wenn die Angaben in den am 2.5- März 196^ und am 23. Februar 1967 eingereichten eidesstattlichen Versicherungen richtig seien und den Kläger kein Verschulden daran treffe, daß er erst Ende 1963 von der geänderten Rechtsprechung über die Entschädigung in den sogenannten Rußlandfällen erfahren habe; die Zurückverweisung gebe dem Landgericht Gelegenheit, diese Fragen zu prüfen. Das Berufungsgericht verkennt Wortlaut und Sinn des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 16. Mai 1968 -IX ZB 14/68, wenn es annimmt, er biete die Grundlage für eine Zulässigkeit der Wiedereinsetzung im vorliegenden Fall. Der Beschluß stellt klar, daß dann, wenn der Gesundheitszustand des Geschädigten auf unmittelbaren deutschen Gewaltmaßnahmen und auf den Lebensverhält-nissen im Zufluchtsland beruht, als unverschuldete Verhinderung im Sinne des § 189 Abs. 3 Satz 1 BEG nur die irrige Vorstellung in Betracht kommt, die unter deutscher Herrschaft erlittenen Verfolgungsmaßnahmen könnten zu den seelischen und körperlichen Gesundheitsstörungen des Antragstellers nichts beigetragen haben; denn wenn die während der deutschen Besatzung auferlegten Belastungen den Gesundheitsschaden des Antragstellers mitverursacht haben konnten, sei der daraus herzuleitende Anspruch im Entschädigungsverfahren zu klären gewesen. Der Beschluß (aaO) beurteilt einen dem vorliegenden gleichgelagerten Sachverhalt. Wie in dem entschiedenen Fall die Klägerin hatte der Kläger durchaus Anlaß, seinen Gesundheitsschaden ; rechtzeitig geltend zu machen, den er nach seiner im Verwaltungsverfahren dargelegten Ansicht überwiegend durch unmittelbare Gewaltmaßnahmen deutscher Stellen erlitten hatte. Seine Annahme, einzelne auf den sowjetischen Gewahrsam zurückzuführende Leiden würden auch dann nicht entschädigt, wenn nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen die Flucht in den sowjetischen Machtbereich erzwungen hatten, hinderte nicht, die Antragsfrist einzuhalten. . Der Kläger bringt nicht vor, er habe den Antrag bis 1964 unterlassen, weil er nur für die im sowjetischen Gewahrsam entstandenen Schäden habe entschädigt werden wollen und angenommen habe', er könne seinen Anspruch auf diesen ''Ursachenkomplex" beschränken. Ob einem solchen Vorbringen, das offenkundig auf die Wiedereinsetzungs-voraussetzungen zugeschnitten wäre, ein unverschuldetes Hindernis im Sinne des § 189 Abs. 3 Satz 1 PEG entnommen werden könnte, war daher nicht zu entscheiden. Der Kläger beruft sich vielmehr darauf, daß die Beschränkung des Anspruchs auf einen entschädigungsfähigen Teil seiner verfolgungsbedingten Gesundheits-schäden rechtlich möglich sei, und deswegen hierfür Wiedereinsetzung in Betracht kommen könne. Diese Auffassung und ihre Begründung durch das Berufungsgericht sind nicht haltbar. Die Aufteilung in einen verfolgungsbedingten und einen entschädigungsfähigen Schaden, wie sie das Berufungsgericht vornimmt, entbehrt der rechtlichen Grundlage: Beeinträchtigungen der Physis oder der Psyche sind verfolgungsbedingt, wenn aus den Gründen des § 1 BEG getroffene Gewaltmaßnahmen im Sinne des § 2 BEG (oder von der nationalsozialistischen Reichs regierung veranlaßte Freiheitsentziehungen durch ausländische Staaten, vgl. BGH Urteil vom 27. April 1972 -IX ZR 70/70) die Gesundheitsstörungen verursacht haben. Solche Schäden sind entschädigungsfähig, wenn die weiteren Voraussetzungen eines wirksamen Antrags, der Entschädigungsberechtigung und für den Anspruch auf Kapitalentschädigung und Rente die besonderen Merkmale der §§ 28 Abs. 3, 31, 36 BEG gegeben sind. Den danach zu gewährenden Leistungen liegt ein einheitlicher Anspruch zugrunde (BGH Urteil vom 26. Februar 1970 - IX ZR 15/68) Das auf diesen materiellen Anspruch gestützte Begehren kann der Antragsteller der Höhe nach begrenzen, indem er die Zuerkennung einer den Anspruch nicht ausschöpfenden Summe beantragt, Entschädigung nur für einen bestimmten Zeitraum verlangt, einzelne den Betrag der Kapitalentschädigung oder Rente begrenzende Berechnungselemente festlegt oder nicht alle ihm zustehenden Entschädigungsleistungen im Sinne des § 29 BEG fordert. Dagegen steht es nicht in der Macht, des Antragstellers, durch seinen Antrag die Entschädigungsorgane auf die Prüfung eines Teils des Anspruchsgrundes zu beschränken. Denn Entschädigung für Gesundheitsschaden wird nicht für bestimmte Gewaltmaßnahmen und auch nicht für bestimmte Leidensfolgen solcher Maßnahmen gewährt, sondern in der Form eines monatlichen Geldbetrages für die verfolgungsbedingte Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit, bewertet in Hundertsätzen der allgemeinen Erwerbsfähiokeit. Der Gesundheitszustand des Antragstellers ist für die Zeit, für die Entschädigung beantragt wird, vollständig zu ermitteln. Dabei sind die gesundheitlichen Störungen unabhängig davon zu erfassen, ob sie auf Verfolgung beruhen oder nicht. Denn zwischen den verschiedenen Störungen können Wechselwirkungen bestehen; außerdem bleibt die Bewertung einer einzelnen Störung in Hundertsätzen der Erwerbsfähigkeit abhängig davon, wie weit der Geschädigte im übrigen gesund ist. Die verfolgungsbedingte Beeinträchtigung als Grundlage der Entschädigung ist dem Gesamtzustand des Geschädigten zu entnehmen. Entschädigt wird die Minderung der Leistungsfähigkeit, soweit sie unmittelbar oder mittelbar auf nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen beruht. Alle tatsächlichen Voraussetzungen der Entschädigung sind von Amts wegen in einem Verfahren erschöpfend zu klären. Als entschädigungsfähig zu berücksichtigen sind auch solche Störungen, die der Geschädigte nicht kennt oder die er selbst nicht der Verfolgung zur Last legt, wenn sie wahrscheinlich auf ihr beruhen. Die Erledigung des Verfolgungsschadens in einem Verfahren wäre nicht erreichbar, wenn verschiedene Verfolgungsvorgänge oder verschiedene Leidensfolgen zur Grundlage verschiedener Verfahren gemacht werden könnten. Deshalb eröffnet der Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit die Prüfung aller Gesundheitsschäden, die in dem Zeitraum hervorgetreten sind, für den Entschädigung verlangt wird. Eine Teilwirksamkeit des Antrages, je nach dem auf welche Maßnahmen oder Leiden er gestützt wird, ist mit den das BEG beherrschenden Grundsätzen nicht vereinbar. Eine Beschränkung des Antrags auf einzelne schädigende Maßnahmen oder einzelne Schäden wäre zudem künstlich und ohne Rückhalt in der Interessenlage der Verfolgten. Solange es, wie in aller Regel, um die Entschädigung des erlittenen Verfolgungsschadens geht, ist ein Interesse des Geschädigten ausgeschlossen, für gewisse verfolgungsbedingte Gesundheitsstörungen nicht entschädigt zu werden. Das Bedürfnis, ein Entschädigungsverlangen auf bestimmte Verfolgungsereignisse oder einzelne Auswirkungen der Verfolgung zu begrenzen, kann sich wie im vorliegenden Fall nur aus der Versäumung der Antragsfrist und dem Zufall ergeben, daß der ursächliche Zusammenhang zwischen der Bedrohung polnischer Juden und ihren in der Sowjetunion erlittenen Schäden bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs RzV/ 1962, 116 vielfach nicht erkannt und von den Betroffenen nicht zur Nachprüfung gestellt worden ist. Diese atypische Fallgestaltung rechtfertigt es nicht, im Gesetz verankerte, die Belange der Verfolgten wahrende Grundsätze aufzugeben oder einzuschränken. Im übrigen weicht die Entscheidung des Berufungsgerichts auch von den Grundsätzen ab, die der Bundesgerichtshof in RzW 1971, 510 zu den Voraussetzungen der Wiedereinsetzung nach § 189 Abs. 3 Satz 1 BEG nochmals dargelegt hat. Sie gelten auch dann, wenn ein Antrag- Steller, der vor der deutschen Bedrohung nach Sowjet-rußland geflohen und dort an seiner Gesundheit geschädigt worden ist, Entschädigung nicht beantragt hat, weil er annahm, daß die Bundesrepublik für die Folgen sowjetischer Maßnahmen auch unter diesen Voraussetzungen nicht eintrete (BGH RzW 1972, 27). Der Kläger macht hiergegen geltend, 6 189 Abs. 3 Satz 1 BEG stelle offenbar auf bestimmte individuelle Hinderungsgründe ab, nicht aber auf mehr oder weniger allgemein verbreitete irrige Rechtsüberzeugungen. Diese Unterscheidung ist unbegründet. Denn für jeden Verfolgten dieser Gruppe ist sein Rechtsirrtum, die Schädigung werde den nationalsozialistischen Verfolgern nicht zugerechnet, der konkrete und für ihn maßgebende Wiedereinsetzungsgrund. Deshalb kommt es entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung auch nicht darauf an, ob den Entschädigungsbehörden bekannt war, weshalb die Mehrzahl der in der Sowjetunion geschädigten polnischen Juden erst seit 196A Entschädigungsanträge gestellt hat. Der Mangel des Wiedereinsetzungsgesuchs des Klägers liegt nicht darin, daß er seinen Irrtum als Hin-derxangsgrund nicht angegeben hätte; er ist darin zu sehen, daß die Begründung seines Gesuchs nicht erkennen ließ, wann und wie er vom Wandel der Entschädigungspraxis erfahren habe und ob sein Antrag vom März 196A in angemessener Frist nach Aufklärung des Rechtsirrtums eingereicht worden sei. Soweit in der Sowjetunion Geschädigte oder ihre Vertreter angenommen haben, es bedürfe solcher Angaben nicht, ist ihr Irrtum verschuldet. Der Bundesgerichtshof hat in RzW 1971, 510 abschließend aufgezeigt, was einer Person obliegt, die weiß, daß sie die gesetzliche Antragsfrist versäumt hat und nach Ablauf von Jahren mit weittragenden Ansprüchen hervortritt. Von diesen Anforderungen, die sich bei verkelirstiblicher Sorgfalt aufdrängen, kann nur der Gesetzgeber die Anspruchsteller befreien. Sollten Geschädigte und ihre Vertreter, wie der Kläger vortragen läßt, eine vollständige und alsbaldige Wiedereinsetzungsbitte in der Annahme versäumt haben, nach Erlaß eines Schlußgesetzes werde es demnächst einer Wiedereinsetzung in den sogenannten "Rußlandfalien" nicht mehr bedürfen, so läge der Mangel an zu demutbarer Sorgfalt auf der Hand. Auch wenn einige Bundesländer unzureichende Begründungen der Wiedereinsetzungsgesuche haben genügen lassen, so kann daraus für die Rechtslage und ebenso für die Beurteilung des Verschuldens eines rechtskundigen Bevollmächtigten nichts hergeleitet werden. Die verfassungsmäßige Ausführung der Bundesgesetze durch die Länder und das Verbot richterlicher Kontrolle der gewährten ’Wiedereinsetzung (§ 189 Abs. 3 Satz 2 BEG) schließt ein, daß ein Land im Einzelfall oder generell die Rechtslage abweichend beurteilt; andere Länder und Behörden sind nicht verpflichtet, sich dieser Auffassung anzuschließen. Eine großzügige Behandlung verspätet angemeldeter, aber sachlich begründeter Entschädigungsansprüche mag einigen Entschädigungsbehörden angemessen erschienen sein. Der Entschädigungsgesetzgeber hat sich aber nicht entschlossen, Fristen für die Anbringung der Wiedereinsetzungsgründe zu gewähren oder von dem Erfordernis einer aus sich heraus verständlichen und zu beurteilenden Begründung für die Verzögerung des Antrags bis zu dem Zeitpunkt seiner Einreichung abzusehen oder unbestimmte Behauptungen genügen zu lassen und es der Behörde aufzuerlegen, nach den Wiedereinsetzungsgründen zu forschen. Entspräche es dem Willen des Gesetzgebers, auch bei ungenügender oder nachgetragener Begründung einen Rechtsanspruch auf Wiederein- Setzung zu gewähren, so bliebe es unverständlich, daß das angesichts einer stets gleichgebliebenen entgegengesetzten Auffassung des Bundesgerichtshofs im BEG-Schluß-gesetz keinen Ausdruck gefunden hat. Dem Kläger kann wegen der Aufrechterhaltung der Antragsfrist (§ 189 Abs. 1 BEG) nur mit der Wiedereinsetzung geholfen werden. Ihre Anforderungen hat der Bundesgerichtshof von jeher aus der in Angelegenheiten von einiger Tragweite üblichen Sorgfalt hergeleitet, die von einem Antragsteller erwartet werden kann, wenn es gilt darzutun, weshalb er erst jetzt mit seinem Entschädigungsverlangen hervorgetreten ist. Der Senat ist nicht berechtigt, anstelle des Gesetzgebers die sich aus der Sache ergebenden Erfordernisse zu beseitigen und Entschädigungspflichtige, die daran generell oder im Streitfälle festhalten, ins Unrecht zu setzen. Die Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs des Klägers vom 25. März 1964 war sonach ungenügend. Aufgrund seiner Behauptung, "nach seinem Wissen seien gemäß der bisherigen Übung in Rußland erlittene Schäden nicht entschädigt worden", konnte die Behörde nicht die Feststellung treffen, daß der Kläger sein Wiedereinsetzungsgesuch alsbald, d.h. ohne schuldhaftes Zögern in angemessener Frist eingereicht hat, nachdem er von der wahren Rechtslage erfahren hatte und damit der einer Antragstellung entgegenstehende Rechtsirrtum behoben war. Zudem war das Hindernis spätestens mit der Unterzeichnung dor Vollmacht für den Prozeßbevollmächtigten am 15. Dezember 1963 entfallen. Es fehlte die Angabe, aus welchen Gründen der Antrag erst Ende März 1964 gestellt worden ist. Die Mängel des Wiedereinsetzungsgesuchs vom 25. März 1964 konnten durch die fast drei Jahre später am 23. Februar 1967 eingereichte Versicherung nicht mehr behoben werden. Nur wenn der Kläger ohne sein Verschulden außerstande gewesen wäre, das Wiedereinsetzungsgesuch ausreichend zu begrün- den und die Mittel der Glaubhaftmachung zu bezeichnen, hätte er alsbald nach Behebung des Hindernisses Wieder-einsetzungsgründe nachschieben dürfen. Der Kläger hat nicht behauptet, daß er gehindert gewesen sei, seine Angaben vom Februar 1967 schon in der Zeit von Dezember 1963 bis März 1964 vorzubringen. Die Untätigkeit der Entschädigungsorgane bis zur Aufforderung des Gerichts vom 16. September 1966 eröffnete dem Kläger nicht die verstrichene Frist zu dem Nachschieben von Wiedereinsetzungsgründen - Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 225 Abs. 1, 209 Abs. 1 BEG, §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Bundesrichter Wüstenberg ist von der Mühlen Henkel beurlaubt und an der Unterschrift verhindert . von der Mühlen Fuchs Portmann