Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 5- Februar 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundes richter Maaß, von der Mühlen, Zorn und Henkel für Hecht erkannt: Mai 1968 aufgehoben und das Urteil der Zivilkammer 197 des Landgerichts Berlin vom 29. Der Rechtsstreit ist gebühren- und auslagen frei; die außergerichtlichen Kosten trägt das beklagte Land. Von Rechts wegen Tabestand Der 1887 geborene jüdische Kläger verlangt eine Rente wegen Schadens in selbständiger Erwerbstätigkeit (§ 81 BEG). Bas Entschädigungsamt hatte unter Einreihung des Klägers in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Bienstes eine Kapitalentschädigung von BM 40.000 und eine wählbare Rente im Höchstbetrag (§83 Abs. 2 EEG) errechnet und durch Bescheid vom 10. Oktober 1958 wegen der Entschädigung für Gesundheitsschaden (§ 121 BEG) die Kapitalentschädigung auf BM 35*826 und die monatliche Rente auf BM 220,50 ab 1. Bie Berufsschadensrente des Klägers sei nicht durch Art. I BEG-SchlußG erhöht worden. Vielmehr sei mit der Heraufsetzung des Ren-tenhöchstbeträges von BM 785 auf BM 1.000 in § 83 Abs. 2 BEG lediglich die Anpassung an die bereits in Aussicht genommene Erhöhung der Versorgungsbezüge der Bundesbeamten in das Gesetz übernommen worden. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine bisherigen Anträge weiter; einen Zinsantrag hat er nicht gestellt (§ 169 Abs, 2 BEG). Die Pestsetzung einer wählbaren Rente in dem unan-fechtbar gewordenen Bescheid vom 10, Oktober 1958, der den Anforderungen des § 199 BEG entspricht, geht von deren Höchstbetrag (= DM 600 und DM 630) aus. Bei Erlaß des Bescheides vom 10, Oktober 1958 wäre seine Rente nach § 83 Abs. 1 HEG a.F. auf DM 690 bis 31. Damit wurden die Renten der in selbständiger Erwerbstätigkeit Geschädigten in der dritten und vierten Lebensaltersstufe auf einem Stande festgehalten, der nicht dem allgemeinen Bemessungsgrundsatz des § 83 Abs. 1 BEG entsprach. Entgegen der Meinung des Karamergerichts begründet deshalb die Erhöhung des Rentenhöchstbeträges in § 83 Abs. 2 HEG durch Art. I Nr. 48 b BEG-SchlußG auf DM 1.000 für die Verfolgten, deren nach § 83 Abs. 1 EEG errechnete Rente durch § 83 Abs. 2 BEG a.F. begrenzt wurde, ein erneutes Wahlrecht nach Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG (BGH Urt. v.
2473 074 BUNDESGERICHTSHOF Sv r\J IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 152/68 URTEIL Verkündet am 26. Februar 1970 Pohl, JustizhauptSekretär als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle ln dem Entschädigungsrechtsstreit Ernst Kläger und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin 31, Fehrbelliner Platz 2, Beklagten und Revisionsbeklagten /*L Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 5- Februar 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundes richter Maaß, von der Mühlen, Zorn und Henkel für Hecht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 17. Zivilsenats des Kammergerichts vom 7. Mai 1968 aufgehoben und das Urteil der Zivilkammer 197 des Landgerichts Berlin vom 29. August 1967 geändert. Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger DM 18.447 und ab 1. März 1970 eine monatliche Berufsschadensrente von DM 1.066 zu zahlen. Der Rechtsstreit ist gebühren- und auslagen frei; die außergerichtlichen Kosten trägt das beklagte Land. Von Rechts wegen Tabestand Der 1887 geborene jüdische Kläger verlangt eine Rente wegen Schadens in selbständiger Erwerbstätigkeit (§ 81 BEG). Bas Entschädigungsamt hatte unter Einreihung des Klägers in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Bienstes eine Kapitalentschädigung von BM 40.000 und eine wählbare Rente im Höchstbetrag (§83 Abs. 2 EEG) errechnet und durch Bescheid vom 10. Oktober 1958 wegen der Entschädigung für Gesundheitsschaden (§ 121 BEG) die Kapitalentschädigung auf BM 35*826 und die monatliche Rente auf BM 220,50 ab 1. November 1953 und auf BM 186 ab 1. Januar 1956 festgesetzt. Ber Kläger beantragte und erhielt die Kapitalentschädigung. Im September 1966 wählte er unter Berufung auf Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG, § 83 Abs. 2 BEG n.P. die Rente. Bie Behörde, das Landgericht und das Kammergericht haben ein erneutes Wahlrecht verneint. Bie Berufsschadensrente des Klägers sei nicht durch Art. I BEG-SchlußG erhöht worden. Vielmehr sei mit der Heraufsetzung des Ren-tenhöchstbeträges von BM 785 auf BM 1.000 in § 83 Abs. 2 BEG lediglich die Anpassung an die bereits in Aussicht genommene Erhöhung der Versorgungsbezüge der Bundesbeamten in das Gesetz übernommen worden. Im Palle der Rentenwahl auf Grund des Bescheides vom 10. Oktober 1958 hätte der Kläger an allen seitdem eingetretenen Rentenerhöhungen teilgenommen. Seine Lage habe sich durch das Schlußgesetz nicht geändert. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine bisherigen Anträge weiter; einen Zinsantrag hat er nicht gestellt (§ 169 Abs, 2 BEG). Bas beklagte Land war im Revisionsverfahren nicht vertreten* Bntscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Die Pestsetzung einer wählbaren Rente in dem unan-fechtbar gewordenen Bescheid vom 10, Oktober 1958, der den Anforderungen des § 199 BEG entspricht, geht von deren Höchstbetrag (= DM 600 und DM 630) aus. Der Kläger befand sich in der vierten Lebensaltersstufe der Besoldungsübersicht Anlage 5 zur 3. DV-BEG höherer Dienst. Bei Erlaß des Bescheides vom 10, Oktober 1958 wäre seine Rente nach § 83 Abs. 1 HEG a.F. auf DM 690 bis 31. Dezember 1955» DM 756 bis 31. März 1957 und DM 788 seit 1. April 1957 zu berechnen gewesen. § 83 Abs. 2 BEG begrenzte den Anspruch aber auf DM 600 und DM 630. Alle von der Bundesregierung bis zu dem Erlaß des Schlußgesetzes im Verordnungswege vorgenommenen Erhöhungen des Höchstbetrages gehen von diesen DM 600 aus. Damit wurden die Renten der in selbständiger Erwerbstätigkeit Geschädigten in der dritten und vierten Lebensaltersstufe auf einem Stande festgehalten, der nicht dem allgemeinen Bemessungsgrundsatz des § 83 Abs. 1 BEG entsprach. Diese Begrenzung der Ansprüche beseitigte erst Art. I Nr. 48 b BEG-SchlußG. Das Gesetz hat mit Wirkung vom 1. Januar 1966 einen Höchstbetrag der Rente bestimmt, der es ermöglicht, den in selbständiger Erwerbstätigkeit Geschädigten etwa zwei Drittel der VersorgungsbezUge des vergleichbaren Bundesbeamten zu gewähren. Entgegen der Meinung des Karamergerichts begründet deshalb die Erhöhung des Rentenhöchstbeträges in § 83 Abs. 2 HEG durch Art. I Nr. 48 b BEG-SchlußG auf DM 1.000 für die Verfolgten, deren nach § 83 Abs. 1 EEG errechnete Rente durch § 83 Abs. 2 BEG a.F. begrenzt wurde, ein erneutes Wahlrecht nach Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG (BGH Urt. v. 18. Dezember 1969 -IX ZR 125/68). Die dem Kläger nach Ausübung dieses Rechts zustehende Entschädigung ergibt sich aus folgender Zusammenstellung: 1 = Zeitraum 2 = Zahl der Monate 3 = BerufsSchadensrente nach § 83 Abs. 2 BEG 4 = geleistete Entschädigung für Gesundheitsschaden 5 ss 3/4 von 4 (§ 141 e Abs. 1 und 3 BEG) abgerundet 6 = Restrente 3-5 7 = Rentenrückstände 2x6 1 2 3 4 5 6 7 Entschädigung für die Zeit vom 1.11.52 - 31.10.53 7200 6072 4554 2646 2646 Rentenrückstände 1.11.53 - 31.12.55 26 600 506 379 221 5746 1. 1.56 - 31. 3.57 15 600 552 414 186 2790 1. 4.57 - 51. 5.60 38 630 583 437 193 7343 1. 6.60 - 31.12.60 7 660 618 463 197 1379 1. 1.61 - 30. 6.62 18 700 661 495 205 3690 1. 7.62 - 30. 9.64 27 735 694 520 215 5805 1.10.64 - 31.12.65 15 785 743 557 228 3420 1. 1.66 - 30. 9.66 9 1000 743 557 443 3987 1.10.66 - 30. 6.68 21 1030 743 557 473 9933 1. 7.68 - 28. 2.70 20 1066 743 557 509 10180 54273 Auf diese Rückstände von IM 54.273 ist die geleistete Kapitalentschädigung von DM 35.826 anzurechnen (§ 84 a BEG), so daß (54.273 - 35.826)= DM 18.447 verbleiben. Weiter hat das beklagte Land dem Kläger ab 1. März 1970 eine monatliche Berufsschadensrente von DM 1.066 zu zahlen. Die Neufestsetzung der Gesundheitsschadensrente nach § 141 e BEG ist Sache der Entschädigungsbehörde. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 225 Abs. 1, 209 Abs. 1 BEG, § 91 ZPO. Mai Zorn Maaß von der Mühlen Henkel