BGH · IX ZR 152/10 vom 24.05.2012
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Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 27.506,01 € festgesetzt. 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) 2 Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der Grundsätzlichkeit die Rechtsfrage aufwirft, wie weit der Anscheinsbeweis reicht, wenn ein Mandant den ihn beratenen Rechtsanwalt wegen unterbliebenen Hinweises auf die Möglichkeit der Geltendmachung von Verzugszinsen in An- Davon abgesehen ist die Frage, wann und in welchem Umfang die Grundsätze des Anscheinsbeweises im Anwaltsregress zur Anwendung kommen, in der Rechtsprechung des Senats geklärt (BGH, Urteil vom 30. Insbesondere ist im Sinne des angefochtenen Urteils entschieden, dass dann, wenn Alternativen im höchstpersönlichen Lebensbereich im Raum stehen, die nicht nur von wirtschaftlichen Überlegungen, sondern von ganz individuell geprägten Erwägungen beeinflusst werden - wie vorliegend eine möglicherweise das Verwandtschaftsverhältnis belastende Klage im Familienkreis -, der Anscheinsbeweis grundsätzlich nicht anwendbar ist (BGH, Urteil vom 18. satz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.