Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der Zivilkammer 63 des Landgerichts Berlin vom 19. Sie hat jedoch keinen Erfolg, denn die geltend gemachten Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Diese Auffassung ist entgegen der Ansicht der Beschwerde jedenfalls nicht so unvertretbar, dass sie als willkürlich einzustufen wäre. 3 Auch die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht die tatbestand-lichen Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AnfG bejaht hat, rechtfertigen nicht den von der Beschwerde erhobenen Vorwurf objektiver Willkür. 4 Die gerügte Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) kann nicht festgestellt werden. Der Umstand, dass das Berufungsgericht in der Begründung seiner Entscheidung auf verschiedene von den Beklagten angeführte tatsächliche Gesichtspunkte nicht näher eingegangen ist, erlaubt nicht den Schluss, es habe diese Gesichtspunkte nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 152/09 vom 1. Dezember 2011 in dem Rechtsstreit -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring am 1. Dezember 2011 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der Zivilkammer 63 des Landgerichts Berlin vom 19. Juni 2009 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 36.199,47 € festgesetzt. Gründe: 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg, denn die geltend gemachten Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 2 Es kann dahinstehen, ob die Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft, ein Kündigungsrecht des Zwangsverwalters könne mit der Anfechtbarkeit der Vereinbarung über die Reduzierung des Mietzinses nach § 3 Abs. 1 AnfG begründet werden. Diese Auffassung ist entgegen der Ansicht der Beschwerde jedenfalls nicht so unvertretbar, dass sie als willkürlich einzustufen wäre. Es drängt sich nicht der Schluss auf, dass die Beurteilung auf sachfremden Erwägungen beruht, die Rechtslage wird nicht in krasserWeise verkannt. 3 Auch die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht die tatbestand-lichen Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AnfG bejaht hat, rechtfertigen nicht den von der Beschwerde erhobenen Vorwurf objektiver Willkür. Lücken in der Begründung (etwa bezüglich des Vorsatzes des Schuldners, seine Gläubiger zu benachteiligen) und Ungenauigkeiten (hinsichtlich der Voraussetzungen der Vermutung des § 3 Abs. 1 Satz 2 AnfG) genügen hierfür nicht. 4 Die gerügte Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) kann nicht festgestellt werden. Der Umstand, dass das Berufungsgericht in der Begründung seiner Entscheidung auf verschiedene von den Beklagten angeführte tatsächliche Gesichtspunkte nicht näher eingegangen ist, erlaubt nicht den Schluss, es habe diese Gesichtspunkte nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der gesamte Tatsachenvortrag einer Partei vom Gericht berück- sichtigt worden ist. Besondere Umstände, die hier einen gegenteiligen Schluss rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 300). Kayser Raebel Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Berlin-Schöneberg, Entscheidung vom 25.06.2008 - 14 C 14/08 -LG Berlin, Entscheidung vom 19.06.2009 - 63 S 348/08 - Gehrlein