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BGH · IX ZR 152/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 152/07

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Der Gegenstandswert für die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 38.000,00 Euro festgesetzt. 2 Wie die Nichtzulassungsbeschwerde zutreffend bemerkt, entspricht es ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass es für die Kausalität einer anwaltlichen Pflichtverletzung im Vorprozess darauf ankommt, wie dieser nach der Beurteilung des Regressgerichts richtigerweise zu entscheiden gewesen

Zitierte Normen: § 544 ZPO
BedeutungNichtzulassungsbeschwerdeRechtsprechungZPOBeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 152/07
vom 10. Juli 2008 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Pape
 am 10. Juli 2008 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 26. Juli 2007 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 38.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	ist	statthaft	(§	544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
2	Wie	die Nichtzulassungsbeschwerde zutreffend bemerkt, entspricht es
 ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass es für die Kausalität einer anwaltlichen Pflichtverletzung im Vorprozess darauf ankommt, wie dieser nach der Beurteilung des Regressgerichts richtigerweise zu entscheiden gewesen
 
wäre. Diese ständige Rechtsprechung hat das Berufungsgericht nicht verkannt, weil es seine eigene Auffassung von der fehlenden Erfolgsaussicht des verwaltungsgerichtlichen Zulassungsantrags zu dem Ausdruck gebracht hat.
3	Entgegen der Ansicht der Beschwerde enthält das Berufungsurteil auch
 eine einzelfallbezogene umfassende Würdigung der Umstände, die für die Zumutbarkeit der Geräuschemissionen von Bedeutung sind.
Ganter	Raebel	Kayser
 Gehrlein
Pape
 Vorinstanzen:
LG Kiel, Entscheidung vom 02.03.2006 -12 0 104/05 -OLG Schleswig, Entscheidung vom 26.07.2007 - 11 U 55/06 -