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BGH · IX ZR 151/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 151/87

ZPO § 829 Ist aus der Angabe der zu pfändenden Ansprüche in einem Pfändungsund Überweisungsbeschluß zu entnehmen, daß die Guthaben sämtlicher von dem Drittschuldner geführten Konten des Schuldners der Pfändung unterworfen sein sollen, so läßt die Nennung einer Kontonummer unter der in einer Anlage zu dem Beschluß enthaltenen Drittschuldnerbezeichnung allein nicht den Schluß zu, es solle nur das auf diesem Konto ausgewiesene Guthaben gepfändet sein. "Wegen dieses Anspruchs steht die gerichtliche Pfändung der Ansprüche des Schuldners gegen Siehe Anlage 1 Gepfändet werden die aus der Anlage 2 ersichtlichen Ansprüche. 1. ) Alle Ansprüche auf Zahlung des gegenwärtigen und gesamten künftigen Überschusses, der der Schuldnerin bei Saldoziehung aus der laufenden Rechnung (Kontokorrent) bestehenden Geschäftsverbindung, insbesondere über die bei den jeweiligen Drittschuldnern in der Anlage 1 angegebenen Konten gebührt . Zugleich wird angeordnet, daß der Schuldner das über die jeweiligen Sparguthaben ausgestellte Sparkassenbuch an den Gläubiger - zu Händen des Gerichtsvollziehers als Sequester - herauszugeben hat. Das vorläufige Zahlungsverbot und der Pfändungsund Überweisungsbeschluß - jeweils nebst Anlage(n) - wurden der Klägerin am 21. Das Berufungsgericht führt aus, der Beklagte habe der Klägerin die Klagesumme nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zurückzuzahlen, weil ihm das Einziehungsrecht, zu dessen Befriedigung die Klägerin ihm die Guthaben aller Konten der Schuldnerin ausgezahlt habe, in Wahrheit nur zu dem Teil zugestanden habe. Der Pfändungsund Überweisungsbeschluß habe nur das Guthaben der Schuldnerin auf dem Girokonto Nr. HHHHH erfaßt. Weder dem angekreuzten Formulartext auf der Rückseite noch dem Text der Anlage 1 sei ein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, daß außer dem angegebenen Konto auch andere Konten der Schuldnerin gepfändet sein sollten. Infolge der Angabe der Kontonummern sei die Pfändung jedoch auf dieses Konto beschränkt worden, weil nicht durch einen Zusatz klargestellt worden sei, daß die Angabe eine Einschränkung nicht bewirken solle. Das vorläufige Zahlungsverbot, in dessen Anlage 2 klargestellt werde, daß die auf-geführte Kontonummer nur als Beispiel (... insbesondere ...) gemeint sei, könne zur Auslegung des Pfändungsund Überweisungsbeschlusses nicht herangezogen werden, dieser sei vielmehr aus sich selbst heraus auszulegen. 1. Richtig geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Klägerin gegen den Beklagten ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zustünde, wenn durch den Pfändungsund Überweisungsbeschluß lediglich das Guthaben des Kontos Nr. flHHHIHi gepfändet worden wäre. Mit der Zustellung des Pfändungsund Überweisungsbeschlusses an die Klägerin wurde gemäß § 829 Abs.3 ZPO entgegen der von den Vorinstanzen vertretenen Ansicht nicht nur eine Pfändung des Guthabens auf dem Konto Nr. flHHHHH bewirkt. Vielmehr ergibt eine Auslegung des Beschlusses, daß die Guthaben auf sämtlichen fünf Konten der Schuldnerin gepfändet wurden. a) Als Hoheitsakt ist der Pfändungsund Überweisungsbeschluß vom Revisionsgericht selbst auszulegen (BGH, Urt. v. b) Im Streitfall ist der auf der Rückseite des Beschlußformulars angekreuzten Rubrik "Anspruch E (an Banken etc.)" unter Nr. 1 zu entnehmen, daß unter anderem alle gegenwärtig, d.h. im Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungsbeschlusses (§ 829 Abs.3 ZPO) vorhandenen Guthaben und Habensalden der Schuldnerin auf Konten, die nicht zu den in Nrn. 2 und 3 gesondert genannten Sparkonten und Geldkonten zu Wertpapierkonten gehören, erfaßt sein sollten. Allein durch die Hinzufügung der Konto-Nr. HHHHH bei der Drittschuldnerangabe in Anlage 1 - nicht jedoch bei der Aufzählung der gepfändeten Ansprüche - wurde die Pfändung nicht auf das Guthaben dieses Kontos beschränkt. Dabei kann auf sich beruhen, ob - wie die Revision meint - das vorläufige Zahlungsverbot, in dessen Anlage 2 unter Nr. 1 durch die Verwendung des Wortes "insbesondere" eindeutig klargestellt wurde, daß die Anführung einer Kontonummer bei dem jeweiligen Drittschuldner nur beispielhaft gemeint war, zur Auslegung des Pfändungsund Überweisungsbeschlusses mit herangezogen werden kann (i.d.S. RGZ 71, 179, 183; Stein/ Jonas/Münzberg, ZPO 20. Im Gegenteil ist dem Wortlaut der angekreuzten Rubrik deutlich zu entnehmen, daß es dem Beklagten darum ging, möglichst sämtliche Ansprüche der Schuldnerin gegen die Klägerin und die beiden anderen Drittschuldnerinnen in die Pfändung mit einzubeziehen. War aus der Angabe der zu pfändenden Forderungen auf der Rückseite des Beschlußformulars aber zu entnehmen, daß die Guthaben grundsätzlich sämtlicher von den Drittschuldnerinnen geführten Konten der Schuldnerin der Pfändung unterliegen sollten, so legte die bloße Nennung einer Kontonummer unter den Drittschuldnerbezeichnungen in Anlage 1 zu dem Pfändungsund Überweisungsbeschluß nicht den Schluß nahe, es sollten gleichwohl nur die auf diesen Konten ausgewiesenen Guthaben gepfändet sein. Dieser Schluß lag auch deshalb fern, weil keinerlei Anhaltspunkte dafür erkennbar waren, daß die angegebenen Konten Guthaben aufwiesen, deren Höhe der titulierten Forderung entsprach. So hat die Klägerin den Pfändungsund Überweisungsbeschluß auch zunächst verstanden und hat dementsprechend die Guthaben aller fünf Konten an den Beklagten ausgekehrt. Denn auch für diejenigen Interessenten, denen nur der Pfändungsund Überweisungsbeschluß, nicht aber das vorläufige Zahlungsverbot zu Gesicht kam, lag ein solches Verständnis nahe. c) Bei dieser Auslegung des Pfändungsund Überweisungsbeschlusses ist davon auszugehen, daß die auf den fünf in Rede stehenden Konten ausgewiesenen Guthaben wirksam gepfändet wurden. Danach hat der Beklagte die ihm überwiesenen Guthaben nicht ohne rechtlichen Grund erlangt, so daß die Klage abzuweisen ist.

Zitierte Normen: § 812 BGB § 829 ZPO § 133 BGB § 829 ZPO
KontoSchuldnerinForderungGuthabenWMAnspruchAnlageKlägerinAuslegungSchuldner

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
ZPO § 829
Ist aus der Angabe der zu pfändenden Ansprüche in einem Pfändungsund Überweisungsbeschluß zu entnehmen, daß die Guthaben sämtlicher von dem Drittschuldner geführten Konten des Schuldners der Pfändung unterworfen sein sollen, so läßt die Nennung einer Kontonummer unter der in einer Anlage zu dem Beschluß enthaltenen Drittschuldnerbezeichnung allein nicht den Schluß zu, es solle nur das auf diesem Konto ausgewiesene Guthaben gepfändet sein.
BGH, Urt. v. 28. April 1988 - IX ZR 151/87 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
BUNDESGERICHTSHOF
7*
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
IX ZR 151/87	Verkündet am:
28. April 1988 Schnurr
 JustizhauptSekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Wilhelm hBB/
KflBHHBI Straße Bad Hoj
v.d.H.,
Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dres.
und
 gegen
Bank für Gemeinwirtschaft AG, Niederlassun HB, mit dem Hauptwohnsitz in F durch den Vorstand Gerhard J| beide in F1
vertreten
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
2

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. April 1988 durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Gärtner, Winter und Dr. Kreft
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Juni 1987 aufgehoben und das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. Dezember 1985 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Aufgrund eines vollstreckbaren Titels über eine Forderung gegen Frau Wanda	^in	f°l9enc*en: Schuldnerin)
in Höhe von nahezu 300.000 DM nebst Zinsen brachte der Beklagte unter dem Datum des 10. Mai 1982 ein formularmäßiges "Vorläufiges Zahlungsverbot gemäß § 845 Zivilprozeßordnung"
Forde-
 
aus, in dem es nach der Bezeichnung der titulierten rung unter anderem heißt:
"Wegen dieses Anspruchs steht die gerichtliche Pfändung der Ansprüche des Schuldners gegen
 Siehe Anlage 1
(Drittschuldner)
Gepfändet werden die aus der Anlage 2 ersichtlichen Ansprüche.
bevor."
In Anlage 1 sind drei Kreditinstitute, darunter die Klägerin, aufgeführt. Bei jedem Institut ist eine Kontonummer angegeben, bei der Klägerin die Nr. flHÜHHI.
Anlage 2 lautet:
"Gepfändet werden:
1.	) Alle Ansprüche auf Zahlung des gegenwärtigen und
 gesamten künftigen Überschusses, der der Schuldnerin bei Saldoziehung aus der laufenden Rechnung (Kontokorrent) bestehenden Geschäftsverbindung, insbesondere über die bei den jeweiligen Drittschuldnern in der Anlage 1 angegebenen Konten gebührt .
2.	) ...
3. ) ..."
Ferner erwirkte der Beklagte am 16. Juni 1982 wegen derselben Forderung einen Pfändungsund Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts Frankfurt am Main. Auf der Vorder seite des Formulars heißt es unter anderem:
4
"Wegen dieser Ansprüche ... werden die umseitig aufgeführten angeblichen Forderungen des Schuldners an
 Siehe Anlage 1
Drittschuldner
 aus
- einschließlich der künftig fällig werdenden Beträge aus dem gleichen Rechtsgrunde - gepfändet."
Auf der Rückseite ist die Rubrik "Anspruch E (an Banken etc.)" angekreuzt. Diese hat folgenden Wortlaut:
"1. auf Zahlungen und Leistungen jeglicher Art aus der laufenden Geschäftsverbindung, insbesondere gegenwärtig und zukünftig entstehende Guthaben bzw. gegenwärtig und zukünftig zu seinen Gunsten entstehende Salden, auf Auszahlung des bei einem Rechnungsabschluß sich zu seinen Gunsten ergebenen Guthabens ;
2.	aus seinen bei der Drittschuldnerin geführten Sparkonten, auf Auszahlung des Guthabens und der bis zu dem Tage der Auszahlung aufgelaufenen Zinsen sowie auf fristgerechte bzw. vorzeitige Kündigung der Sparguthaben .
Zugleich wird angeordnet, daß der Schuldner das über die jeweiligen Sparguthaben ausgestellte Sparkassenbuch an den Gläubiger - zu Händen des Gerichtsvollziehers als Sequester - herauszugeben hat.
3.	Anspruch auf Zahlungen und Leistungen jeglicher Art aus dem zu dem Wertpapierkonto gehörenden Geldkonto, auf dem die Zinsgutschriften für die festverzinslichen Wertpapiere gutgebracht sind.
 
4.	Anspruch auf Zutritt zu dem Bankstahlfach und Mitwirkung bei der Öffnung zu dem Zwecke der Entnahme des Inhalts. Zugleich wird angeordnet, daß ein vom Gläubiger zu beauftragender Gerichtsvollzieher anstelle des Gläubigers Zutritt zu den Schließfächern zu nehmen hat, um nach Öffnen der Fächer den Inhalt derselben für den Gläubiger zu pfänden.
5.	Anspruch auf Rückübertragung aller gegebenen Sicherheiten .
Auf § 835 Absatz 3 Satz 2 ZPO und § 55 SGB wird der
 Drittschuldner hingewiesen."
Die Anlage 1 stimmt mit der Anlage 1 zu dem vorläufigen Zahlungsverbot wörtlich überein.
Das vorläufige Zahlungsverbot und der Pfändungsund Überweisungsbeschluß - jeweils nebst Anlage(n) - wurden der Klägerin am 21. Juni 1982 durch den Gerichtsvollzieher zugestellt, nach der Behauptung des Beklagten als verbundene Urkunden.
Am Zustellungstag unterhielt die Klägerin für die Schuldnerin fünf Konten, davon drei sogenannte Oder-Konten:
Konto Nr.
Kontoinhaber Wanda
 Wanda L|
Wanda L|
+ Philipp Wanda + Philipp Wanda L|
+ Josef	und
 Helena WflB
Betrag	
3.341,19	DM
1.188,—	DM
33.276,83	DM
4.433,58	DM
3.474,02	DM
14.882,05	DM
9.905,61	DM
939,61	DM
 
I.
Das Berufungsgericht führt aus, der Beklagte habe der Klägerin die Klagesumme nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zurückzuzahlen, weil ihm das Einziehungsrecht, zu dessen Befriedigung die Klägerin ihm die Guthaben aller Konten der Schuldnerin ausgezahlt habe, in Wahrheit nur zu dem Teil zugestanden habe. Der Pfändungsund Überweisungsbeschluß habe nur das Guthaben der Schuldnerin auf dem Girokonto Nr. HHHHH erfaßt. Dies ergebe sich aus dem eindeutigen Wortlaut des Beschlusses. Weder dem angekreuzten Formulartext auf der Rückseite noch dem Text der Anlage 1 sei ein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, daß außer dem angegebenen Konto auch andere Konten der Schuldnerin gepfändet sein sollten. Zwar wäre die Angabe der Kontonummer nicht erforderlich gewesen, weil der Formulartext allein möglicherweise ausgereicht hätte. Infolge der Angabe der Kontonummern sei die Pfändung jedoch auf dieses Konto beschränkt worden, weil nicht durch einen Zusatz klargestellt worden sei, daß die Angabe eine Einschränkung nicht bewirken solle. Das vorläufige Zahlungsverbot, in dessen Anlage 2 klargestellt werde, daß die auf-geführte Kontonummer nur als Beispiel (... insbesondere ...) gemeint sei, könne zur Auslegung des Pfändungsund Überweisungsbeschlusses nicht herangezogen werden, dieser sei vielmehr aus sich selbst heraus auszulegen. Das Ausmaß des Eingriffs in das fremde Vermögen durch Hoheitsakt sei allein danach zu bestimmen, was der Rechtspfleger, dem das vorläufige Zahlungsverbot nicht bekannt sei, bei Erlaß des Beschlusses verfüge.
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II.
Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
1.	Richtig geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Klägerin gegen den Beklagten ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zustünde, wenn durch den Pfändungsund Überweisungsbeschluß lediglich das Guthaben des Kontos
 Nr. flHHHIHi gepfändet worden wäre. In diesem Fall hätte der Beklagte als Pfändungsgläubiger durch die Leistung der Klägerin auf deren Kosten die ihm überwiesenen Guthaben der übrigen vier Konten ohne rechtlichen Grund erlangt (vgl. LG Bremen NJW 1971, 1366 f m.Anm. Medicus; Schlosser, ZZP 76 [1963], 73, 78 f; Liesecke, WM 1975, 314, 320; auch BGH,
Urt. v. 15. Mai 1986 - VII ZR 211/85, WM 1986, 906). Dies trifft jedoch nicht zu.
2.	Mit der Zustellung des Pfändungsund Überweisungsbeschlusses an die Klägerin wurde gemäß § 829 Abs. 3 ZPO entgegen der von den Vorinstanzen vertretenen Ansicht nicht nur eine Pfändung des Guthabens auf dem Konto Nr. flHHHHH bewirkt. Vielmehr ergibt eine Auslegung des Beschlusses, daß die Guthaben auf sämtlichen fünf Konten der Schuldnerin gepfändet wurden.
a)	Als Hoheitsakt ist der Pfändungsund Überweisungsbeschluß vom Revisionsgericht selbst auszulegen (BGH, Urt. v. 26. Januar 1983 - VIII ZR 258/81, WM 1983, 217; v. 9. Juli 1987 - IX ZR 165/86, WM 1987, 1311, 1312).
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Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BGHZ 13, 42 ff;
BGH, Urt. v. 28. April 1965 - VIII ZR 113/63, WM 1965, 517, 518; v. 28. Februar 1975 - V ZR 146/73, WM 1975, 385, 386; BGHZ 80, 172, 180 = WM 1981, 542, 544; BGH, Urt. v. 26. Januar 1983 aaO; BGHZ 93, 82, 83 = WM 1985, 397, 398; BGH,
Urt. v. 9. Juli 1987 aaO) muß der Pfändungsbeschluß die gepfändete (n) Forderung(en) und ihren Rechtsgrund so genau bezeichnen, daß bei verständiger Auslegung unzweifelhaft feststeht, welche Forderung Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein soll, daß die gepfändete Forderung also von anderen unterschieden werden kann und die Feststellung ihrer Identität gesichert ist. Das Rechtsverhältnis, aus dem die Forderung hergeleitet wird, muß wenigstens in allgemeinen Umrissen angegeben werden. Dabei sind Ungenauigkeiten unschädlich, sofern dadurch nicht in Zweifel gezogen wird, welche bestimmte Forderung gemeint ist. Die Auslegung ist nach objektiven Gesichtspunkten im wesentlichen nach dem Inhalt des Pfändungsbeschlusses vorzunehmen. Die Erkennbarkeit (Bestimmbarkeit) des Pfändungsgegenstandes muß sich bei einer nach § 133 BGB vorzunehmenden, nicht am buchstäblichen Sinne haftenden Auslegung des Beschlusses aus diesem selbst ergeben. Außerhalb des Beschlusses liegende Umstände können für die Auslegung nicht herangezogen werden. Es genügt nicht, daß der Pfändungsbeschluß den unmittelbar Beteiligten (Pfändungsgläubiger, Schuldner, Drittschuldner) den Pfändungsgegenstand hinreichend deutlich bezeichnet, er muß es auch anderen gegenüber tun, insbesondere weiteren Gläubigern des Schuldners. Dabei sind allerdings übermäßige Anforderungen schon deshalb nicht zu stellen, weil der Pfändungsgläubiger die Verhältnisse des Schuldners in der Regel nur oberflächlich kennt. Ungenauigkeiten sind daher unschädlich, sofern eine sachgerechte Auslegung ergibt, was in Wahrheit gemeint ist.
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b)	Im Streitfall ist der auf der Rückseite des Beschlußformulars angekreuzten Rubrik "Anspruch E (an Banken etc.)" unter Nr. 1 zu entnehmen, daß unter anderem alle gegenwärtig, d.h. im Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungsbeschlusses (§ 829 Abs. 3 ZPO) vorhandenen Guthaben und Habensalden der Schuldnerin auf Konten, die nicht zu den in Nrn. 2 und 3 gesondert genannten Sparkonten und Geldkonten zu Wertpapierkonten gehören, erfaßt sein sollten. Damit waren die vorliegend in Betracht kommenden Ansprüche, die der Beklagte zu pfänden beabsichtigte, ausreichend konkretisiert (vgl. auch BGHZ 93, 315, 321= WM 1985, 344, 345).
Allein durch die Hinzufügung der Konto-Nr. HHHHH bei der Drittschuldnerangabe in Anlage 1 - nicht jedoch bei der Aufzählung der gepfändeten Ansprüche - wurde die Pfändung nicht auf das Guthaben dieses Kontos beschränkt. Dabei kann auf sich beruhen, ob - wie die Revision meint - das vorläufige Zahlungsverbot, in dessen Anlage 2 unter Nr. 1 durch die Verwendung des Wortes "insbesondere" eindeutig klargestellt wurde, daß die Anführung einer Kontonummer bei dem jeweiligen Drittschuldner nur beispielhaft gemeint war, zur Auslegung des Pfändungsund Überweisungsbeschlusses mit herangezogen werden kann (i.d.S. RGZ 71, 179, 183; Stein/ Jonas/Münzberg, ZPO 20. Aufl. § 829 Rdnr. 41 Fußn. 170; Stöber, Forderungspfändung, 8. Aufl. Rdnr. 510). Denn eine sachgerechte Auslegung allein des Pfändungs-und Überweisungsbeschlusses führt hier zu demselben Ergebnis. Dabei ist entscheidend darauf abzustellen, daß bei der Bezeichnung der zu pfändenden Forderungen der Schuldnerin auf der Rückseite
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des Beschlußformulars keinerlei Einschränkungen in bezug auf die Konten gemacht sind. Im Gegenteil ist dem Wortlaut der angekreuzten Rubrik deutlich zu entnehmen, daß es dem Beklagten darum ging, möglichst sämtliche Ansprüche der Schuldnerin gegen die Klägerin und die beiden anderen Drittschuldnerinnen in die Pfändung mit einzubeziehen.
War aus der Angabe der zu pfändenden Forderungen auf der Rückseite des Beschlußformulars aber zu entnehmen, daß die Guthaben grundsätzlich sämtlicher von den Drittschuldnerinnen geführten Konten der Schuldnerin der Pfändung unterliegen sollten, so legte die bloße Nennung einer Kontonummer unter den Drittschuldnerbezeichnungen in Anlage 1 zu dem Pfändungsund Überweisungsbeschluß nicht den Schluß nahe, es sollten gleichwohl nur die auf diesen Konten ausgewiesenen Guthaben gepfändet sein. Dieser Schluß lag auch deshalb fern, weil keinerlei Anhaltspunkte dafür erkennbar waren, daß die angegebenen Konten Guthaben aufwiesen, deren Höhe der titulierten Forderung entsprach.
So hat die Klägerin den Pfändungsund Überweisungsbeschluß auch zunächst verstanden und hat dementsprechend die Guthaben aller fünf Konten an den Beklagten ausgekehrt. Ob und inwieweit dieses Verständnis auf das insoweit eindeutige vorläufige Zahlungsverbot zurückzuführen ist, kann dahingestellt bleiben. Denn auch für diejenigen Interessenten, denen nur der Pfändungsund Überweisungsbeschluß, nicht aber das vorläufige Zahlungsverbot zu Gesicht kam, lag ein solches Verständnis nahe.
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c)	Bei dieser Auslegung des Pfändungsund Überweisungsbeschlusses ist davon auszugehen, daß die auf den fünf in Rede stehenden Konten ausgewiesenen Guthaben wirksam gepfändet wurden. Dies gilt auch, soweit es sich bei diesen Konten um sogenannte Oder-Konten handelte (vgl. dazu BGH, Urt. v. 24. Januar 1985 aaO m.w.N.; Rieder, WM 1987, 29,
31). Die Klägerin hat Anhaltspunkte, die dieser Annahme entgegenstehen könnten, nicht vorgetragen.
Danach hat der Beklagte die ihm überwiesenen Guthaben nicht ohne rechtlichen Grund erlangt, so daß die Klage abzuweisen ist.
Merz	Henkel	RiBGH	Gärtner
 ist in Urlaub und kann nicht unterschreiben.
Merz
 Winter
Kreft