Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Gärtner, Winter und Dr. Graßhof am 27. Der Berufungsrichter stellt ohne Rechtsverstoß fest, daß das Dienstverhältnis des Klägers durch den Auflösungsvertrag vom 4./8. März 1980 ist nach den in § 4 Satz 1 des Auflösungsvertrages für anwendbar erklärten Rechtsvorschriften nicht ruhegehaltfähig; nach diesen Vorschriften steht dem Kläger nur ein Ruhegehaltsaxz vun 61 v.H. zu. Der Kläger hat in den Tatsacheninstanzen nicht dargetan, daß der Rechtsvorgänger des Beklagten zur Fortzahlung der Umlagen für den Kläger an den Bayerischen Versorgungsverband auch dann verpflichtet sein sollte, wenn der Versorgungsverband die Durchrechnung der ruhegehalt-fähigen Dienstzeiten bis zu dem 31. Ebenso hat er nicht dargelegt, daß der Versorgungsverband die Durchrechnung anerkannt hätte, wenn die Umlagen fortgezahlt worden wären; das Berufungsgericht hatte deshalb keinen Anlaß, dieser Frage nachzugehen. Der Versorgungsverband hat auch die Anerkennung der Durchrechnung nicht deshalb versagt, weil keine Umlage gezahlt worden ist; seine Entscheidung vom 28. Der Kläger hat nicht dargetan, daß Landrat Schmid Uber die Rechtsbeziehungen zu dem Bayerischen Versorgungsverband falsch informiert hat . Indem die Vereinbarung des höheren Ruhegehaltsatzes vertraglich von der Anerkennung durch den Bayerischen Versorgungsverband abhängig gemacht wurde, hat der Kläger bewußt das Risiko einer ihm nachteiligen Entscheidung des Versorgungsverbandes auf sich genommen. Da eine unbedingte Verpflichtung des Rechtsvorgängers des Beklagten zur Fortzahlung der Umlagen an den Bayerischen Versorgungsverband nicht dargetan ist, stellt sich die von der Revision als grundsätzlich angesehene Frage des Bereicherungsrechts nicht. Die Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 3 ZPO unter Berücksichtigung von § 17 Abs.3 GKG (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 151/83 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Manfred ;traße®. Kläger und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. und gegen Zweckverband den Landrat des Landkreises Rf *traß< vertreten durch Rupert S( Beklagter und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Gärtner, Winter und Dr. Graßhof am 27. September 1984 beschlossen: Die Annahme der Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 5. Oktober 1983 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Streitwert: 8 736,62 EM. Gründe Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und das Rechtsmittel verspricht im Endergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO). Es geht um die Anwendung einer einzelvertraglichen Versorgungsabrede, der keine über den Streitfall hinausreichende Bedeutung zukommt. Der Berufungsrichter stellt ohne Rechtsverstoß fest, daß das Dienstverhältnis des Klägers durch den Auflösungsvertrag vom 4./8. Januar 1979 vorzeitig zu dem 31. Dezember 1978 beendet worden ist. Die daran anschließende Zeit vom 1. Januar 1979 bis zu dem ursprünglich vorgesehenen Vertragsende am 31. März 1980 ist nach den in § 4 Satz 1 des Auflösungsvertrages für anwendbar erklärten Rechtsvorschriften nicht ruhegehaltfähig; nach diesen Vorschriften steht dem Kläger nur ein Ruhegehaltsaxz vun 61 v.H. zu. Die Vereinbarung eines höheren Ruhegehaltsatzes in § 4 Satz 2 des Auflösungsvertrages ist nicht wirksam geworden, weil die dafür vereinbarte Bedingung unstreitig ausgefallen ist. Die Voraussetzungen des § 162 Abs. 1 BGB liegen nicht vor. Der Kläger hat in den Tatsacheninstanzen nicht dargetan, daß der Rechtsvorgänger des Beklagten zur Fortzahlung der Umlagen für den Kläger an den Bayerischen Versorgungsverband auch dann verpflichtet sein sollte, wenn der Versorgungsverband die Durchrechnung der ruhegehalt-fähigen Dienstzeiten bis zu dem 31. März 1980 nicht anerkennt. Ebenso hat er nicht dargelegt, daß der Versorgungsverband die Durchrechnung anerkannt hätte, wenn die Umlagen fortgezahlt worden wären; das Berufungsgericht hatte deshalb keinen Anlaß, dieser Frage nachzugehen. Der Versorgungsverband hat auch die Anerkennung der Durchrechnung nicht deshalb versagt, weil keine Umlage gezahlt worden ist; seine Entscheidung vom 28. Januar 1982 beruht vielmehr auf der Erwägung, daß der hier interessierende Zeitraum nach der Verbandssatzung nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen ist (vgl. §§ 23 Abs. 1 Satz.2 Halbsatz 2, 26 Abs. 1 der Satzung). Der Vortrag des Klägers in den Tatsacheninstanzen ergibt auch nicht, daß der RechtsVorgänger des Beklagten wegen Verletzung der dienstvertraglichen Fürsorge- Pflicht zu dem Schadensersatz verpflichtet ist. Der Kläger hat nicht dargetan, daß Landrat Schmid Uber die Rechtsbeziehungen zu dem Bayerischen Versorgungsverband falsch informiert hat . § 4 Satz 2 des AuflösungsVertrages ist auf Vorschlag des vom Kläger bevollmächtigten Rechtsanwalts in den Vertrag aufgenommen worden; nach dem Schreiben des Anwalts vom 4. Januar 1979 beruhte der Vorschlag auf einer Rücksprache mit einem Bediensteten des Bayerischen Sparkassen- und Giroverbandes. Indem die Vereinbarung des höheren Ruhegehaltsatzes vertraglich von der Anerkennung durch den Bayerischen Versorgungsverband abhängig gemacht wurde, hat der Kläger bewußt das Risiko einer ihm nachteiligen Entscheidung des Versorgungsverbandes auf sich genommen. Da eine unbedingte Verpflichtung des Rechtsvorgängers des Beklagten zur Fortzahlung der Umlagen an den Bayerischen Versorgungsverband nicht dargetan ist, stellt sich die von der Revision als grundsätzlich angesehene Frage des Bereicherungsrechts nicht. Im übrigen entspricht es gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß sich die Rechtsfolgen der Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen ausschließlich nach Vertragsrecht, nicht nach Bereicherungsrecht beurteilen (vgl. BGHZ 44, 321, 323; 48, 70, 75; BGH, Urteil vom 30. Mai 1963 - VII ZR 11/62 * NJW 1963, 1869, 1870 und öfter). Die Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 3 ZPO unter Berücksichtigung von § 17 Abs. 3 GKG (vgl. BGH, Beschluß vom 24. November 1980 - II ZR 183/80 = LM ZPO § 9 Nr. 20; BGHZ 1, 43; 2, 74, 77); dabei hat der Senat den streitigen Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen einschließlich Sonderzuwendung entsprechend den Berechnungen des Klägers mit 3 640,26 DM angesetzt. Merz Zorn Gärtner Winter Graßhof