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BGH · IX ZR 151/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 151/74

Durch den Abschluß eines gerichtlichen Vergleichs endet die Rechtshängigkeit der Streitsache auch dann, wenn der Vergleich unwirksam ist (Bestätigung von BGH NJW 1959, 532 Nr. 10). Für die Versagung des Zinsanspruchs nach § 169 Abs.4 BEG bedarf es der Feststellung, daß der Antragsteller die verspätete Zuerkennung des Anspruchs offensichtlich zu vertreten hat. Den Antragsteller trifft nicht die Beweislast dafür, daß er an der Verzögerung schuldlos ist. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Fuchs, Portmann und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. 1. Das beklagte Land erkennt an, dem Kläger eine Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit zu schulden. Der Kläger erhält eine KapitalentSchädigung für die Zeit vom 1. 5. Das beklagte Land verpflichtet sich, durch die Landesrentenbehörde gemäß dem vorstehenden Vergleich einen Ausführungsbescheid zu erlassen.11 Im Berufungsrechtszug verlangte der Kläger 8 % Zinsen aus 130.520,46 DM sowie eine höhere Rente vom 1. Gegenstand des Rechtsstreits ist im Revisionsverfahren nur noch der Anspruch auf Rente mit einem Hundertsatz von 48 statt 45 für die Zeit vom 1. August 1965 nebst Zinsen sowie der Anspruch auf Zinszuschlag aus der von der Behörde zuerkannten Kapitalentschädigung und Rentennachzahlung bis 31. Durch den Abschluß eines gerichtlichen Vergleichs endet die Rechtshängigkeit der Streitsache auch dann, wenn der Vergleich unwirksam ist (BGH NJW 1959* 532 Nr. 10). Die Parteien müssen sich darauf verlassen können, daß durch den Abschluß eines Prozeßvergleichs der Rechtsstreit beendet ist. Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs (RzW 1969, 191; 1971, 450) aus, daß für die Zeit vor Inkrafttreten des § 15 a Abs, 1 Nr, 2 der 2, DV-BEG der Hundertsatz gemäß § 31 Abs.4 BEG, § 15 Abs, 2 der 2. August 1965 geübte Verwaltungspraxis, wegen einer 80 $>igen allgemeinen Minderung der Erwerbsfähigkeit nur einen Zuschlag von 2,5 vom Hundert zu gewähren, halte sich im Rahmen des dem Beklagten hierfür eingeräumten Ermessens. Da es demnach bei dem für diesen Zeitraum festgesetzten Hundertsatz von 45 bleibt, stellt sich insoweit die Frage einer Aufrundung des Hundertsatzes nicht. Im übrigen ist eine solche Aufrundung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch für die Zeit vor dem 1. Die Kürzung der Gesundheitsschadensrente des Klägers um den zuviel gezahlten Teil der BerufsSchadensrente steht zwar nicht im Einklang mit § 141 e Abs. 1 BEG. Da er bei einer dem § 141 e Abs. 1 BEG entsprechenden Verrechnung der beiden Renten außer beim Zinsanspruch, was das Berufungsgericht berücksichtigt hat, insgesamt auch nicht mehr erhalten hätte, bestand für das Berufungsgericht keine Veranlassung, von sich aus auf eine Erweiterung des Klageantrages hinzuwirken. Die Revision des Klägers wird daher zurückgewiesen, soweit sie den Anspruch auf höhere Rente betrifft. Zum Zinsanspruch für die von der Behörde zuerkannte Kapitalentschädigung und Rentennachzahlung bis 31. Dezember 1969 ist das Berufungsgericht der Ansicht, daß der Kläger seine Pflicht, an der Aufklärung der Hundert-satzfrage mitzuwirken, so offensichtlich verletzt habe, daß das Land ihm zu Recht gemäß § 169 Abs.4 BEG den Zinsanspruch versagt habe. Es sei nicht erkennbar, warum der Kläger die Belege über sein Einkommen aus dem Hausgrundstück und über den Verdienst seiner Ehefrau erst am 17. Sein Hinweis, infolge seiner Erkrankung sei ihm die Beibringung der Belege schwer gefallen, lasse offen, aus welchen Gründen er die bis zu den erwähnten Zeitpunkten ausgestellten Schriftstücke nicht unverzüglich an seinen Bevollmächtigten weitergereicht habe.

Zitierte Normen: § 169 BEG
ZinsanspruchLandDüsseldorfBEGBerufungsgerichtRenteKläger

Volltext der Entscheidung

2404 006
Nachschlagewerk; ja BGHZ:	nein
BEG §§ 169 Abs. 4, 209 Abs. 1; ZPO §§ 263 a. F.,
261 i. d. F. v. 3. Dezember 1976, BGBl I 3281, 794 Abs. 1 Nr. 1
Durch den Abschluß eines gerichtlichen Vergleichs endet die Rechtshängigkeit der Streitsache auch dann, wenn der Vergleich unwirksam ist (Bestätigung von BGH NJW 1959, 532 Nr. 10).
Für die Versagung des Zinsanspruchs nach § 169 Abs. 4 BEG bedarf es der Feststellung, daß der Antragsteller die verspätete Zuerkennung des Anspruchs offensichtlich zu vertreten hat. Den Antragsteller trifft nicht die Beweislast dafür, daß er an der Verzögerung schuldlos ist.
BGH, Urt. v. 29. Juni 1978 - IX ZR 151/74 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX 2R 151/74
URTEIL
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Verkündet am
29. Juni 1978
Pohl,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Bruno Robert R
Avenue,
f/England,
 Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
gegen
 Land Nordrhein - Westfalen,
 vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen,
 Tannenstraße 26, Düsseldorf 30,
Beklagten und Revisionsbeklagten
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Fuchs, Portmann und Gärtner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. September 1974 aufgehoben, soweit es den Zinsanspruch des Klägers verneint hat.
In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Am 20. August 1963 meldete der Kläger erstmals Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit an und bat gleichzeitig, ihm wegen Versäumung der Antragsfrist Wiedereinsetzung zu gewähren. Durch Bescheid vom 24. August 1964 lehnte der Regierungspräsident in Köln die Wiedereinsetzung und den Entschädigungsantrag ab. Die
 Klage auf Kapitalentschädigung und Rente wies das Landgericht ab. Im Berufungsrechtszug schlossen die Parteien am 30. Mai 1969 vor dem Oberlandesgericht Köln folgenden Prozeßvergleich:
ff
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1.	Das beklagte Land erkennt an, dem Kläger eine Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit zu schulden.
2.	Als Verfolgungsleiden mit Anspruch auf Heil“ verfahren erkennt das beklagte Land an:
a)	Posttraumatische Epilepsie (Jackson-Epilepsie) als Folge einer Contusio cerebri;
b)	leichten Halbseitenbefund rechts durch linkshirnige Herdstörung mit gemischter, vorwiegend motorischer Aphasie sowie mit organischem Psychosyndrom, beides im Sinne der Entstehung.
3.	Der Kläger erhält eine KapitalentSchädigung für die Zeit vom 1. November 1940 bis zu dem 31. Oktober 1953 sowie Rentenrückstände für die Zeit vom 1. November 1955 und eine laufende Rente für die Zukunft nach Maßgabe folgender Merkmale:
a)	einer Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes,
b)	einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit bis zu dem 31. Dezember 1962 von 80 % und von 60 % ab 1. Januar 1963,
c)	einer allgemeinen Minderung der Erwerbsfähigkeit durchlaufend vom 1. November 1940 bis heute von 80 %.
Der Hundertsatz gemäß § 31 Abs. 6 BEG und §§ 15, 15 a der 2. DV-BEG soll von der Landesrentenbehörde noch festgesetzt werden.
 
4.	Eine Anrechnung gemäß §§10, 141 d - k BEG behält sich das beklagte Land vor.
5.	Das beklagte Land verpflichtet sich, durch die Landesrentenbehörde gemäß dem vorstehenden Vergleich einen Ausführungsbescheid zu erlassen.11
Mit Schreiben vom 16. September 1971 teilte die Landesrentenbehörde dem Kläger unter Beifügung eines Berechnungsbogens mit, die Kapitalentschädigung ab 1. November 1940 betrage 40.878,64 DM, die Rentennachzahlung bis 30. November 1971	105.811	DM	und die laufende Rente
 ab 1. Dezember 1971	941	DM.	Mit	Schreiben	vom	20.	Dezem-
ber 1971 wiederholte der Bevollmächtigte des Klägers den schon am 16. August 1971 gestellten Antrag auf Zinszuschlag nach § 169 Abs. 2, 3 BEG. Die Landesrentenbehörde erwiderte mit Schreiben vom 9. Februar 1972, der Kläger habe die Ausfüllung der übersandten Vordrucke über die Hundertsatzbemessung schuldhaft verzögert, so daß gemäß §169 Abs. 4 BEG der Zinsanspruch versagt werden müsse.
Die beim Landgericht Düsseldorf erhobene Klage blieb erfolglos. Im Berufungsrechtszug verlangte der Kläger 8 % Zinsen aus 130.520,46 DM sowie eine höhere Rente vom 1. Januar 1963 bis 31. August 1965 und ab 1. Februar 1967 zuzüglich der gesetzlichen Zinsen hieraus. Das Oberlandesgericht sprach ihm die verlangte höhere Rente ab 1. Februar 1967 nebst Zinszuschlag zu. Im übrigen wies es die Berufung zurück.
Mit der Revision begehrt der Kläger Aufhebung des Berufungsurteils insoweit, als der Berufung nicht stattgegeben wurde. Der Beklagte läßt sich im Revisionsverfahren nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist teilweise begründet.
Gegenstand des Rechtsstreits ist im Revisionsverfahren nur noch der Anspruch auf Rente mit einem Hundertsatz von 48 statt 45 für die Zeit vom 1. Januar 1963 bis 31. August 1965 nebst Zinsen sowie der Anspruch auf Zinszuschlag aus der von der Behörde zuerkannten Kapitalentschädigung und Rentennachzahlung bis 31. Dezember 1969 von 130.520,46 DM.
Keinem dieser Klageansprüche steht der Einwand der Rechtshängigkeit (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 nF, § 263 Abs. 2 Nr. 1 aF ZPO) entgegen, gleichgültig ob der Prozeßvergleich vom 30. Mai 1969 wegen nicht vollständiger Regelung aller Berechnungselemente der Rente nichtig war oder nicht. Durch den Abschluß eines gerichtlichen Vergleichs endet die Rechtshängigkeit der Streitsache auch dann, wenn der Vergleich unwirksam ist (BGH NJW 1959* 532 Nr. 10). Die Parteien müssen sich darauf verlassen können, daß durch den Abschluß eines Prozeßvergleichs der Rechtsstreit beendet ist. Ob die Wirkungen der Rechtshängigkeit dadurch wieder eintreten, daß eine Partei mit der Behauptung, der Vergleich sei nichtig, das abgeschlossene Verfahren fortführt, ist hier nicht zu prüfen. Keine der Parteien hat das Verfahren vor dem Oberlandesgericht Köln wieder aufgenommen.
Zur Berechnung der Rente für die Zeit vom 1. Januar 1963 bis 31. August 1965 führt das Berufungsgericht im
 
Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs (RzW 1969, 191; 1971, 450) aus, daß für die Zeit vor Inkrafttreten des § 15 a Abs, 1 Nr, 2 der 2, DV-BEG der Hundertsatz gemäß § 31 Abs. 4 BEG, § 15 Abs, 2 der 2. DV-BEG nach den damals im entschädigungspflichtigen Land angewandten Grundsätzen zu bemessen sei. Die vom Land Nordrhein-Westfalen bis 31. August 1965 geübte Verwaltungspraxis, wegen einer 80 $>igen allgemeinen Minderung der Erwerbsfähigkeit nur einen Zuschlag von 2,5 vom Hundert zu gewähren, halte sich im Rahmen des dem Beklagten hierfür eingeräumten Ermessens. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Da es demnach bei dem für diesen Zeitraum festgesetzten Hundertsatz von 45 bleibt, stellt sich insoweit die Frage einer Aufrundung des Hundertsatzes nicht. Im übrigen ist eine solche Aufrundung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch für die Zeit vor dem 1. September 1965 unzulässig (RzW 1971, 168; Urteil vom 23. Juni 1977 - IX ZR 41/76).
Der geforderte Rentenmehrbetrag steht dem Kläger auch nicht aus einem anderen Grunde zu. Die Kürzung der Gesundheitsschadensrente des Klägers um den zuviel gezahlten Teil der BerufsSchadensrente steht zwar nicht im Einklang mit § 141 e Abs. 1 BEG. Der Kläger hat sich aber in seinem Klageantrag mit dieser Anrechnung einverstanden erklärt. Zwar hat er sich eine entsprechende Erweiterung des Klageantrages Vorbehalten, diese aber nicht erklärt.
Da er bei einer dem § 141 e Abs. 1 BEG entsprechenden Verrechnung der beiden Renten außer beim Zinsanspruch, was das Berufungsgericht berücksichtigt hat, insgesamt auch nicht mehr erhalten hätte, bestand für das Berufungsgericht keine Veranlassung, von sich aus auf eine Erweiterung des Klageantrages hinzuwirken.
 
Die Revision des Klägers wird daher zurückgewiesen, soweit sie den Anspruch auf höhere Rente betrifft.
Zum Zinsanspruch für die von der Behörde zuerkannte Kapitalentschädigung und Rentennachzahlung bis 31. Dezember 1969 ist das Berufungsgericht der Ansicht, daß der Kläger seine Pflicht, an der Aufklärung der Hundert-satzfrage mitzuwirken, so offensichtlich verletzt habe, daß das Land ihm zu Recht gemäß § 169 Abs. 4 BEG den Zinsanspruch versagt habe. Es sei nicht erkennbar, warum der Kläger die Belege über sein Einkommen aus dem Hausgrundstück und über den Verdienst seiner Ehefrau erst am 17. August 1971 eingereicht habe. Die bis zu dem 27. Juni 1969 ausgestellten Belege hätten spätestens bis Ende 1969 eingereicht werden können, so daß eine Verzögerung in den zinsberechtigenden Zeitraum hinein nicht entstanden wäre. Weshalb dies dennoch geschehen sei, habe der Kläger nicht einleuchtend erklären können. Sein Hinweis, infolge seiner Erkrankung sei ihm die Beibringung der Belege schwer gefallen, lasse offen, aus welchen Gründen er die bis zu den erwähnten Zeitpunkten ausgestellten Schriftstücke nicht unverzüglich an seinen Bevollmächtigten weitergereicht habe.
Damit verkennt der Berufungsrichter die Beweislastregelung des § 169 Abs. 4 BEG. Die Versagung des Zinsanspruchs setzt die Feststellung voraus, daß der Antragsteller die verspätete Zuerkennung des Anspruchs offensichtlich zu vertreten hat. Die Feststellung, der Kläger habe die Verzögerung nicht ausreichend erklären können, reicht nicht aus. Denn den Kläger trifft hier nicht die Beweislast.
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Dem Zinsanspruch steht nicht entgegen, daß der Prozeßvergleich keine Vereinbarung hierüber enthält. Denn bei Abschluß des Vergleichs am 30. Mai 1969 bestand gemäß § 169 Abs. 2 BEG noch keine Zinspflicht, so daß der Zinsanspruch selbständig bei der Behörde geltend gemacht werden konnte.
Das Berufungsurteil wird deshalb insoweit aufgehoben und der Rechtsstreit zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Dabei wird auf den Schriftlichen Bericht des Abg. Hirsch zu dem BEG-Schlußgesetz (BT-Drucks. IV/3423 S. 16) hingewiesen, wonach das Wort ’’offensichtlich” in § 169 Abs. 4 BEG eingefügt worden ist, um sicherzustellen, daß der Zinsanspruch nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen versagt werden kann.
Das Berufungsgericht wird auch über die außergerichtlichen Kosten der beiden ersten Rechtszüge erneut zu entscheiden haben.
Dr. Thumm	Zorn	Fuchs
 Portmann	Gärtner