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BGH · IX ZR 151/73

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 151/73

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Fuchs» Portmann» Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: In dem Antragsformular hatte die Klägerin durch Streichen des "Nein" nur Entschädigungsansprüche wegen Schadens im berufli- Dezember 1965 meldete die Klägerin bei der Entschädigungsbehörde in Hildesheim formularmäßig Entschädigungsansprüche wegen zahlreicher Schadenstatbestände an. März 1967 bei dem Entschädigungsamt Berlin einen an die Entschädigungsbehörde in Hildesheim gerichteten, von ihm für die Klägerin Unterzeichneten Fragebogen wegen Schadens im beruflichen Fortkommen ein. Die Behörde wies die Anträge der Klägerin auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit und für Schaden im beruflichen Fortkommen mit Bescheid vom 17. Ein etwaiger Anspruch der Klägerin auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen ist jedoch seit Ablauf des 31* März 1967 gemäß § 190 a BEG er- Diese Vorschrift ist auch im Uberleitungsoder Angleichungsverfahren anzuwenden (Art, III Nr, 3 Satz 2, Art, IV Nr. 2, Art. Ill Nr. 1 Abs. 2 BEG-SchlußG), Die Klägerin hat weder ia Ausgangsverfahren noch bei Anfechtung der Rücknahne ia Septeaber 1963 einen ihren Anspruch begründenden Sachverhalt dargelegt, Um den Ausschluß zu vermeiden, hätte sie die in § 190 Nr, 1-4 BEG bezeichneten Angaben bis zu dem 31* März 1967 gegenüber der Entschädigungsbehörde nachholen müssen, bei der der Entschädigungsanspruch anhängig war (BGH, Urteil vom 22. Die bei den Akten befindliche Bescheinigung des Kaufmanns Maxim vom 13* Mai 1934 enthielt keinen Hinweis auf ein Verfolgungsschicksal der Klägerin. Die am 22, März 1967 bei der Entschädigungsbehörde in Hildesheim eingereichten Angaben zu dem Gesundheitsschaden genügten nicht; denn auf sie hat sich die Klägerin in dem Berufsschadensverfahren nicht bezogen (BGH RzW 1971, 361), Eine nähere Darstellung des den Anspruch begründenden Sachverhalts (§ 190 Nr. 2 BEG) ist erstmalig in dem Fragebogen für Schaden im beruflichen Fortkommen enthalten, den der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin mit seinem Schreiben vom 30, März 1967 an die Entschädigungsbehörde in Hildesheim am 31. Bei der Entschädigungsbehörde in Hildesheim ist dieses Schreiben mit dem Fragebogen über Schaden im beruflichen Fortkommen jedoch erst am 6.

Zitierte Normen: § 190 BEG
HildesheimMärzAnspruchFortkommenSchreibenKlägerinSchaden

Volltext der Entscheidung

2403 077
U-
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am 19* Januar 1978 Pohl,
 Justizamtsinspektor
J j. _ .	.	u..	,	.. als Urkundsbeamter
 ln den Entschädigungsrechtsstreit dw Geschäft,stel)e
IX ZR 151/73	URTEIL
Margarete Elisabeth S ^0 ViHHK Road, Li
 geb, England,
 Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwaltl
 gegen
Land Niedersachsen,
 vertreten durch das Niedersächsische Landesverwaltungsamt, Auestraße 14, Hannover 91,
Beklagten und Revisionsbeklagten
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Fuchs» Portmann» Dr. Lang und Gärtner
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 15. April 1970 wird zurückgewiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die Klägerin ist am (HHH) 1915 in Aschersleben geboren. Ihr Vater war jüdischer Herkunft. Im März 1958 beantragte sie bei dem Regierungspräsidenten in Hildesheim Entschädigung wegen "Einkommens Schadens". Diesem Schreiben waren ein Antragsformular und Ablichtungen einer Aufenthaltsbescheinigung für den 17. September 1953 sowie einer Bescheinigung des Kaufmanns E. H. MfP» P■■■Br» vom 15. Mai 1954 beigefügt. In dem Antragsformular hatte die Klägerin durch Streichen des "Nein" nur Entschädigungsansprüche wegen Schadens im berufli-
 
chen und wirtschaftlichen Fortkommen angemeldet und eine Anmeldung von Entschädigungsansprüchen wegen anderer Schadenstatbestände durch Streichen des "Ja" verneint. Die Bescheinigung des Kaufmanns M|^^be~ sagte, daß die Klägerin im Jahre 1941 in seinem damals in Nassau/Lahn gelegenen Betriebe als Warenhaus-Propagandist in beschäftigt gewesen sei und eine Provision von wöchentlich 80 bis 100 RM erhalten haben dürfte. Mit Schreiben vom 13. April 1962 unterrichteten die früheren Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin die Behörde, daß Entschädigungsansprüche wegen BerufsSchadens nicht weiterverfolgt werden sollten.
Am 23. Dezember 1965 meldete die Klägerin bei der Entschädigungsbehörde in Hildesheim formularmäßig Entschädigungsansprüche wegen zahlreicher Schadenstatbestände an. Mit Schreiben vom 22. September 1966 beantragte sie die BerufsSchadensrente und focht, soweit auf Ansprüche oder Teilansprüche durch Vergleich, Verzicht oder Abfindung oder in anderer Form verzichtet worden sei, diese Regelung an.
Am 22. März 1967 reichte der Verfahrensbevollmächtigte bei der Entschädigungsbehörde in Hildesheim einen von der Klägerin am 4. Februar 1967 Unterzeichneten Fragebogen wegen Schadens an Körper oder Gesundheit, am 31. März 1967 bei dem Entschädigungsamt Berlin einen an die Entschädigungsbehörde in Hildesheim gerichteten, von ihm für die Klägerin Unterzeichneten Fragebogen wegen Schadens im beruflichen Fortkommen ein. Der Fragebogen, der Angaben über das Verfolgungs-
 
Schicksal der Klägerin enthielt, ging bei der Entschädigungsbehörde in Hildesheim am 6. April 1967 ein.
Die Behörde wies die Anträge der Klägerin auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit und für Schaden im beruflichen Fortkommen mit Bescheid vom 17. Dezember 1968 als unzulässig zurück. Die Klä-gerin erhob gegen diesen Bescheid Klage. Das Landgericht wies die Klage auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen durch Teilurteil ab, das Ober-landesgericht die Berufung zurück. Hit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist nicht begründet.
Die Klägerin hätte entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts die Rücknahme des Antrages in entsprechen-der Anwendung des Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG anfechten können, wenn ihr auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG ein weitergehender Anspruch als auf Grund des bis zu dem 17* September 1963 geltenden Rechts zugestanden hätte. Daß die regelnde Rücknahme eines Entschädigungsantrages wie ein Verzicht gemäß Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG anfechtbar ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung (BGH RzW 1974, 183 Nr. 19; 1976, 190); auf diese wird verwiesen.
Ein etwaiger Anspruch der Klägerin auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen ist jedoch seit Ablauf des 31* März 1967 gemäß § 190 a BEG er-
 
loschen. Diese Vorschrift ist auch im Uberleitungsoder Angleichungsverfahren anzuwenden (Art, III Nr, 3 Satz 2, Art, IV Nr. 2, Art. Ill Nr. 1 Abs. 2 BEG-SchlußG), Die Klägerin hat weder ia Ausgangsverfahren noch bei Anfechtung der Rücknahne ia Septeaber 1963 einen ihren Anspruch begründenden Sachverhalt dargelegt, Um den Ausschluß zu vermeiden, hätte sie die in § 190 Nr, 1-4 BEG bezeichneten Angaben bis zu dem 31* März 1967 gegenüber der Entschädigungsbehörde nachholen müssen, bei der der Entschädigungsanspruch anhängig war (BGH, Urteil vom 22. September 1977 - IX ZR 2/74; zur Veröffentlichung bestimmt). Das hat sie nicht getan. Die bei den Akten befindliche Bescheinigung des Kaufmanns Maxim vom 13* Mai 1934 enthielt keinen Hinweis auf ein Verfolgungsschicksal der Klägerin. Die am 22, März 1967 bei der Entschädigungsbehörde in Hildesheim eingereichten Angaben zu dem Gesundheitsschaden genügten nicht; denn auf sie hat sich die Klägerin in dem Berufsschadensverfahren nicht bezogen (BGH RzW 1971,
 361), Eine nähere Darstellung des den Anspruch begründenden Sachverhalts (§ 190 Nr. 2 BEG) ist erstmalig in dem Fragebogen für Schaden im beruflichen Fortkommen enthalten, den der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin mit seinem Schreiben vom 30, März 1967 an die Entschädigungsbehörde in Hildesheim am 31. März 1967
bei dem Entschädigungsamt Berlin eingereicht hat. Bei der Entschädigungsbehörde in Hildesheim ist dieses Schreiben mit dem Fragebogen über Schaden im beruflichen Fortkommen jedoch erst am 6. April 1967 eingegangen.
Hai	Fuchs	Portmann
 Dr. Lang
 Gärtner