a) Venn das Bundesverwaltungsant den Berechtigten unterrichtet hatte, daß Anträge auf Erstattung von Heilverfahrenskosten bei der für seinen Vohnsitz zuständigen Auslandsvertretung der Bundesrepublik einzureichen seien, konnten die Erstattungsansprüche bei dieser Behörde fristwahrend angeneidet werden. Von Rechts wegen Tatbestand Auf seinen Antrag von 1956 gewährte die Beklagte dem Kläger durch Bescheid vom 13* August 1965 Kapitalentschädigung, Rente und Anspruch auf Heilverfahren für "psychasthenisches Deportiertensyndrom mit begleitenden vegetativen Störungen, vornehmlich im Bereich des Magen-Darmtraktes". Entscheidungsgründe Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Kläger seine Erstattungsansprüche bei dem Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Antwerpen wirksam anmelden konnte, trifft zu. Nach den Feststellungen des Tatrichters hat das mit dem Bescheid vom 13. Das war für die Einreichung von Erstattungsanträgen, die nicht nach Art. VI Nr. 3 Abs. 1 BEG-SchluBG bis 30. Der Endtermin des Art. VIII Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG gilt nicht für den Anspruch auf Erstattung der Kosten eines Heilverfahrens für einen als verfolgungsbedingt anerkannten Schaden an Körper oder Gesundheit nach § 29 Nr. 1 BEG und nach Art. VI Nr. 1 Abs.3 Nr. 1 BEG-SchlußG, wenn das Heilverfahren erst nach dem 31. Der Begriff der Anmeldung in Art. VIII BEG-SchlußG kann nicht anders ausgelegt werden als in §§ 189, 189 a BEG (BGH RzW 1975, 31). Hierzu reicht es aus, die Erstattungsansprüche, mithin den Umfang zu benennen, in dem nunmehr die Erfüllung des bereits zuerkannten Anspruchs auf Heilverfahren nach § 30 BEG, § 10 Abs. 1 der 2. Diesen Anforderungen an eine wirksame Anmeldung genügt das bei der deutschen Auslandsvertretung in Antwerpen in Dezember 1969 eingegangene Schreiben des Klägers. Es meint weiter, aus Art. VIII BEG-SchlußG könne eine Pflicht zur Substantiierung bis 31* Dezember 1969 weder für die dieser Vorschrift unterfallenden Entschädigungsansprüche schlechthin noch für die Ansprüche auf Erstattung von Heilverfahrenskosten hergeleitet werden. Auch allgemeinen Grundsätzen des Entschädigungsrechts oder der besonderen Art des Anspruchs auf Erstattung von Heilverfahrenskosten könne nicht entnommen werden, daß nur ein näher begründeter Antrag fristwahrend sei (Im Ergebnis ebenso: KG RzW 1973» 133; OLG Düsseldorf RzW 1973» 137 Nr. 12; OLG München RzW 1973, 379; OLG Frankfurt (Main) RzW 1974, 351 Nr. 19). Ob zu den Ansprüchen, die auf der Grundlage eines Wiedereinsetzungsantrags (*§ 189 Abs.3 BEG), nach § 189 a Abs. 2 BEG (vgl. Ist der Anspruch auf Heilverfahren durch Bescheid oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung zuerkannt, kann seine Erfüllung (§30 BEG, § 10 Abs. 1 der 2. DV-BEG, Art. VI Nr. 1 Abs.4 Satz 1 BEG-SchlußG) nicht mehr an den verfahrensrechtlichen Voraussetzungen scheitern, denen der Antragsteller zur Durchsetzung jenes Anspruchs zu genügen hatte. Verfahrensrechtliche Voraussetzungen schränken die Erfüllung des Anspruchs auf Erstattung der Kosten von Heilmaßnahmen nur noch ein, soweit Art. VIII BEG-SchlußG eine Ausschlußfrist für die Anmeldung setzt (vgl. Dieser Gruppe können die Ansprüche auf Heilkostenersatz nicht zugeordnet werden; denn mit ihrer Anmeldung wird lediglich der Umfang eines bereits dem Grunde nach zuerkannten Anspruchs bezeichnet und dessen Erfüllung verlangt« Ein solcher Ausnahmefall ist vornehmlich dann gegeben, wenn die Verfolgung selbst und ihre Schadenswirkungen noch nicht gerichtlich geprüft worden sind (BGH Urteil vom 9. Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier nicht vor« Der Tatrichter hat nicht mehr den Verfolgungshergang und seine Schadenswirkungen zu erörtern, sondern nur noch zu prüfen, inwieweit die Voraussetzungen des § 10 der 2« DV-BEG erfüllt sind. Diese Prüfung kann das Berufungsgericht selbst vornehmen« Die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht würde das Verfahren unnötig verzögern« Sie ist deshalb nicht nach Art. VI Nr« 7 BEG-SchlußG,
2531 019 Nachschlagewerk: ja BGHZs ___________ nein 2. DV-BEG. § 10 Abs. 1; BEG-SchlußG Art. VI Nr. 1 Abs. 4, Art. VIII Abs. 1; BEG § 190 a a) Venn das Bundesverwaltungsant den Berechtigten unterrichtet hatte, daß Anträge auf Erstattung von Heilverfahrenskosten bei der für seinen Vohnsitz zuständigen Auslandsvertretung der Bundesrepublik einzureichen seien, konnten die Erstattungsansprüche bei dieser Behörde fristwahrend angeneidet werden. b) § 190 a Abs. 1 BEG ist auf Erstattungsansprüche im Sinne des § 10 Abs. 1 der 2. DV-BEG nicht anzuwenden. BGH, Urt. v. 3. Juli 1975 - IX ZR 151/72 - OLG Köln LG Köln r BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 151/72 URTEIL Verbindet am 3. Juli 1975 Pohl, Amtsinspektor als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle ln de» Entschädigungsrechtsstreit Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesverwaltungsamt ln Köln, Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr gegen Josef Z f 'Belgien, Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt r Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 1975 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Dr. Thumm und Portmann für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 19« Juni 1972 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die auSergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren-und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Auf seinen Antrag von 1956 gewährte die Beklagte dem Kläger durch Bescheid vom 13* August 1965 Kapitalentschädigung, Rente und Anspruch auf Heilverfahren für "psychasthenisches Deportiertensyndrom mit begleitenden vegetativen Störungen, vornehmlich im Bereich des Magen-Darmtraktes". Der Bescheid vom 12. April 1966 setzte die Kapitalentschädigung und Rente aufgrund der Vergleichsbezüge des höheren statt des gehobenen Dienstes fest. Ab 24. Dezember 1969 ging beim Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Antwerpen folgendes Schreiben des Klägers ein: "Betr.: Wiedergutmachung Rückerstattung der Arzt- und Heilkosten • • e Die von Ihnen festgesetzte Frist zur Ein-reibhung der Anträge auf Rückerstattung voh Iftrzt- und Heilkosten läuft am 31.12.1969 ab. Ich sowie auch meine Ehefrau Eugenia gebo-rene stellen hiermit den Antrag auf Rückerstattung der Arzt- und Heilkosten , können jedoch die erforderlichen Belege erst im Januar 1970 liefern, da die uns behandelnden Ärzte alle in Winterferien sind und erst Mitte Januar wieder in Antwerpen sein werden. • •" Auf einem amtlichen Formblatt beantragte der Kläger wiederum beim Generalkonsulat am 10. März 1970 Erstattung der in der Zeit von 1947 bis 1968 erwachsenen Auslagen für Arzthonorare, Arzneikosten und sonstige Heilmaßnahmen, jeweils aufgeschlüsselt nach Belegen und Beträgen, und legte 34 Rechnungen, 4 Rezepte und 2 andere Urkunden vor. Nachdem das Generalkonsulat hierzu eine vertrauensärztliche Stellungnahme eingeholt hatte, leitete es die angefallenen Aktenstücke an das Bundesverwaltungsamt weiter. Dort gingen sie am 30. April 1970 ein. Die Beklagte lehnte den Antrag am 26. Oktober 1970 ab, veil er entgegen dem entsprechend anzuwendenden § 190 a BEG nicht bis zu dem 31« Dezember 1970 substantiiert worden sei. Die Klage auf Zahlung von 10.993 DM wies das Landgericht ab. Auf die Berufung hob das Oberlandesgericht das angefochtene Urteil auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiter. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Kläger seine Erstattungsansprüche bei dem Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Antwerpen wirksam anmelden konnte, trifft zu. Nach den Feststellungen des Tatrichters hat das mit dem Bescheid vom 13. August 1963 zugestellte Merkblatt des Bunde sverwaltungsamts den Kläger davon unterrichtet, daß seine Heilkostenanträge bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung einzureichen seien. Damit hat das Bundesverwaltungsamt eine Behörde des Bundes als seine Empfangsbevollmächtigte dem Antragsteller gegenüber benannt. Das war für die Einreichung von Erstattungsanträgen, die nicht nach Art. VI Nr. 3 Abs. 1 BEG-SchluBG bis 30. September 1966 beim Bunde sverwaltungsamt zu stellen waren, zulässig. Insoweit stehen die Grundsätze einer gesetzmäßigen Verwaltung nicht entgegen. Der Zugang bei der zu dem Empfang bevollmächtigten Behörde wirkt wie der Zugang beim Bunde sverwaltungsamt selbst (vgl. § 164 Abs. 3 BGB). Durch das an 24. Dezember 1969 eingereichte Schreiben hat der Kläger den mit der Klage verfolgten Anspruch wirksam angemeldet. Die Bescheide von 1963 und 1966 gaben dem Kläger das Recht, die Erstattung der notwendigen und angemessenen baren Auslagen für die Durchführung von HeilmaBnahmen im Sinne des § 9 der 2. DV-BEG zu verlangen (§ 10 Abs. 1 aaO, § 30 BEG, Art. VI Nr. 1 Abs* 4 BEG-SchlußG). Der Endtermin des Art. VIII Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG gilt nicht für den Anspruch auf Erstattung der Kosten eines Heilverfahrens für einen als verfolgungsbedingt anerkannten Schaden an Körper oder Gesundheit nach § 29 Nr. 1 BEG und nach Art. VI Nr. 1 Abs. 3 Nr. 1 BEG-SchlußG, wenn das Heilverfahren erst nach dem 31. Dezember 1968 durchgeführt worden ist (Art. VIII Abs. 1 Satz 2 BEG-SchlußG). Danach mußten die bereits am 31. Dezember 1968 erwachsenen Ansprüche auf Auslagenersatz im Sinne des § 10 Abs. 1 der 2. DV-BEG bis zu dem Ende des Jahres 1969 wirksam angemeldet sein. Der Begriff der Anmeldung in Art. VIII BEG-SchlußG kann nicht anders ausgelegt werden als in §§ 189, 189 a BEG (BGH RzW 1975, 31). Danach sind die Erstattungsansprüche zu bezeichnen (BGH RzW 1969, 275; 1972, 305). Hierzu reicht es aus, die Erstattungsansprüche, mithin den Umfang zu benennen, in dem nunmehr die Erfüllung des bereits zuerkannten Anspruchs auf Heilverfahren nach § 30 BEG, § 10 Abs. 1 der 2. DV-BEG, Art. VI Nr. 1 Abs. 4 Satz 1 BEG-SchlußG verlangt wird. Diesen Anforderungen an eine wirksame Anmeldung genügt das bei der deutschen Auslandsvertretung in Antwerpen in Dezember 1969 eingegangene Schreiben des Klägers. Es macht deutlich, daß er die Rückerstattung aller Kosten beantragt, die er bisher für Heilmaßnahmen seines als schädigungsbedingt anerkannten Gesundheitsschadens verauslagt habe. Davon geht im Ergebnis auch das Berufungsgericht aus. Es meint weiter, aus Art. VIII BEG-SchlußG könne eine Pflicht zur Substantiierung bis 31* Dezember 1969 weder für die dieser Vorschrift unterfallenden Entschädigungsansprüche schlechthin noch für die Ansprüche auf Erstattung von Heilverfahrenskosten hergeleitet werden. Das ergäben der Wortlaut und der Zweck des Art. VIII BEG-Schlußgesetz. Auch allgemeinen Grundsätzen des Entschädigungsrechts oder der besonderen Art des Anspruchs auf Erstattung von Heilverfahrenskosten könne nicht entnommen werden, daß nur ein näher begründeter Antrag fristwahrend sei (Im Ergebnis ebenso: KG RzW 1973» 133; OLG Düsseldorf RzW 1973» 137 Nr. 12; OLG München RzW 1973, 379; OLG Frankfurt (Main) RzW 1974, 351 Nr. 19). Ob zu den Ansprüchen, die auf der Grundlage eines Wiedereinsetzungsantrags (*§ 189 Abs. 3 BEG), nach § 189 a Abs. 2 BEG (vgl. BGH RzW 1975, 180) oder gemäß § 189 Abs. 1 Satz 3 (vgl. BGH RzW 1975, 31) noch bis 31. Dezember 1969 angemeldet werden konnten, auch bis zu diesem Zeitpunkt entsprechend § 190 a BEG die in § 190 Nr. 1 bis 4 BEG bezeichne-ten Angaben gemacht sein mußten, ist hier nicht zu entscheiden. Auf die Anträge9 verauslagte Kosten für Heilmaßnahmen nach § 10 Abs. 1 der 2. DV-BEG zu erstatten, ist § 190 a BEG jedenfalls nicht anzuwenden. §§ 189, 189 a, 190 a mit 190 Nr. 1 bis 4 BEG und Art. VI Nr. 5 BEG-SchlußG gelten für den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit (§§ 28 ff BEG oder Art. VI Nr. 1 BEG-SchlußG), der den Anspruch, Heilverfahren zu gewähren, einschließt (§ 29 Nr. 1 BEG). Ist der Anspruch auf Heilverfahren durch Bescheid oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung zuerkannt, kann seine Erfüllung (§30 BEG, § 10 Abs. 1 der 2. DV-BEG, Art. VI Nr. 1 Abs. 4 Satz 1 BEG-SchlußG) nicht mehr an den verfahrensrechtlichen Voraussetzungen scheitern, denen der Antragsteller zur Durchsetzung jenes Anspruchs zu genügen hatte. Verfahrensrechtliche Voraussetzungen schränken die Erfüllung des Anspruchs auf Erstattung der Kosten von Heilmaßnahmen nur noch ein, soweit Art. VIII BEG-SchlußG eine Ausschlußfrist für die Anmeldung setzt (vgl. BGH RzW 1975, 31). Weitergehende verfahrensrechtliche Erfordernisse kennt das Gesetz nicht. Es gibt insbesondere auch keinen Anhalt dafür, daß § 190 a Abs. 1 BEG auf die aus einer unanfechtbaren Entscheidung hergeleiteten Folgeansprüche nach § 10 Abs. 1 2. DV-BEG, § 30 BEG entsprechend anzuwenden sei. Seine entsprechende Heranziehung ist in § 190 a Abs. 2 BEG; Art. Ill Nr. 1 Abs. 2, Abs. 4, Nr. 2 Abs. 5, Nr. 3 Satz 2; Art. IV Nr. 1 Abs. 4 Satz 2, Nr. 2; Art. VI Nr. 3 Abs. 2 BEG-SchlußG nur für die Entschädigungsansprüche in den Fällen der §§ 189 a und 189 b BEG, für die im Überleitungs- oder Angleichungsverfahren erhobenen Ansprüche «nd für den Anspruch der Nationalgeschä- digten auf Entschädigung für einen dauernden Schaden an Körper oder Gesundheit vorgesehen. Dieser Gruppe können die Ansprüche auf Heilkostenersatz nicht zugeordnet werden; denn mit ihrer Anmeldung wird lediglich der Umfang eines bereits dem Grunde nach zuerkannten Anspruchs bezeichnet und dessen Erfüllung verlangt« Danach scheitert der Klaganspruch nicht deshalb 9 well der Kläger seinen wirksam angemeldeten Anspruch auf Heilkostenersatz erst im Jahre 1970 durch Einreichung der Belege substantiiert hat« Dagegen kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden, soweit es den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen hat« Wie die Revision zu Recht rügt, darf das Tatsachengericht des zweiten Rechtszugs den Rechtsstreit nur ausnahmsweise an das Landgericht zurückverweisen. Ein solcher Ausnahmefall ist vornehmlich dann gegeben, wenn die Verfolgung selbst und ihre Schadenswirkungen noch nicht gerichtlich geprüft worden sind (BGH Urteil vom 9. Juli 1970 - IX ZR 103/69 mit Nachweisen, insoweit in RzW 1971, 42 nicht abgedruckt). Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier nicht vor« Der Tatrichter hat nicht mehr den Verfolgungshergang und seine Schadenswirkungen zu erörtern, sondern nur noch zu prüfen, inwieweit die Voraussetzungen des § 10 der 2« DV-BEG erfüllt sind. Diese Prüfung kann das Berufungsgericht selbst vornehmen« Die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht würde das Verfahren unnötig verzögern« Sie ist deshalb nicht nach Art. VI Nr« 7 BEG-SchlußG, § 209 Abs. 1 BEG, §§ 538, 540 ZPO gerechtfertigt. Aus diesen Grunde wird das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückrerwie sen • Mai Henkel Fuchs Dr, Thumn Portnann