Das Berufungsgericht unterstellt zugunsten des Klägers, daß seine Dienstverpflichtung eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme gewesen sei und seine Schwerhörigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 25 £ bewirke. Januar 1966 für erwiesen, daß die beiderseitige Schwerhörigkeit des Klägers wahrscheinlich darauf zurückzuführen ist, daß er ein Jahr lang dem Lärm der Feilenhauerei ausgesetzt war; es handele sich um eine Berufskrankheit. Eine Berufskrankheit sei aber dann nicht adäquat von der Verfolgung verursacht, wenn sie nicht auf einer mangelnden Vertrautheit mit der ungewohnten oder gefährlichen Tätigkeit im Ausweichberuf, sondern auf einer unglücklichen, außergewöhnlichen Verkettung von Umständen beruhe und wenn auch jeder andere nichtverfolgte Arbeiter in der gleichen Lage wie der Verfolgte die gleiche Berufskrankheit hätte erleiden können« Las treffe für die Schwerhörigkeit des Klägers zu. Nach den Unterstellungen und Feststellungen des Tatrichters hat das Revisionsgericht davon auszugehen» daß der Kläger nicht in einer lärmerfüllten Feilenfabrik gearbeitet hätte und deshalb auch von der durch den Lärm ausgelösten Schwerhörigkeit mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 25 # verschont geblieben wäre, wenn ihn nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen nicht zur Aufnahme der Tätigkeit in der Feilenhauerei veranlaßt hätten. Adäquat ist eine Bedingung für den Schaden jedenfalls dann, wenn sie die Gefahr seines Eintritts erst geschaffen oder auch nur wesentlich erhöht hat. dadurch gekennzeichnet isty daß ihr Angehörige einer bestimmten Berufsgruppe infolge der Art ihrer Tätigkeit in erheblich höherem Maße als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind (vgl* § 541 Abs* 1 Satz 2 RVO)* Es war bei dieser Sachlage weder außergewöhnlich noch unwahrscheinlich insbesondere keine Verkettung unzurechen-barer Umstände, daß der Kläger, den nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen zur Aufnahme der Arbeit in dem gefährdeten Berufszweig gezwungen hatten, von der für diesen Beruf typischen Krankheit befallen wurde* Seine Arbeitskollegen waren allerdings im gleichen Maße wie er gefährdet* Dieser Umstand berührt aber die adäquate Verknüpfung zwischen Verfolgung und Berufskrankheit nicht* Weshalb andere Arbeitnehmer die besonderen Gefahren ihrer Berufsgruppe auf sich genommen hatten, war für den Kläger ohne Belang; er befand sich in einer verfolgungsbedingten Zwangslage* Entscheidend ist, daß er ohne Verfolgung sich der Bedrohung seiner Gesundheit in der Feilenhauerei nicht ausgesetzt hätte* Danach ist das angefochtene Urteil aufzuheben* Aufgrund erneuter Verhandlung wird der Tatrichter zu entscheiden haben, ob der Kläger durch eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme zur Arbeit in der Feilenhauerei verpflichtet oder wie andere Personen vergleichbaren Alters und Berufs aus kriegswirtschaftlichen Gründen zu dem Dienst in der Rüstungsindustrie herangezogen worden ist, rassische Gründe also nicht mitgewirkt haben* Gegebenenfalls ist zu untersuchen, ob ein Heilverfahren Aussicht auf Erfolg
003 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 151/70 URTEIL Verkündet am 14* Dezember 1972 Pohl, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt gegen Freie und Hansestadt Hamburg , vertreten durch das Amt für Wiedergutmachung in Hamburg, Beklagte und Revisionsbeklagte Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung unter Mitwirkung der Richter Wüstenberg9 von der Mühlen, Zorn, Henkel und Fuchs für Recht erkannt: Auf die Revision des Klügere wird das Urteil des 9* Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 6* Mürz 1968 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und EntScheidung9 auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision , an das Berufungsgericht zurückverwiesen* Das Revisionsverfahren ist gebühren- und aüslagenfrei* Von Rechts wegen Tatbestand Der Vater des 1924 geborenen Klägers wear Jude* Der Kläger9 der seit 1942 als Angestellter in einem Kaufhaus gearbeitet hatte9 war von November 1943 bis November 1944 zu dem Dienst als Hilfsarbeiter in einer Feilenfabrik in Düren verpflichtet worden. Er verlangt Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit* Er sei wegen seiner jüdischen Abstammung dienstverpflichtet worden* Der Lärm in der Feilenhauerei und ein Arbeitsunfall hätten eine erhebliche Schwerhörigkeit verursacht. Die Behörde lehnte den Anspruch ab, weil der Kläger nicht aus Verfolgungsgründen die Arbeit in dem Rüstungsbetrieb aufgenommen habe. Die Klage auf Kapitalentschädigung, Rente und Heilverfahren wies das Landgericht abf Die Berufung blieb ohne Erfolg« Mit der Revision erstrebt der Kläger die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Oberlandesgericht. Die Beklagte 1st im Revisionsverfahren nicht vertreten. Entscheidungsgründe Die Revision ist gerechtfertigt. Das Berufungsgericht unterstellt zugunsten des Klägers, daß seine Dienstverpflichtung eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme gewesen sei und seine Schwerhörigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 25 £ bewirke. Eg hält aufgrund des Gutachtens des Ohrenfacharztes Dr. Hach-feld vom 28. Januar 1966 für erwiesen, daß die beiderseitige Schwerhörigkeit des Klägers wahrscheinlich darauf zurückzuführen ist, daß er ein Jahr lang dem Lärm der Feilenhauerei ausgesetzt war; es handele sich um eine Berufskrankheit. Eine Berufskrankheit sei aber dann nicht adäquat von der Verfolgung verursacht, wenn sie nicht auf einer mangelnden Vertrautheit mit der ungewohnten oder gefährlichen Tätigkeit im Ausweichberuf, sondern auf einer unglücklichen, außergewöhnlichen Verkettung von Umständen beruhe und wenn auch jeder andere nichtverfolgte Arbeiter in der gleichen Lage wie der Verfolgte die gleiche Berufskrankheit hätte erleiden können« Las treffe für die Schwerhörigkeit des Klägers zu. Diese Auffassung trägt das Urteil nicht. Sie entspricht zwar den Grundsätzen9 die der Bundesgerichtshof in RzW 1963$» 496; 1964» 124; 1967, 23 Nr. 18 zu dem ursächlichen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Berufskrankheiten dargelegt hat. Ler Senat hat sie jedoch in RzW 1968» 300 aufgegeben. Nach den Unterstellungen und Feststellungen des Tatrichters hat das Revisionsgericht davon auszugehen» daß der Kläger nicht in einer lärmerfüllten Feilenfabrik gearbeitet hätte und deshalb auch von der durch den Lärm ausgelösten Schwerhörigkeit mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 25 # verschont geblieben wäre, wenn ihn nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen nicht zur Aufnahme der Tätigkeit in der Feilenhauerei veranlaßt hätten. Lie Verfolgung war mithin die Bedingung, ohne die der Schaden nicht eingetreten wäre. Es kann deshalb nur darauf ankommen, ob der Verfolgung der Ausbruch der Krankheit im Sinne der Adäquanz zuzurechnen ist. Adäquat ist eine Bedingung für den Schaden jedenfalls dann, wenn sie die Gefahr seines Eintritts erst geschaffen oder auch nur wesentlich erhöht hat. Las trifft für die verfolgungsbedingte Aufnahme der Arbeit in der Feilenhauerei zu. In ihr hatte der Kläger ein Jahr lang einen hohen Lärmpegel zu ertragen. Liese unabwendbare Begleiterscheinung seiner Arbeit begründete die erhebliche Gefahr, daß er ein durch Lärm hervorgerufenes Trauma des Gehörs erleide. Lie Schwerhörigkeit des Klägers ist mithin eine Berufskrankheit, die dadurch gekennzeichnet isty daß ihr Angehörige einer bestimmten Berufsgruppe infolge der Art ihrer Tätigkeit in erheblich höherem Maße als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind (vgl* § 541 Abs* 1 Satz 2 RVO)* Es war bei dieser Sachlage weder außergewöhnlich noch unwahrscheinlich insbesondere keine Verkettung unzurechen-barer Umstände, daß der Kläger, den nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen zur Aufnahme der Arbeit in dem gefährdeten Berufszweig gezwungen hatten, von der für diesen Beruf typischen Krankheit befallen wurde* Seine Arbeitskollegen waren allerdings im gleichen Maße wie er gefährdet* Dieser Umstand berührt aber die adäquate Verknüpfung zwischen Verfolgung und Berufskrankheit nicht* Weshalb andere Arbeitnehmer die besonderen Gefahren ihrer Berufsgruppe auf sich genommen hatten, war für den Kläger ohne Belang; er befand sich in einer verfolgungsbedingten Zwangslage* Entscheidend ist, daß er ohne Verfolgung sich der Bedrohung seiner Gesundheit in der Feilenhauerei nicht ausgesetzt hätte* Danach ist das angefochtene Urteil aufzuheben* Aufgrund erneuter Verhandlung wird der Tatrichter zu entscheiden haben, ob der Kläger durch eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme zur Arbeit in der Feilenhauerei verpflichtet oder wie andere Personen vergleichbaren Alters und Berufs aus kriegswirtschaftlichen Gründen zu dem Dienst in der Rüstungsindustrie herangezogen worden ist, rassische Gründe also nicht mitgewirkt haben* Gegebenenfalls ist zu untersuchen, ob ein Heilverfahren Aussicht auf Erfolg 6 - haben kann und ob die Gesundheitsstörung eine Minderung der Leistungsfähigkeit von mindestens 25 $ herbeigeführt hat. Bei Prüfung der letzten Frage werden die im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. März 1972 - IX ZR 255/69 zu § 33 Abs. 1 Satz 2 BEG dargelegten Grundsätze zu beachten sein. Wüstenberg von der Mühlen Zorn Henkel Fuchs